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§ 7 Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen 11

(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

(2) Die Wasserbehörde kann von technischen Anforderungen nach dieser Verordnung für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde und dem Gewässerkundlichen Landesdienst anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat.

§ 9 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 11

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den § § 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 10 Anlagenkataster 11

(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. Das Anlagenkataster kann durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder durch die im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 zu erstellenden Unterlagen ersetzt werden.

(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können und
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.

(3) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die im Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen.

§ 11 Anforderungen an Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt oder
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündliche und nicht in Wasser lösliche entzündliche Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den Anlagen 2 und 3 ergeben. Rohrleitungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie Rohrleitungen für feste und gasförmige Stoffe sind einfach oder herkömmlich. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder
    2. die Lagerbehälter als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können, kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese den technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

(4) Fass- und Gebindelager müssen den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.3, Kleingebindelager den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2.4 entsprechen.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für feste Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

  1. dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

§ 14 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 11

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach arbeitsschutz- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung gemäß § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf jedoch nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 16 Befüllen und Entleeren

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 11

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 18 Sachverständige 11

(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung nach § 19 bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgewickelt werden. Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Sachsen-Anhalt. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihre durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen,
  6. erklären, dass sie das Land und die anderen Länder (die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen) von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Voraussetzungen nach den Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.Nachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 19 Überprüfung von Anlagen 11

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer dieser ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen B, C und D,
  2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen C und D.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikummaßstab dient. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer Zertifizierung nach ISO 14.000 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der § § 18 und 19 gleichwertig sind, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 11

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3 oder
    4. Feuerungsanlagen,
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind oder
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen,
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 21 Technische Überwachungsorganisationen 11

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 18 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 22 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 11

Für den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuwenden.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten 11

Ordnungswidrig nach § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Einbau, Aufstellung, Betrieb, wesentliche Änderung, Außerbetriebnahme oder den Ausbau einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,
  4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 9 Abs. 1 bis 3 entspricht,
  5. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut oder aufstellt, die nicht § 9 Abs. 4 entspricht,
  6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder nicht fortschreibt,
  7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  8. Prüfungen nach § 19 durchführt, ohne von einer nach § 18 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  9. als Betreiber entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.
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