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§ 7 Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen 11
(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.
(2) Die Wasserbehörde kann von technischen Anforderungen nach dieser Verordnung für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde und dem Gewässerkundlichen Landesdienst anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.
(3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat.
§ 9 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 11
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.
(4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den § § 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. Das Anlagenkataster kann durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder durch die im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 zu erstellenden Unterlagen ersetzt werden.
(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:
(3) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die im Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen.
§ 11 Anforderungen an Rohrleitungen
(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.
(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den Anlagen 2 und 3 ergeben. Rohrleitungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie Rohrleitungen für feste und gasförmige Stoffe sind einfach oder herkömmlich. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.
(4) Fass- und Gebindelager müssen den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.3, Kleingebindelager den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2.4 entsprechen.
§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für feste Stoffe
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
§ 14 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 11
Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach arbeitsschutz- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung gemäß § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf jedoch nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.
§ 16 Befüllen und Entleeren
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 11
(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung nach § 19 bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgewickelt werden. Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Sachsen-Anhalt. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
Die Voraussetzungen nach den Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.Nachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 19 Überprüfung von Anlagen 11
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikummaßstab dient. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer Zertifizierung nach ISO 14.000 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 11
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeführt werden müssen, sind:
§ 21 Technische Überwachungsorganisationen 11
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 18 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 22 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 11
Für den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuwenden.
Ordnungswidrig nach § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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