umwelt-online: Verordnung über die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL - VO LSA) (3)
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Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten: | Anlage 5 (zu § 7) |
EG-Nr. | Qualitätsnorm | Einheit | |
1 | Aldrin 1 | 0,01 | µg/l |
3 | Anthracen | 0,01 | µg/l |
7 | Benzol | 10 | µg/l |
12 | Cadmium | 1 | µg/l |
13 | Tetrachlorkohlenstoff | 12 | µg/l |
23 | Chloroform (Trichlormethan) | 12 | µg/l |
46 | 4,4-DDT | 0,01 | µg/l |
59 | 1,2-Dichlorethan | 10 | µg/l |
62 | Dichlormethan | 10 | µg/l |
71 | Dieldrin 1 | 0,01 | µg/l |
77 | Endrin 1 | 0,01 | µg/l |
83 | Hexachlorbenzol | 0,03 | µg/l |
84 | Hexachlorbutadien | 0,1 | µg/l |
85 | Hexachlorcyclohexan 2 | 0,05 | µg/l |
92 | Quecksilber | 1 | µg/l |
96 | Naphthalin | 1 | µg/l |
(99) | Benzo(a)pyren | 0,01 | µg/l |
(99) | Benzo(b)fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Benzo(ghi)perylen | 0,025 | µg/l |
(99) | Benzo(k)fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Indeno(1.2.3-cd)pyren | 0,025 | µg/l |
102 | Pentachlorphenol | 2 | µg/l |
111 | Tetrachlorethen | 10 | µg/l |
(117) | 1,2,3-Trichlorbenzol | ||
(117) | 1,3,5-Trichlorbenzol | 0,4 3 | µg/l |
(117), 118 | 1,2,4-Trichlorbenzol | ||
121 | Trichlorethen | 10 | µg/l |
130 | Isodrin 1 | 0,01 | µg/l |
Nitrat | 50 | mg/l | |
1) jeweils Summe Adrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin 2) HCH gesamt (Alle Isomere) 3) Summe der drei Trichlorbenzole |
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anlage 4 Nr. 2 überprüft. Davon abweichend sind die Umweltqualitätsnormen zu überwachen und einzuhalten, wenn prioritäre Stoffe in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Bei der Überwachung prioritärer Stoffe ist eine mindestens monatliche Beprobung vorzusehen; eine Messverpflichtung besteht auch bei Eintragungen in nicht signifikanten Mengen.
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz | Anlage 6 (zu § 8) |
1. Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.
1.1 Überblicksweise Überwachung
1.1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.
1.1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
1.1.3 Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Fall ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
1.2 Operative Überwachung
1.2.1 Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,
1.2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern nach § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben, sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:
1.2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
1.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.
1.4 Überwachungsfrequenzen
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Komponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.
Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissenstand und fach-behördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen weiden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Qualitätskomponente | Flüsse | Seen |
Biologisch | ||
Phytoplankton | sechs Monate | sechs Monate |
Andere aquatische Flora | drei Jahre | drei Jahre |
Makroinvertebraten | drei Jahre | drei Jahre |
Fische | drei Jahre | drei Jahre |
Hydromorphologisch | ||
Kontinuität | sechs Jahre | |
Hydrologie | kontinuierlich | ein Monat |
Morphologie | sechs Jahre | sechs Jahre |
Physikalisch-chemisch | ||
Wärmebedingungen | drei Monate | drei Monate |
Sauerstoffgehalt | drei Monate | drei Monate |
Salzgehalt | drei Monate | drei Monate |
Nährstoffzustand | drei Monate | drei Monate |
Versauerungszustand | drei Monate | drei Monate |
sonstige Schadstoffe | drei Monate | drei Monate |
Prioritäre Stoffe | ein Monat | ein Monat |
Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jähr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anlage 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.
Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
1.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete
1.5.1 Trinkwasserentnahmestellen
Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.
Versorgte Bevölkerung | Frequenz |
kleiner als 10.000 | viermal jährlich |
10 000 bis 30.000 | achtmal jährlich |
größer als 30.000 | zwölfmal jährlich |
1.5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nr. 1.2.
2. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse | Anlage 7 (zu § 9) |
1. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2. nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:
Einstufung des ökologischen Zustands | Farbkennung |
sehr gut | blau |
gut | grün |
mäßig | gelb |
unbefriedigend | orange |
schlecht | rot |
1.2 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2. nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
Einstufung des ökologischen Potenzials | Farbkennung | |
Künstliche Oberflächenwasserkörper | Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper | |
Gut und besser | gleich große grüne und hellgraue Streifen | gleich große grüne und dunkelgraue Streifen |
mäßig | gleich große gelbe und hellgraue Streifen | gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen |
unbefriedigend | gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen | gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen |
schlecht | gleich große rote und hellgraue Streifen | gleich große rote und dunkelgraue Streifen |
1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 4 Nr. 2. (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
2. Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands
Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:
Einstufung des chemischen Zustands | Farbkennung |
gut | blau |
nicht gut | rot |
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser | Anlage 8 (zu § 10 ) |
1. Erstmalige Beschreibung
1.1 Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, wie hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.
1.2 Aus der Beschreibung muss mindestens Folgendes hervorgehen:
2. Weitergehende Beschreibung
2.1 Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:
3. Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Nach § 10 Abs. 3 sind für alle Grundwasserkörper nach § 10 Abs. 1 Satz 2 folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:
3.1 Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 und mehr Wasser entnommen wird;
3.2 Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden;
3.3 Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser;
3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands | Anlage 9 (zu § 11 Abs. 1) |
1. Einstufungskriterium Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.
2. Guter mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
2.1 die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,
2.2 anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass
Wenn eine der unter Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands | Anlage 10 (zu § 12 Abs. 1) |
1. Einstufungskriterien
Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.
2. Guter chemischer Zustand
Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen
2.1 keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionengeben,
2.2 die Werte von 50 mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,
2.3 das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,
2.4 keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und
2.5 unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.
3. Einstufung
3.1 Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.
3.2 Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.
3.3 Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands | Anlage 11 (zu § 11 Abs. 2) |
1. Messnetz
Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass
räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz). Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.
2. Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
2.1 Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
2.2 Bei Grundwasserkörpern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
3. Darstellung des Messnetzes
Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends | Anlage 12 (zu § 12 Abs. 2 und 3) |
1. Messnetze
1.1 Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur überblicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.
1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) oder dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.
1.3 Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m3 pro Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
1.4 Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5 Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
1.6 Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2. Überblicksweise Überwachung
2.1 Die überblicksweise Überwachung dient
2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden Grundwasserkörper, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen.
2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden
2.4 Die Grundwasserkörper nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.
3. Operative Überwachung
3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
3.2 Die operative Überwachung ist bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.
3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.
3.4 Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.
4. Trendermittlung
Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands | Anlage 13 (zu § 13) |
Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach den Anlagen 9 und 10 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.
1. Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.
2. Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.
3. Trenddarstellung
Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.
ENDE |