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WasEE-VO LSA - Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 889)
Gl.-Nr.: 753.34
Aufgrund von § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Entgeltpflicht
(1) Das Land erhebt für die Benutzungen des Ent.: nehrnens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt.
(2) Entgeltpflichtiger ist der jeweilige Benutzer nach Absatz l.
(3) Über die Befreiungen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes .für das Land Sachsen-Anhalt hinaus sind von der Entgeltpflicht befreit:
§ 2 Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Entgeltpflichtigen fest.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Soweit diese Verordnung unterjährig in Kraft tritt; wird das Wasserentnahmeentgelt nach Monatsbruchteilen erhoben. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Erhebungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungsjahres. Für den Erhebungszeitraum der Jahre 2012 und 2013 beträgt die Frist drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Lauf der Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Wasser benutzt worden ist. Die Festsetzungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt nicht vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Frist fest.
§ 3 Bemessungsgrundlagen, Entgeltsätze
(1) Die Höhe des -Wasserentnahmeentgelts errechnet sich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des Absatzes 2.
(2) Die Entgeltsätze sind abhängig vom Verwendungszweck des Wassers und betragen pro Kubikmeter:
Nr. | Verwendungszweck | Entgeltsatz in Euro |
1. | Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung | 0,05 |
2. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | |
2.1 | zur Kühlung | 0,01 |
2.2 | zur Beregnung und Berieselung | 0,005 |
2.3 | zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt | 0,005 |
2.4 | zu sonstigen Zwecken | 0,04 |
3. | Entnehmen, Zutageförderu und Ableiten von Grundwasser | |
3.1 | zur Kühlung | 0,02 |
3.2 | zur Beregnung und Berieselung | 0,02 |
3.3 | zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt | 0,02 |
3.4 | zur Fischzucht und Fischhaltung | 0,0025 |
3.5 | zu sonstigen Zwecken | 0,07 |
(3) Ist in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid kein Verwendungszweck festgelegt, so ist die Benutzung für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts dem Verwendungszweck "zu sonstigen Zwecken" nach Absatz 2 Nrn. 2.4 oder 3.5 zuzuordnen.
(4) Ist in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid keine Jahresmenge festgelegt, so ist die Jahresmenge aus dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid festgelegten Mengen zu ermitteln. Enthält der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid Festlegungen zu Befristungen, zeitlichen Einschränkungen oder bestimmten Zeiträumen der Gewässerbenutzung, sind diese bei der Berechnung der Jahresmenge zu berücksichtigen. Sind keine entsprechenden Regelungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen.
(5) Ist kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten, so ist bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Festsetzungsbehörde nach den Angaben des Entgeltpflichtigen durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 5 ermittelt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist die Jahresmenge zu schätzen.
§ 4 Ermäßigung, Befreiung
(1) Das Wasserentnahmeentgelt kann auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist. Dies gilt auch für Wasser, das an Dritte abgegeben worden ist. Dazu hat. der Entgeltpflichtige der Festsetzungsbehörde spätestens bis zum 31. März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres die jeweils erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen Menge im Erhebungszeitraum sowie zur tatsächlichen Verwendung zu machen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Eine spätere Geltendmachung der Ermäßigung ist ausgeschlossen. Der Nachweis der tatsächlich entnommenen Menge erfolgt durch Messungen oder in anderer geeigneter Weise. Im Fall einer Ermäßigung wegen tatsächlich geringerer Entnahmemengen beträgt das 'Wasserentnahmeentgelt jedoch mindestens zehn vom Hundert des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Dies gilt nicht für die öffentliche Wasserversorgung.
(2) Die Festsetzungsbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreien, wenn er für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang benötigt, dass er durch die Entrichtung des Entgeltes nachhaltig erheblich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dies gilt auch, wenn wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.
(3) Für den Antrag sind die durch die Festsetzungsbehörde veröffentlichten Vordrucke zu verwenden.
§ 5 Einziehung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass des Entgelts
(1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.
(2) Die Festsetzungsbehörde kann das Wasserentnahmeentgelt im Einzelfall
(3) Für die Beurteilung der erheblichen Härte nach Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist im Falle eines Konzerns die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Konzerngesellschaft maßgeblich. Darüber hinaus soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
§ 6 Erfassung der Wasserentnahmen
(1) Wer nach § 1 entgeltpflichtig werden kann, hat die Anlagen bis zum 31.12.2013 Mit geeigneten Messgeräten oder Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen Wassermengen auszurüsten.
(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen.
(3) Es ist mindestens die Jahresmenge zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen. Sie sind der Festsetzungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Entgeltpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Erhebungsjahres.
(4) Die Festsetzungsbehörde stellt auf Antrag des Entgeltpflichtigen fest, ob die Messgeräte oder Messeinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind.
(5) Die Messgeräte und Messeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Messgenauigkeit zu überprüfen und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszuwechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten sich bei den Messgeräten nach den jeweils geltenden eichrechtlichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprüfung eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung sind das Datum und der Zählerstand zu vermerken.
§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Die § § 3 bis 15, 32; 37 bis 50, 69 bis 133, 140 bis 192 und 218 bis 346 der Abgabenordnung gelten entsprechend; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer als Entgeltpflichtiger
und dadurch Wasserentnahmeentgelt verkürzt. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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