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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Dezember 2009
(GVBl. LSA Nr. 23 vom 18.12.2009 S. 637)



§ 1

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSA S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Mitglieder dieser Verbände sind:
  1. die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen,
  2. die Eigentümer oder, falls diese nicht zu ermitteln sind, die unmittelbaren Besitzer von Flächen, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen,

im jeweiligen Niederschlagsgebiet.

"(3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet."

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "nach § 105 Abs. 3" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen" durch das Wort "Grundstücke" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vor der Berufung haben die Unterhaltungsverbände Vorschläge der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer einzuholen."Die Berufung soll nach der von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer zuvor eingeholten gemeinsamen Vorschlagsliste erfolgen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Dritten Teils Zweiter Abschnitt des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Bei der Bestimmung des Verhältnisses sind die Waldflächen mit dem Faktor 0,6, die versiegelungsrelevanten Flächen mit dem Faktor 2,5 und die sonstigen Flächen mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Flächen nach den Angaben im Liegenschaftskataster zur Nutzung als versiegelungsrelevant gelten. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorschreiben. In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. Für die Erschwerung der Unterhaltung sowie für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden; Beiträge für Erschwernisse gleicher Art können entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet, eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei."(2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach
  1. dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und
  2. dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag)

bestimmt. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 v. H. dps Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Beitragserhebung kann in der Satzung eine Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag festgelegt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Verbandsbeitrag des Mitgliedes um mehr als 100 v. H. über dem Verbandsbeitrag liegt, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre."

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.

(4) Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.

e) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe " § 104" die Angabe "Abs. 1 bis 3" eingefügt.

3. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ist eine Gemeinde nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden."(1) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann eine Mindestumlage in Höhe des Flächenbeitrages für einen Hektar festlegen."

4. § 107 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 105 Abs. 2 Satz 6 besondere Beiträge erhoben werden können."(3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten, die Erschwernisbeiträge und diejenigen Aufwendungen, für die besondere Beiträge erhoben oder Mehrkosten geltend gemacht werden können."

5. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und geltend zu machen; § 119 findet keine Anwendung."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus."

6. § 194 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 194 (weggefallen)" § 194 Übergangsvorschrift

Die Satzungen der Unterhaltungsverbände sind bis zum 30. Juni 2010 an die Regelung des § 104 Abs. 3 in der ab dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzupassen."

§ 2

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSA S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 55 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am l. Januar 2010 in Kraft.