Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2011
(GVBl.LSA Nr. 24 vom 14.12.2011 S. 0819, ber. 2012 S. 40)


Aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S.492) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 und § 62 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird verordnet:

§ l
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 28. März 2006 (GVBl. LSA S. 183, 492) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Wörter "des Landes Sachsen-Anhalt" angefügt.

b) In der Fußnote wird die Angabe "*)" durch die Angabe "1) ersetzt.

c) Nach der Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 angefügt:

"2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S:1770)" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 164 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691)" ersetzt.

b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 48 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 143 Abs. 1 und § 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 77 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Angabe " § 50 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" und die Angabe " § 185 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 86 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 (12) Überschwemmungsgebiete sind festgestellte Überschwemmungsgebiete nach § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt."(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76' Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgestellten sowie die nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete."

4. § 3 Nr. 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. l), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. EG Nr. L 236 S. 703) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 ersetzt werden."Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und 'des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 ersetzt werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 163 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 oder 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind."(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) In Überschwemmungsgebieten nach § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dürfen Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 96 bis 98 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt."(4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt."

8. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "(EWG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates" durch die Angabe "(EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

9. In § 15 Satz 1 wird die Angabe " § 164 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 163 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 13 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 165 Abs. 2 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch."Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgewickelt werden."

cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Anerkennungen sind der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "freistellen" das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Nummer 7

ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben.

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Nachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe " § 165 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 164 Abs. 1 Satz 1. oder 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 165 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 165 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 163 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "(EWG) Nr. 761/2001" durch die Angabe "(EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 165 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 167 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 167 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für. das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

14. In § 21 wird die Angabe " § 167 Abs. 2 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

15. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Fachbetriebe nach § 167 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Betriebe, die nicht selbst Fachbetrieb im Sinne des § 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind, erlangen diese Eigenschaft nicht durch Kooperation mit einem Fachbetrieb. Rechtlich unselbständige Teile von Betrieben gelten als Fachbetriebe, wenn sie selbst die Anforderungen des § 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erfüllen.

" § 22 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Für den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuwenden."

16. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe " § 191" durch die Angabe " § 114" ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2,

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde. Aufgrund dieser Verordnung kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

3,

(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

5,

(5) Die obere Wasserbehörde kann auf Antrag in besonders begründeten Fällen befristete Ausnahmen von den Anforderungen, Geboten und Verboten dieser Verordnung oder von den Fristen nach § 19 zulassen, wenn die Anforderungen, Gebote oder Verbote oder die fristgemäße Anpassung der bestehenden Anlagen den Betreiber unverhältnismäßig belasten würde und auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer, in den Boden oder in eine Abwasseranlage gelangen oder rechtzeitig wirksame Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverschmutzung eingeleitet werden können.

6

(6) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn
  1. bei begonnenen Anlagen Änderungen noch mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich sind,
  2. der Betreiber seine Anlage wesentlich ändert oder
  3. örtliche Gründe nach § 7 Abs. 1 die Anpassung erfordern.

und 7

(7) Für Anlagen, deren Stoffe nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Umstufung in eine höhere Wassergefährdungsklasse eingestuft werden, gelten die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe mit der Fußnote 14 versehen sind, sind in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

18. In Anlage 1 Hinweis Nr. 4 wird die Angabe " § 164 WG LSA" durch die Angabe " § 63 WHG" ersetzt.

19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619)" ersetzt.

b) In Nummer 5.1 Satz 1 wird die Angabe " § 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 5.2 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 96 bis 98 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.