umwelt-online: Verordnung über die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL - VO LSA) (1)

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WRRL - VO LSA - Verordnung über die Wasserrahmenrichtlinie
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. August 2005
(GVBl. Nr. 52 vom 29.08.2005 S. 564)
Gl.-Nr.: 753.20



Aufgrund des § 67 Nrn. 1 bis 6 und 8 und des § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr.8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSA S. 31), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23: Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Bestimmung der Bewirtschaftungsziele (Umweltziele) nach § 25d und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I 3245, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper,
  4. die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie
  5. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Oberflächengewässer:
    ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  2. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, wie ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder. ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  3. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
    Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  5. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  6. Verschmutzung:
    die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz entsprechen den Umweltzielen nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG.

Zweiter Teil
Oberflächengewässer

§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1. in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nrn. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial nach Anlage 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Bestimmung der Bewirtschaftungsziele ,(Umweltziele) erfolgt nach § 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungsziele und die Gründe für die Bestimmung sind in dem bis zum 22. Dezember 2009 zu veröffentlichen Bewirtschaftungsplan nach § 183 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBL LSA S. 208), in der jeweils geltenden Fassung darzulegen und danach alle sechs Jahre zu überprüfen.

(6) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind nach der ersten Beschreibung, die bis zum 22. Dezember 2004 erfolgte, bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach der Anlage 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach der Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a oder 25b des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich).

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind nach der ersten Beschreibung, die bis zum 22. Dezember 2004 erfolgte, bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in der Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potenzial nach Anlage 4 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den § § 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Anstelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die. Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 sind in Anlage 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 9 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 2

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anlage 7 näher bestimmt.

Dritter Teil
Grundwasser

§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1. erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.

(3) Bei Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 sind nach Anlage 8 Nr. 3.für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes weniger strenge Ziele festzulegen sind; § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Dazu zählt auch die Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

  1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
  2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,
  3. die menschliche Entwicklung.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre; § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach der ersten Beschreibung, die bis zum 22. Dezember 2004 erfolgte, bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anlage 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 10 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anlage 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anlage 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nach Anlage 12 Nr. 3. zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachungdurchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4. signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anlage 13 in Karten darzustellen.

Vierter Teil
Wirtschaftliche Analyse

§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

  1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das .Maßnahmen-, beurteilt werden können.

Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wässerdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nach der ersten Beschreibung, die bis zum 22. Dezember 2004 erfolgte, bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 15 Zuständigkeit

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung obliegt dem gewässerkundlichen Landesdienst und dem Landesverwaltungsamt, soweit nicht durch Gesetz oder durch die oberste Wasserbehörde etwas anderes bestimmt ist.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

 Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische ReferenzbedingungenAnlage 1
(zu § 4)

1. Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:

1.1 Flüsse

1.2 Seen

Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.

2. Gewässertypen

2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:

klein(10 bis etwa 100 km2)
mittelgroß(etwa größer als 100 bis 1000 km2)
groß(etwa größer als l 000 bis 10.000 km2)
sehr groß(etwa größer als 10 000 km2)

Ökoregion 9: Mittelgebirge, Höhe etwa 200 bis 800 m

Typ 5:Silikatische Mittelgebirgsbäche (s)
Typ 5.1:Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche (s)
Typ 6:Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (k)
Typ 7:Karbonatische Mittelgebirgsbäche (k)
Typ 9:Silikatische Mittelgebirgsflüsse (s)
Typ 9.1:Karbonatische Mittelgebirgsflüsse (k)
Typ 9.2:Große Flüsse des Mittelgebirges (k)

Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe kleiner als 200 m

Typ 14:Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 15:Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k)
Typ 16:Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 17:Kiesgeprägte Tieflandflüsse (k)
Typ 18:Löss-lehmgeprägte Tieflandbäche (k)
Typ 20:Sandgeprägte Ströme des Tieflandes (k)

Ökoregion-unabhängige Typen

Typ 19:Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss und Stromtälern (k)

2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer)

Ökoregion 9: Mittelgebirge, Höhe etwa 200 bis 800 m

Nr. 6:kalkreicher, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 8:kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet

Ökoregion 14: Norddeutsches Flachland, Höhe kleiner als 200 m

Nr. 10:kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 11:kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit größer als 30 Tage
Nr. 12:kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit kleiner als 30 Tage
Nr. 13:kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Nr. 14:kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Erläuterungen:

k = karbonatisch geprägt
s = silikatisch geprägt
kalkreiche Seen: Ca2+ entspricht oder größer als 15 mg/l
kalkarme Seen: Ca2+ kleiner als 15 mg/l
relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient) größer als 1,5 m2/m3
relativ kleines Einzugsgebiet: Volumenquotient entspricht oder kleiner als 1,5 m2/m3
Es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt.

3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nr. 2.und 3. für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1. angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nr. 1. für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1. angegeben sind.

3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

3.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

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Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen Anlage 2
(zu § 5)

1. Umfang

Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

  1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,
  2. Organische Phosphorverbindungen,
  3. Organische Zinnverbindungen,
  4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind,
  5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe,
  6. Zyanide,
  7. Metalle und Metallverbindungen,
  8. Arsen und Arsenverbindungen,
  9. Biozide und Pflanzenschutzmittel,
  10. Schwebstoffe,
  11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate und
  12. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie zum Beispiel biologischer Sauerstoffbedarf (BSB), chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) gemessen werden können.

Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen,

1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen,

1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen,

1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer und

1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.

Die erhobenen Daten sind dauernd aufzubewahren.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen, das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden, Für aufgrund der Beurteilung ermittelten Oberflächenwasserkörper nach § 5 Abs.2 Satz 2 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verbessern.

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Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen Qualitätskomponenten (unterstützend nach hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Komponenten) sowie chemischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

QualitätskomponenteTeilkomponente Flüsse Seen
GewässerfloraPhytoplankton X 1 X
Makrophyten, Phytobenthos X 2 X
benthische wirbellose FaunaMakrozoobenthos X X
Fischfauna  X X

Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten oder Phytobenthos zu bestimmen.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).

2. Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Komponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

KomponenteTeilkomponente Flüsse Seen
WasserhaushaltAbfluss und Abflussdynamik X 
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik  X
Wassererneuerungszeit  X
Durchgängigkeit  X 
MorphologieTiefen- und Breitenvariation X 
Tiefenvariation  X
Struktur und Substrat des Bodens X 
Menge, Struktur und Substrat des Bodens  X
Struktur der Uferzone X X

3. Physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Qualitätskomponenten

Die physikalisch-chemischen Komponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Komponente Parameter Flüsse Seen
AllgemeinSichttiefe
Sichttiefe (m)
Schwebstoffgehalt (mg/l)

X 1
X

X
Temperaturverhältnisse
Wassertemperatur (°C)

X

X
Sauerstoffhaushalt
Sauerstoffgehalt (mg/l)
Sauerstoffsättigung (%)
TOC 2 (mg/l)
BSB7

X
X
X
X


X
X
X
Salzgehalt
Chlorid (mg/l)
Leitfähigkeit bei 25 °C (mS/m)
Sulfat (mg/l)

X
X
X

X
X
X
Versauerungszustand
pH-Wert
Säurekapazität Ks

X
X

X
X
Nährstoffverhältnisse
Gesamt-P (mg/l)
o-Phosphat-P (mg/l)
Gesamt-N (mg/l)
Nitrat-N (mg/l)
Nitrit-N (mg/l)
Ammonium-N (mg/l)
Silikat-Si (mg/l)

X
X
X
X
X
X
X3

X
X
X
X
X
X
X

_______________
1) nur bei planktondominierten Flüssen
2) Total Organic Carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff in einer Wasserprobe)
3) nur bei Diatomeen-dominierten Gewässern

4. Chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Komponente Parameter Flüsse Seen
Spezifische
Schadstoffe
synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2.
bei Eintrag in signifikanten Mengen
X X
nichtsynthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2.,
bei Eintrag in signifikanten Mengen
X X

5. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.

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 Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen ZustandsAnlage 4
(zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)

1. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustandes und des ökologischen Potenzials

Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse und Seen sind die Tabellen 2 und 3, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 4 zugrunde zu legen.

Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

Tabelle 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen und Seen

Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 2 bis 4 anzuwenden.

 Sehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
AllgemeinEs sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Komponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen).

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an(Referenzbedingungen).

Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige, anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), werden als unbefriedigend eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen, werden als schlecht eingestuft.

Tabelle 2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

1. Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.

Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

Makrophyten und PhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Komponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Komponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Komponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

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