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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt *
Vom 15. April 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 21.04.2005 S. 208; 00.12.2009 S. 637 09)
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 854), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 werden folgende Angaben zu den §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen".
b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter "Unentgeltliche Benutzung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben zu Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen
§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen
§ 31b Angaben des Antragstellers
§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 31d Inhalt der Erlaubnis
§ 31e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle
§ 31g Bestehende Erlaubnisse".
d) Die Angabe zu § 36 erhält folgende Fassung:
" § 36 Inhalt, Umfang und Übergang alter Rechte und alter Befugnisse".
e) In der Angabe zu § 43 wird das Wort "Investitionsentscheidungen" durch die Wörter "Entscheidungen des Benutzers" ersetzt.
f) In der Angabe zu § 45 wird das Wort ", Kündigungsschutz" angefügt.
g) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe zu § 46a eingefügt:
" § 46a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte".
h) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:
" § 67 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften":
i) Die Angabe zum Zweiten Teil Kapitel II erhält folgende Fassung:
"Kapitel II
Erlaubnisfreie Nutzung und Benutzung, Nutzung zu verkehrlichen Zwecken".
j) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:
" § 75 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs".
k) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe zu Abschnitt 1a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht".
l) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:
" § 77 Schiffbare Gewässer",
m) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende Angaben zu den §§ 77a bis 77c eingefügt:
" § 77a Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden
§ 77b Schifffahrtsanlagen und Fähren
§ 77c Verordnungen und Verwaltungsakte".
n) Die Angabe zu § 87 erhält folgende Fassung:
" § 87 Ausnahmen".
o) In der Angabe zum Abschnitt 3 des Zweiten Teils Kapitel IV werden die Wörter "und überschwemmungsgefährdete Gebiete" angefügt.
p) In der Angabe zu § 96 werden die Wörter "Feststellung der" gestrichen.
q) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe zu § 98a eingefügt:
" § 98a Überschwemmungsgefährdete Gebiete".
r) In der Angabe zu § 100 wird das Wort "Reinhalteordnung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
s) In der Angabe zu § 112 werden die Wörter "oder behördlicher Entscheidung" angefügt.
t) In der Angabe zu § 129 wird das Wort "Plangenehmigung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
u) In der Angabe zu § 134 wird das Wort " , Schutzstreifen" gestrichen.
v) In der Angabe zu § 152 wird nach den Wörtern "Einleitungen in" das Wort "öffentliche" eingefügt.
w) Nach der Angabe zu § 152 wird folgende Angabe zu § 152a eingefügt:
" § 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen".
x) In der Angabe zum Sechsten Teil wird nach dem Wort "Zuständigkeit," das Wort "Datenverarbeitung," eingefügt.
y) Die Angaben zum Achten Teil und zu dessen Kapitel I erhalten folgende Fassung:
"Achter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung,
Zugang zu und Erfassung von Daten
sowie Unterrichtungspflichten, Wasserbuch
Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung,
Zugang zu und Erfassung von Daten
sowie Unterrichtungspflichten".
z) Die Angaben zu den §§ 183 und 184 erhalten folgende Fassung:
" § 183 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 184 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans".
aa) Die Angabe zu § 186 erhält folgende Fassung:
" § 186 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen; Unterrichtungspflichten".
ab) In der Angabe zu § 194 wird das Wort "Verkehrsangelegenheiten" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
ac) Die Angaben zum Anhang erhalten folgende Fassung:
"Anhang
Anlage 1 (zu § 2a Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 4 Satz 2)
Anlage 3 (zu § 69 Abs. 1 Nr. 2)
Anlage 4 (zu § 104 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 5 (zu § 131 Abs. 2 Satz 1)".
2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) das Grundwasser; | "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);". |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. | "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen. | "(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden." |
4. Nach § 2 werden die § § 2a und 2b eingefügt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch ein "und" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 angefügt.
6. Dem § 4 wird der Absatz 3 angefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder auf den Naturhaushalt oder auf andere öffentliche Belange" gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind, | "3. Maßnahmen angeordnet ,werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurück-zuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,". |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Ist der Benutzer verpflichtet, monatliche oder jährliche Wasserentnahme- oder Einleitungsmengen zu messen und aufzuzeichnen, so hat er diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen technischen Fachbehörde vorzulegen. | "(3) Ist der Benutzer verpflichtet, monatliche oder jährliche Wasserentnahme- oder Einleitungsmengen oder Daten zur Beschaffenheit des benutzten Gewässers zu messen und aufzuzeichnen, so hat er diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem gewässerkundlichen Landesdienst vorzulegen." |
§ 7 Unentgeltliche BenutzungDer Eigentümer des Gewässers kann für die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), kein Entgelt fordern.
wird aufgehoben.
9. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen dabei nicht unterschritten werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige einzige Satz wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 angefügt.
11. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn dabei die nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Mindestens muß die Fracht an Schadstoffen so gering gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. § 9 bleibt unberührt. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung gestellt werden. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die Wasserbehörden sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden. (3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemein geltende Fristen festzulegen, innerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann davon Ausnahmen zulassen. | " § 13 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser, darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 9 bleibt unberührt (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für eine vorhandene Einleitung eine wasserrechtliche Gestattung nicht nachweisbar ist. (3) Einleitungen mit weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen), deren Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb der Frist nach § 151 Abs. 7 Satz 2 vorgesehen ist, sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten einer die Beseitigungspflicht ausschließenden Satzung, spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2009, den Anforderungen nach Absatz 1 anzupassen. Die Wasserbehörden können aus Gründen des Gewässerschutzes kürzere Fristen festlegen. (4) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik verlagert werden." |
12. Nach § 31 wird der Abschnitt 2a eingefügt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund von Rechten" die Wörter "oder Befugnissen", nach dem Wort "rechtmäßige" die Wörter "und betriebsbereite" und nach den Wörtern "Ausübung des Rechts" die Wörter "oder der Befugnis" eingefügt.
b) In Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "bei der Erteilung des Rechts" die Wörter "oder der Befugnis" eingefügt.
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 36 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse | " § 36 Inhalt, Umfang und Übergang alter Rechte und alter Befugnisse". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für den Übergang alter Rechte und alter Befugnisse gelten § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 6 entsprechend."
15. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der neuer Absatz 1 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 3 wird die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1 bis 3" ersetzt.
16. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der Wasserbehörde anzuzeigen. | "(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutz-beauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutz-beauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutz-beauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen." |
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen."
d) Im Absatz 4 wird nach dem Wort "unterstützen" das Wort "und" durch das Satzzeichen "Komma" ersetzt und nach dem Wort "stellen" werden die Wörter "und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen" angefügt.
17. § 43 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 43 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine schriftliche Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investitionen entscheidet. (3) Die Vorschläge des Gewässerschutzbeauftragten sind in der Regel zu berücksichtigen. Werden sie auf Grund überwiegender anderer Belange dennoch nicht berücksichtigt, ist der Gewässerschutzbeauftragte schriftlich über die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung führten, zu informieren, insbesondere, wenn es sich uni Maßnahmen handelt, die die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten nach § 41 Abs. 1 betreffen. | " § 43 Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet." |
18. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Im bisher einzigen Satz werden die Wörter "dafür zu sorgen" durch die Wörter "durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten."
19. § 45 wird wie folgt. geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Kündigungsschutz" angefügt.
b) Der bisherige einzige Satz wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
20. § 46 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlichrechtlichen Wasserverbänden
Für den Gewässerschutzbeauftragten bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden gelten folgende Regelungen:
| " § 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter." |
21. Nach § 46 wird der § 46a eingefügt.
Die Verordnung darf frühestens zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1995.
wird aufgehoben.
(5) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit den fachlich betroffenen Behörden bestimmte Handlungen und Maßnahmen auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes zu untersagen, wenn diese auf das Wasserschutzgebiet einwirken oder einwirken können und dadurch der Schutzgebietszweck gefährdet wird.
wird aufgehoben.
24. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Die Landesregierung" durch die Wörter "Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
25. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
| "(1) Zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
Der gewässerkundliche Landesdienst unterstützt insoweit die oberste Wasserbehörde und die technische Fachbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden Körperschaften zu beraten. | "Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Wasserbehörden zu beraten." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "durch die Wasserbehörden eingefügt:
c) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.
26. § 62 einziger Satz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze bestehen oder begründet werden. | "Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer, ausgenommen die vom gewässerkundlichen Landesdienst wahrgenommenen Aufgaben, sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden." |
27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.
b) In Satz 1 werden die Wörter "der Benutzer oder Verpflichtete" durch das Wort "er" ersetzt.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dazu zählen auch die Kosten für Maßnahmen zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes der Gefahr."
28. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Umsetzung von Richtlinien
Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung Vorschriften erlassen über
| " § 67 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
Zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, wird das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen, bewirtschaften und entwickeln zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen unterbleibt, insbesondere über
|
29. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa.) In Nummer 1 werden die Wörter "von § 1 Abs. 1 Nr. 1" und die Wörter "vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173)" gestrichen.
bb) In Nummer 2 Klammerzusatz wird die Zahl "1" durch die Zahl "3" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer auf Grund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder ein in der Anlage 2 zu § 104 Abs. 1 Satz 1 genannter Unterhaltungsverband die teilweise oder vollständige Abstufung eines oder mehrerer Gewässer zum Gewässer zweiter Ordnung beantragt. | "(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn
|
c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.
(4) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung als den Landkreisen und Gemeinden zusteht, ist zugunsten des Landes, der Landkreise und der Gemeinden die Enteignung von Gewässern zulässig, soweit sie nicht Bestandteil von Bundeswasserstraßen sind.
wird Absatz 4 aufgehoben.
31. Die Überschrift des Zweiten Teils Kapitel II erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kapitel II Erlaubnisfreie Benutzung | "Kapitel II Erlaubnisfreie Nutzung und Benutzung, Nutzung zu verkehrlichen Zwecken". |
32. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 75 Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs | " § 75 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs". |
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "geschieht" die Wörter "die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Absätze 1 und 2)" durch den Klammerzusatz "(nach Absatz 1)" ersetzt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schiffahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schiffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen. | "(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten." |
33. § 76 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 76 Duldungspflicht der Anlieger
(1) Die Anlieger der zur Schiffahrt benutzten Gewässer (§ 75 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. (2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. | " § 76 Duldungspflicht der Anlieger
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Eigenantrieb um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgenommen sind." |
34. Nach § 76 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 1a
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht"
35. § 77 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 77 Regelung des Gemeingebrauchs
Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten. | " § 77 Schiffbare Gewässer
(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt nutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Wasserverkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die :Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen. (2) Schiffe im Sinne dieses, Gesetzes sind alle Wasserfahrzeuge, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist." |
36. Nach § 77 werden die § § 77a bis 77c eingefügt.
37. In § 79 werden nach dem Wort "entstehen die Wörter "und andere Gewässernutzer nicht behindert werden" angefügt.
38. In § 80a Satz 2 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörde" die Wörter "und der zuständigen Fischereibehörde" eingefügt.
39. In § 81 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
40. In § 82 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
41. In § 83 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
42. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Unternehmers" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
43. In § 86 Abs. 1 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
44. § 87 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 87 Ausnahmegenehmigung
Die Wasserbehörde kann für Gewässer und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 81 bis 86 zulassen. | " § 87 Ausnahmen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein durch Verordnung, die Wasserbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen von den §§ 81 bis 86 zulassen." |
45. In § 91 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
46. In § 92 wird das Wort "Unternehmer" durch das, Wort "Betreiber" ersetzt.
47. In der Überschrift des Abschnittes 3 des Zweiten Teils Kapitel IV werden die Wörter "und überschwemmungsgefährdete Gebiete" angefügt.
48. § 96 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 96 Feststellung der Überschwemmungsgebiete 03
(1) Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, stellt die Wasserbehörde die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete fest. Sie kann die Feststellung, auf Teile des bei Hochwasser überschwemmten Gebietes beschränken. Satz 1 gilt auch für Änderungen festgestellter Überschwemmungsgebiete. (2) § 48 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgestellt im Sinne dieses Abschnitts. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3a) Dem Hochwasserabfluß oder der Hochwasserrückhaltung dienende Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie Flutungspolder gelten als festgestellte Überschwemmungsgebiete. (4) Haben sich die Hochwasserabflußverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzustellen. (5) Die Verordnung nach Absatz 1 kann Anlagen, die den Abfluß des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 97 Abs. 2 freistellen. (6) Bis zur Feststellung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft oder des Landesamts für Umweltschutz dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren. | " § 96 Überschwemmungsgebiete
(1) Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung die Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 32 Abs.. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
erforderlich ist. § 48 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. (2) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Gleiches gilt für die dem Hochwasserabfluss oder der Hochwasserrückhaltung dienenden Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie für Flutungspolder. (3) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen. (4) Die Verordnung nach Absatz 1 kann Anlagen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 97 Abs.2 freistellen. (5) Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist gelten die Überschwemmungsgebiete als vorläufig festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Auf die Auslegung, den Ablauf der Auslegungsfrist und die Rechtswirkungen ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend: Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren. (6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung eines Überschwemmungsgebietsregisters anzuordnen und Bestimmungen zum Inhalt, zur Führung, zur zuständigen Stelle und zur Veröffentlichung zu treffen." |
49. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Überschwemmungsgebiete sind für den schadlosen Abfluß des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Natürliche Überschwemmungsgebiete sind als solche zu erhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern. | "(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich als Rückhalteflächen wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen." |
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In Überschwemmungsgebieten dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde, unbeschadet anderer Vorschriften, wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluß hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. | "(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 1, 2 und 5 dürfen, nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde, unbeschadet anderer Vorschriften, wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, sonstige bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert oder abgelagert werden. Für die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 5 gilt der Genehmigungsvorbehalt nach Satz 1 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn anders, insbesondere durch die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen, der Hochwasserschutz (§ 96 Abs. 1) nicht sichergestellt werden kann." |
d) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
50. Nach § 98 wird der § 98a eingefügt.
§ 100 Reinhalteordnung(1) Die Landesregierung oder die von ihr durch Verordnung bestimmten Stellen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile als Verordnung erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,
- daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
- daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
- welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Eine Reinhalteordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Verordnung angepaßt worden sind; § 18 Abs. 1 und § 33 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 31 Abs. 4 Anwendung.
wird aufgehoben.
52. § 102 Abs.1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit.
Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft Sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ist maßgeblich zu berücksichtigen.
Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren und zu verbessern.
(2) Soweit es zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Absatz 1 erforderlich ist, gehören zur Unterhaltung insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens. Ferner gehören dazu die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. | "(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.
Die Unterhaltung umfasst auch seine Pflege und Entwicklung:
Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 183 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen.
Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(2) Soweit es zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere:
|
53. Dem § 103 Abs. 1 werden die Wörter " , soweit in einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 nicht Abweichendes festgelegt wird" angefügt.
54. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl "2" durch die Zahl "4 ersetzt und nach der Zahl ,112" die Wörter "Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl "2" ` durch die Zahl "4" und die Wörter "der Fachbehörde" durch die Wörter "des gewässerkundlichen Landesdienstes" ersetzt.
c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die unmittelbaren Besitzer von Flächen, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, | "2. die Eigentümer oder, falls diese nicht zu ermitteln sind, die unmittelbaren Besitzer von Flächen, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen,". |
d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden. | "(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden." |
55. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) 09 (aufgehoben)
bi)) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 6 und 7.
cc) Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden. | "Für die Erschwerung der Unterhaltung sowie für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden; Beiträge für Erschwernisse gleicher Art können entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden." |
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Haushalts- und Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt geprüft. | "Die Haushalts- und, Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft." |
56. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ist eine Gemeinde nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen umlegen. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 über den Flächenmaßstab, die Erschwernisbeiträge und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. | "(1) Ist eine Gemeinde nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 kraft Gesetzen Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erb-bauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die ,beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden:" |
57. In § 107 Abs. 3 werden die Wörter "Satz 2" durch die Wörter "Satz 6" ersetzt.
58. In § 108 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
59. In § 109 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
60. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
61. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "oder behördlicher Entscheidung" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
62. In § 113 Satz 1 wird nach den Wörtern "ausführen lässt," das Wort "nur" durch das Wort "auch" ersetzt.
63. In § 118 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände" durch die Wörter "im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine" ersetzt.
64. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "unter den Voraussetzungen des § . 74 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
65. In § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern "naturnahen Zustand" der Klammerzusatz "(sehr guter oder guter ökologischer Zustand)" eingefügt.
66. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit (§ 2), insbesondere die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß, erfordert, hat der zur Unterhaltung Verpflichtete das Gewässer auszubauen. § 101 gilt entsprechend. | "(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Gewässerausbau verpflichten. § 101 gilt entsprechend." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Legt der Ausbau dem zur Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann die Wasserbehörde den Ausbau nur erzwingen, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird. | "(3) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Aus nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird." |
67. § 126 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, richtet sich nach den für diese Bereiche geltenden Bestimmungen | "dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind." |
§ 129 Plangenehmigung(1) Die Plangenehmigung ersetzt sonstige nach diesem Gesetz notwendige und enthält die nach dem Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen.
(2) Für das Plangenehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes über die Anforderungen an die Antragsunterlagen und die Behördenbeteiligung im Anhörungsverfahren sowie über die Behördenentscheidung, die Form dieser Entscheidung und ihre Bekanntgabe im förmlichen Verwaltungsverfahren, mit Ausnahme der Regelung über Massenverfahren, entsprechend. § 30 gilt sinngemäß.
wird aufgehoben.
69. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Errichtungszustandes eines Deiches oder Dammes handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, beidseitige Deichschutzstreifen, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. | "Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die land- und wasserseitigen (beidseitigen) Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "3" durch die Zahl "5" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Zahl "3" durch die Zahl "5" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Wörter ;, ; hierzu gehören auch Berichtigungen aufgrund der Schließung von Deichlücken" angefügt.
cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
"Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 5 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere örtliche Lage sowie Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 5 und ist in der jeweils aktuellen Fassung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Zur Unterhaltung des Deiches gehören die Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Schutzstreifen der Deiche soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen. | "(5) Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung. von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen." |
d) Absatz 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der ordnungsgemäße Zustand des Deiches mit seinen Anlagen ist vom Staatlichen Amt für Umweltschutz bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die jeweiligen Unterhaltungsverbände (§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände hinzuzuziehen. | "Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage zu § 131 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung, die jeweiligen Unterhaltungsverbände (§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des staatlichen Forstamtes, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine hinzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in eine Niederschrift entsprechend § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen." |
70. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau erforderlich ist, gilt die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entsprechend gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, ihren Beauftragten und den zur Deichschau nach § 131 Abs. 6 Satz 2 hinzugezogenen Beteiligten."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau, soweit sich ein Gebäude oder ein befriedetes Besitztum auf den Deich oder auf Teile des Deiches erstreckt".
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden neue Nummern 2 und 3.
cc) In der neuen Dummer 2 werden die Wörter "dringender Gefahren" durch die Wörter "einer gegenwärtigen Gefahr" ersetzt.
71. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552) und Nummer 491 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), gilt entsprechend."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Wasserbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1, insbesondere zur Anlegung von Rad- und Wanderwegen, Ausnahmen genehmigen; die Regelungen des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind zu beachten.
Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf sie nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemein wirtschaftlicher Belange mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Umweltschutz zulassen, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt.
Der zur Deichunterhaltung Verpflichtete ist anzuhören.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. Sie muß widerrufen werden, wenn die. Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet oder die Deichunterhaltung erheblich beeinträchtigt. | "(2) Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann der zur Deichunterhaltung Verpflichtete mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist. Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim In-Kraft-Treten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen.
Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig:
(3) Die Vereinbarung zur Benutzung ist kündbar. Sie muss gekündigt werden, wenn die Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Widerruf der Ausnahmegenehmigung" durch die Wörter "Kündigung der Vereinbarung" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "Wasserbehörde den Antragsteller von dem Verbot des Absatzes 1 durch eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 befreit hat" durch die Wörter "Benutzung nach Absatz 2 vereinbart ist" ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Wörter "Ausnahmegenehmigung erteilt" durch die Wörter "Benutzung vereinbart" ersetzt.
72. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort Schutzstreifen" gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen könnten, sind zu unterlassen.
(2) Anlagen jeder Art dürfen in einer Entfernung bis zu fünf Metern von der die Wörter jeweiligen wasser- und landseitigen Grenze des Deiches nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernung abweichend von Satz 1 festzulegen. | "(1) Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen könnten, sind verboten.
Die Wasserbehörde. stellt die Befolgung des Verbots nach Satz 1 sicher.
In Gebieten mit, Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht hat die Unterhaltung der Deiche zur Sicherung ihrer Schutzfunktion Vorrang vor naturschutzfachlichen Zielstellungen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Deichausbau.
Artenschutz-rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des Verkehrs dürfen in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der jeweiligen wasser- und Landseitigen Grenze des Deiches, nicht errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu fünfzig Metern und für Anlagen des Bodenabbaus in einer Entfernung bis zu einhundertundfünfzig Metern. Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernungen abweichend von Satz 1 festzulegen. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt abweichend verordneten Entfernungen bleiben insoweit bestehen, als diese über die in Satz 1 festgelegten Entfernungen hinausgehen. Für zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorhandene Anlagen gilt die widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 als erteilt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Die Wasserbehörde ist zuständig für eine Zulassung der Benutzung und deren Widerruf entsprechend § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, sofern die Zulassung nur einheitlich mit der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ergehen kann; § 133 Abs. 4 bis 7. bleibt unberührt."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen (Schutzstreifen). In der Verordnung kann der Schutzstreifen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schutzstreifen bleiben bestehen. § 51 gilt entsprechend. | "(4) Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen, wenn dies zum Schutz von Deichen notwendig ist. In der Verordnung kann der Bereich der Nutzungsbeschränkungen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsbeschränkungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch eine Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 fort. § 51 gilt entsprechend." |
73. § 135 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, daß mit Ausnahme bei Grundwasserabsenkungen nur das langfristig nutzbare und sich erneuernde Dargebot entnommen wird. | "Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird und alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden." |
74. Dem § 137 wird der Absatz 5 angefügt.
75. § 146a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Übertragung erfolgt befristet. | "Die Übertragung darf nur befristet und nur erfolgen, wenn die Anforderungen einer Verordnung nach Absatz 3 erfüllt sind." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ermächtigt, die Wörter "durch Verordnung" eingefügt.
76. Dem § 147 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."
77. In § 149 wird nach Absatz 2 der Absatz 2a eingefügt.
78. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen."
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt. | "Die Vorschriften des Düngemittelrechts über die Anwendung von Düngemitteln und des Abfallrechts bleiben unberührt." |
79. § 151 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 151 Abwasserbeseitigungspflicht 00a 03
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. (2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen, daß das Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. § 63 gilt sinngemäß. (3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers, in geeigneten Fällen durch Versickerung, sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
soweit nicht die Gemeinde den Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. (4) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Freistellung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers. Für neue Baugebiete soll eine Freistellung nicht erfolgen. Die Freistellung ist nur auf der Grundlage eines mit der Wasserbehörde abgestimmten Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde zulässig. Eine Entscheidung nach Satz 1 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt. Liegt das Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde im Falle der Freistellung gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Wirksamwerden der Freistellung, den Anschluß des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage vorzuschreiben. (5) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art oder Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Ist einem Dritten das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer gestattet, so ist er anstelle der Gemeinde zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, sofern die Wasserbehörde dies mit Zustimmung der Gemeinde und auf Grund eines entsprechenden Antrags des Dritten in der Gestattung bestimmt hat. Der Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht kann auch nach Erteilung der Gestattung gestellt werden. Ein Antrag nach Absatz 5 geht einem Übertragungsantrag nach diesem Absatz vor. Die Beseitigungspflicht des Dritten endet für Abwasser, für das ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird, mit Wirksamwerden der Entscheidung nach Absatz 5. Sie endet ferner für Abwasser, das einer öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist, mit Beginn der Übernahme des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage. (7) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. (8) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. | " § 151 Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Gemeinden haben das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. Die Aufgaben,. die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen nach § 63 Abs. 1 bis 5 entsprechend. (2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf. (3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. (4) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet, erstmals bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über
Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn, das Abwasserbeseitigungskonzept gegen Rechtsvorschriften oder gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend. (5) Die Gemeinde kann auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn
und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. (6) Hat die Gemeinde Abwasser wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt. In der Satzung nach Absatz 5 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser, das bis zum In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten zu beseitigen. Soll vor In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag des Bauherrn und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht; das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen, Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers bleibt die Gemeinde verpflichtet. (7) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben. (8) Ist einem Dritten das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer gestattet worden, so ist er anstelle der Gemeinde zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, sofern die Wasserbehörde dies mit Zustimmung der Gemeinde und aufgrund eines entsprechenden Antrags des Dritten in der Gestattung bestimmt hat. Der Antrag kann auch noch nach Erteilung der Gestattung gestellt werden. Die Beseitigungspflicht des. Dritten endet für Abwasser, das einer öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist, mit Beginn der Übernahme des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage. (9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. (10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen." |
80. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach den Wörtern "Einleitungen in" das Wort "öffentliche" eingefügt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer zu bestimmen, daß mit gefährlichen Stoffen verunreinigtes Abwasser oder Grundwasser nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf, und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Genehmigung als erteilt gilt. Die Genehmigungspflicht kann sich auch auf Abwasser beziehen, für das in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Die Genehmigung kann widerrufen werden. Sie ist zu befristen. Für die Genehmigung gelten die §§ 6, 8, 9 und 13 entsprechend. | "(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer zu bestimmen, dass Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf, und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Genehmigung als erteilt gilt. Die Genehmigungspflicht kann durch die Verordnung auch auf Grundwasser erstreckt werden, das mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist und in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden soll. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Die Genehmigung kann widerrufen und befristet werden. Für die Genehmigung gelten die , §§ 6, 8, 9 und 13 entsprechend." |
81. Nach § 152 wird der § 152a eingefügt.
82. In § 153 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Abs. 4 bis 6" gestrichen.
83. § 154 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 154 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 6, 8 und 13) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekanntmachen. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal betrieben und gewartet werden. | " § 154 Bau- und Betrieb von Abwasseranlagen .
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 13; eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden." |
84. § 156 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
| "(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über
Die Verordnung nach Satz 1 kann bestimmen, dass die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen ganz oder teilweise durch Sach- oder Fachkundige durchgeführt wird; die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde sowie an den Nachweis darüber können in der Verordnung festgelegt werden. Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen." |
85. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Abwasserbeseitigung können sie gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). | "Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband)." |
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
" § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA gilt für den Vertreter nicht, soweit er in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt."
86. In § 157a Abs. 1. werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Trinkwasserversorgung und" eingefügt.
87. In § 157b Abs. 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Trinkwasserversorgung und" eingefügt.
88. In § 162 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung" durch die Wörter "für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
89. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt machen."
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vorschriften der §§ 163 bis 168 gelten nicht für Abwasseranlagen sowie für Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten. | "Die Vorschriften der §§ 163 bis 168 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
|
90. § 164 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 164 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher öder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen,- Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird vom Landesamt für Umweltschutz erteilt, sofern sich der Herstellungsort oder der Sitz des Einfuhrunternehmens in Sachsen-Anhalt befindet, und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes. Bedürfen die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, eines baurechtlichen Prüfzeichens, eines Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, so entfallen die Eignungsfeststellung nach Satz 2 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung, des Prüfzeugnisses oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
| " § 164 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
|
91. In § 169 Nr. 2 Buchst. a werden die Sätze "Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen, die das Fachministerium durch Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt einführt. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verweist;" gestrichen.
92. In der Überschrift des Sechsten Teils wird nach dem Wort "Zuständigkeit," das Wort "Datenverarbeitung," eingefügt.
93. In § 171 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch folgende neue Sätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis. | "Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Bei den unteren Wasserbehörden gehören .diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.". |
94. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "oberen Wasserbehörden" durch die Wörter "obere Wasserbehörde" ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bis zum Erlaß einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 bleiben die in der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 24. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 99), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 12. November 1991 (GVBl. LSA S. 432), geregelten Zuständigkeiten bestehen. | "(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach Nummer 19.8, der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde." |
95. § 174 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Sind zur Abwendung, einer durch Hochwasser, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen. | "(1) Sind zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörden die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete haben auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörden bei den Schutzarbeiten zu helfen, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen und sonstige Hilfe zu leisten." |
96. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 171 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2, die §§ 29, 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes bleibt unberührt."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt
"Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."
97. Die Überschriften des Achten Teils und seines Kapitels I erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch Kapitel 1 | "Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Zugang zu und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten, Wasserbuch Kapitel I |
98. Die § § 183 und 184 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 183 Aufstellung von Rahmenplänen
(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen. § 184 Zuständigkeit Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne stellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium auf. Es kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf die obere Wasserbehörde übertragen. | " § 183 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(1) Für die Koordinierungsräume der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befinden, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für die Wasserwirtschaft -zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Elbe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch. Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und, gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden. (2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen und zu veröffentlichen; sie sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Wasserrahmenrichtlinie 2000/ 60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Land Sachsen-Anhalt liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht; dies gilt auch für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, (3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen.. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen. (4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. § 184 Information und Anhörung der, Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans (1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht. (2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. (3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder von der von ihm bestimmten Stelle auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung. (4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder bei der von ihm bestimmten Stelle Stellung genommen werden. Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen. (5) Die Veröffentlichungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und durch Einstellen auf der Internetseite des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 183 Abs. 4." |
99. § 186 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 186 Bewirtschaftungspläne
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die oberen Wasserbehörden zur Bewirtschaftung der Gewässer Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. (2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,
(3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 8), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 11 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 18), den Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 33), Ausgleichsverfahren (§ 39), den Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 100) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. (6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 9 bleibt unberührt. (7) Die Bewirtschaftungspläne sind für Entscheidungen der Wasserbehörden verbindlich. Bei der Aufstellung sollen die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereich von den Plänen berührt wird. | " § 186 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Aufzeichnungen
(1) Von den Wasserbehörden, den technischen Fachbehörden und dem gewässerkundlichen Landesdienst für Aufgaben nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 und 2. des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), geändert durch Nummer 114 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 141)-, auch für jede andere Aufgabe nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht verarbeitet, oder genutzt werden; insbesondere auch zur Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können von Gewässerbenutzern, Anlagenbetreibern, Nutzern von Grundflächen, und von Beteiligten an Verwaltungsverfahren Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, sofern dies erforderlich ist
§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. (4) Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen erfolgt in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang unentgeltlich. (5) Zu den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an Träger von Gewässerbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist." |
100. In § 189 Abs. 2 wird das Wort "Beglaubigte" gestrichen.
101. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Anforderungen des Datenschutzes sind zu beachten.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Nennung "Satz 1" gestrichen.
102. § 191 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird die neue Nummer 6 eingefügt.
"6. entgegen § 77b Abs. 1 einen Hafen, eine Umschlagstelle oder eine Fähre ohne Genehmigung betreibt,".
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 22 werden die Nummern 7 bis 23.
cc) In der neuen Nummer 12 werden nach dem Wort "lagert" die Wörter "oder ablagert" eingefügt.
dd) Die neue Nummer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
16. entgegen § 134 Abs. 2 Anlagen errichtet oder wesentlich ändert, | "16. entgegen § 134 Abs. 1 Satz 1 die Deichunterhaltung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigt oder entgegen § 134 Abs. 2 Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,". |
ee) Die neue Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18. entgegen § 155 eine Abwasseranlage ohne die erforderliche Zulassung baut oder wesentlich ändert, | "18. entgegen § 155 Abs. 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Zulassung baut, betreibt oder wesentlich ändert,". |
b) In Absatz 2 erhält der Klammerausdruck folgende Fassung:
alt | neu |
(Nummern 1, 6 Buchst. b, 7, 9, 11, 13, 17 und 19) | "(Nummern 1, 6, 7 Buchst. b, Nummern 8, 10, 12, 14, 18 und 20)". |
c) In Absatz 5 werden die Wörter "100.000 Deutsche Mark" durch die Wörter "50.000 Euro" ersetzt.
103. § 192 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 192 Anhängige Verfahren
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. | " § 192 Anhängige Verfahren
Anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften der ab dem in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Tage geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen." |
§ 194 VerkehrsangelegenheitenDie Befugnisse der für die Schiffahrts-, Hafen-, Fähr- und Tarifangelegenheiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Befugnisse zur Verleihung der Ausübung des Fährregals und zur Festsetzung von Hafengebühren.
wird aufgehoben.
105. Nach § 196 wird der § 196a eingefügt.
106. Es werden die neuen Anlagen 1 und 2 eingefügt.
107. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden die Anlagen 3 bis 5 und in der neuen Anlage 4 wird im einzigen Satz die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt.
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der vom Tage des In-Kraft-Tretens dieses -Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
_________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: