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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 21. März 2013.
(GVBl. Nr. 7 vom 27.03.2013 S. 116)



Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA. S. 580), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492, 520), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " und den Antragstellern bekannt zu geben" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird

Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AbwAG findet entsprechend Anwendung.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, in der Niederschlagswasser gemeinsam mit behandeltem Schmutzwasser abgeleitet wird, ist abgabefrei, soweit die Menge und die Schädlichkeit des Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist."

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "rechtmäßig" gestrichen.

4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig."(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für abgabepflichtige Verbände, die Gebühren erheben."Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz zur Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG)"(zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt. .

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird."(5) Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 169" durch die Angabe "die §§ 165, 169" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "219," gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung."(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz."

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Billigkeitsmaßnahmen

Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen."

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote Nr. 1 zur Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40, ABl. Nr. L 216 vom 03.08.1991 S. 40), zuletzt geändert druch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114),"1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1),"

2. Die Inhaltstübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 erhält folgende Fassung:

" § 42 Staubewirtschaftung".

b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 55a Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden".

c) Nach der Angabe zu § 56 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 56a Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung".

d) Die Angabe zu § 71 erhält folgende Fassung:

" § 71 (weggefallen)

e) Die Angabe zu § 79 erhält folgende Fassung:

" § 79 Abwasserbeseitigungskonzepte".

f) Nach der Angabe zu § 79 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 79a Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung".

g) In der Angabe zu § 101 wird das Wort "festgelegte" durch das Wort "festgesetzte" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 118 wird das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer und das Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes."(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Gewässer."

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern oder zu bewässern,"1. Gräben, einschließlich Wege-, Eisenbahn- und Straßenseitengräben, die nicht dazu bestimmt sind, Grundstücke anderer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,"

4. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage 1 etwas anderes ergibt."(2) Soweit nicht Anlage 1 die Zuordnung bestimmt, gehören natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen Gewässerabzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört."

5. § 12 Abs. 2

(2) Ist die untere Wasserbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Wasserbehörde bei Angelegenheiten von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung zuständig.

wird aufgehoben.

6. In § 13 Abs. 3 Halbsatz 2 werden, die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)" gestrichen.

7. § 14 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2, die §§ 29, 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408), entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), bleibt unberührt."Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2 und die §§ 29 und 33 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes findet Anwendung."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr hat das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung einen Hochwassermeldedienst einzurichten."(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr wird ein vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geleiteter Hochwassermeldedienst durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium eingerichtet."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium hat durch Verordnung festzulegen

  1. die häufig Hochwasser führenden Gewässer, für die ein Hochwassermeldedienst durchgeführt wird,
  2. Zweck, Inhalt, Aufgaben, Teilnehmer und Organisation des Hochwassermeldedienstes,
  3. Alarmstufen und Kostenregelungen."

9. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch abweichend im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß der §§ 23, 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnungen Regelungen zu erlassen. An Stelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass der Verordnung durchzuführen.

"  § 17 Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, keinen Gebrauch gemacht hat, durch Verordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass einer Verordnung durchzuführen."

10. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), über das förmliche Verwaltungsverfahren."(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über das förmliche Verwaltungsverfahren."

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes
  1. von Häfen und Umschlagstellen sowie
  2. Fähren

bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde; § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. § 19 gilt entsprechend.

"(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von
  1. Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen und sonstigen Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen bestimmt sind (Schifffahrtsanlagen), und
  2. Fähren

an Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde. § 19 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Häfen, Umschlagstellen oder" durch die Wörter "Schifffahrtsanlagen und" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Häfen, Umschlagstellen" durch das Wort "Schifffahrtsanlagen" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Soweit Vorhaben nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) fallen, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist bei Vorhaben nach Absatz 1 sechs Monate beträgt. Das Verfahren bei Vorhaben nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

wird aufgehoben.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 42 Höchst- und Mindeststau" § 42 Staubewirtschaftung ".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden."(2) Bei Niedrigwasser kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, das aufgestaute Wasser nicht abzusenken. Die Einhaltung der Festlegungen zum Mindestabfluss an der Stauanlage sind zu gewährleisten."

13. In § 50 Abs. 1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)," gestrichen.

14. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Kartenwerke sind durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stellen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet. Die Mitgliedsgemeinden entsenden jeweils einen Vertreter, der zur Vertretung der Gemeinde nach der Gemeindeordnung befugt ist, oder einen durch den Gemeinderat bestimmten Einwohner aus dem jeweiligen Gemeindegebiet in die Verbandsversammlung. Zur Wahl der ständigen Ausschussmitglieder können die Mitgliedsgemeinden Vertreter, die zur Vertretung der Gemeinde nach der Gemeindeordnung befugt sind, oder Einwohner, die durch den Gemeinderat bestimmt werden, aus dem Verbandsgebiet vorschlagen."(3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils einen Vertreter, der zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt ist, oder einen durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmten Einwohner aus dem jeweiligen Gemeindegebiet oder Verbandsgemeindegebiet in die Verbandsversammlung. Zur Wahl der ständigen Verbandsausschussmitglieder können die Verbandsmitglieder Vertreter, die zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt sind, oder Einwohner, die durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmt werden, aus dem Verbandsgebiet vorschlagen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Unterhaltungsverbände bei der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 46 der Gemeindeordnung bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandssatzung kann die Vertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen. Die Verbandsmitglieder unterliegen bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle."

c) Absatz 4

(4) Die Mitglieder können als weitere Aufgaben des Verbandes den Gewässerausbau sowie die Herstellung, die Beschaffung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung beschließen; für diese Aufgabenwahrnehmung dürfen innerhalb des Verbandsgebietes Sondergebiete ausgewiesen werden. Für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden. § 89 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Unterhaltungsverbandes rechtlich beanstanden und verlangen, dass sie von dem Unterhaltungsverband binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Erfüllt der Unterhaltungsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Unterhaltungsverband innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt."

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578)" gestrichen.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Ist ein Berufener an der Teilnahme der Sitzung des Verbandsausschusses oder der Verbandsversammlung verhindert, wird er durch einen Stellvertreter in der Sitzung vertreten. Der Stellvertreter ist in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen. Die Berufenen haben die gleichen Informations- und Einsichtsrechte wie die sonstigen Vertreter der Verbandsmitglieder."

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter " , die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die zur Beitragskalkulation erforderlichen Geobasisdaten sind, soweit im Geobasisinformationssystem Im Sinne des § 19 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vorhanden, den Unterhaltungsverbänden kostenfrei zu überlassen. Die erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen sind ihnen kostenfrei zu erteilen."

e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, gehören zu den beitragsfähigen Kosten."

f) Absatz 5

(5) Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 3 wird nach dem Wort "bis" die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

h) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Unterhaltungsverbände haben zur Sicherung des Haushalts Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen."

i) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband. Für Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß."(7) Die Unterhaltungsverbände haben für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung einschließlich einer Einschätzung der Geschäftsführung zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes aufzustellen. Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch die Verbandsversammlung, soweit die Satzung kein ,anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung derselben Prüfstelle ist zulässig, soll aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt sein. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung, ein. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband."

16. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

" § 55a Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden

Unterhaltungsverbände können bei der Aufgabenwahrnehmung zusammenarbeiten, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen. Die Unterhaltungsverbände sollen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Unterhaltungsverbände wahrnimmt. Ein Unterhaltungsverband soll auch gestatten, dass die übrigen Unterhaltungsverbände eine von ihm betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Der Vertrag ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."

17. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann eine Mindestumlage bis zur Höhe des Flächenbeitrages für einen Hektar festlegen."(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz .3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen."

18. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

" § 56a Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

(1) Für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind.

(2) Der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die, in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind.

(3) Die Kosten werden durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit.

(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer, erster Ordnung erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend."

19. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und geltend zu machen; § 89 findet keine Anwendung. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus."(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben; § 68 findet keine Anwendung. Mehrkosten werden durch den Unterhaltungspflichtigen mit Verwaltungsakt erhoben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten dürfen 15 v. H. der Mehrkosten nicht übersteigen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, erheben. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus. Die Unterhaltungsverbände führen und pflegen ein Verzeichnis über die Grundstücke, Anlagen, Einleitungen und Einbringungen, die Mehrkosten verursachen. Die Geltendmachung von Mehrkosten kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betrag 30 Euro unterschreitet. Die nicht geltend gemachten Mehrkosten sind beitragsfähig."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Mehrkostenkalkulation erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend."

20. In § 65 Satz 4 werden nach dem Wort "Ausschusssitzungen" die Wörter "und den Verbandsversammlungen" eingefügt.

21. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Gewässerschau" die Wörter "durch den Unterhaltungspflichtigen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für jede Gewässerschau ist ein Protokoll anzufertigen, das binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins der zuständigen Wasserbehörde, den Verbandsmitgliedern und den Berufenen zu übersenden ist. Das Protokoll ist der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss rechtzeitig zuzuleiten. Es ist der Unterhaltungsplanung mit zugrunde zu legen."

22. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Dritten können von den Benutzern privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fordern."

23. § 71

§ 71 Übertragung der Trinkwasserversorgung

(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, die die Anlagen und Versorgungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben oder erbringen können. Mit der Übertragung geht die Verantwortung für die Trinkwasserversorgung in dem vereinbarten Umfang auf den Dritten über. Die Übertragung darf nur befristet und nur erfolgen, wenn die Anforderungen einer Verordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das zwischen der Gemeinde und dem Dritten bestehende Vertragsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder zu dem Zeitpunkt, in dem eine Vertragsaufhebung, eine Rückabwicklungsvereinbarung oder eine Kündigung wirksam wird. Damit erlischt zugleich das Recht und die Pflicht des Dritten zur Trinkwasserversorgung. Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Aufgabe der Daseinsvorsorge an die Gemeinde zurück.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung alle rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen, Modalitäten und Folgen einer Übertragung der Trinkwasserversorgung sowie das von der Gemeinde bei der Auswahl des Dritten einzuhaltende Auswahlverfahren zu regeln. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Anforderungen und den Nachweis der fachlichen Bildung, persönlichen Zuverlässigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Dritten einschließlich der Personen, deren sich der Dritte bedient,
  2. die technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die zur Gewährleistung einer dauerhaft leistungsfähigen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Versorgung mit Trinkwasser einzuhalten sind,
  3. die Festlegung und Abgrenzung übertragungsfähiger Teilaufgaben,
  4. den Umfang und Ablauf eines Vermögens- und Anlagenübergangs sowie deren Rückabwicklung,
  5. die Gestaltung des von der Gemeinde durchzuführenden Auswahlverfahrens,
  6. die Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens und
  7. die Sanktionierung von Pflichtenverstößen als Ordnungswidrigkeiten.

wird aufgehoben.

24. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe "vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2455)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl., I S: 2370), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

25. § 75 wird wie folgt geändert: .

a) Satz 2

Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

26. In § 77 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen)" durch das Wort "Schutzgebiete" ersetzt.

27. Die §§ 78 und 79 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 78 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden haben das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452). Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser

  1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
  2. erst nach Vorbehandlung,
  3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

  1. der Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
  2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.

(4) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über

  1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
  2. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, die nicht durch Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgt werden; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
  3. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach Absatz 6 Satz 2,
  4. die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen,
  5. Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz 6 belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.

(5) Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept

  1. gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
  2. gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt oder
  3. mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang steht.

Die Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(6) Die Gemeinde schließt auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
  2. eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
  3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzeptes durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.

(7) Hat die Gemeinde Abwasser wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt. In der Satzung nach Absatz 6 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser, das bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 6 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten zu beseitigen. Soll vor Inkrafttreten oder Änderung einer Satzung nach Absatz 6

  1. ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, oder
  2. gewerbliches oder industrielles Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden,

entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen bleibt die Gemeinde verpflichtet.

(8) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.

(9) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

(10) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Verordnung Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen durchzuführen.

(11) Für Dritte, die auf der Grundlage von § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, findet § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 31. März 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 79 Übertragung der Abwasserbeseitigung

(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. § 71 gilt entsprechend.

(2) Für abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsgemeinden der Einschaltung des Dritten zustimmen müssen.

" § 78 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden haben das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Abwasserbeseitigung nehmen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahr. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen entsprechend § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bedienen sich die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 56 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter, können diese privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erheben.

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser

  1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
  2. erst nach Vorbehandlung,
  3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist.

(3) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

(4) Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a des Kommunalabgabengesetzes.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen zu treffen.

§ 79 Abwasserbeseitigungskonzepte

(1) Die Gemeinden stellen bis zum 1. April 2014 für ihr gesamtes Gebiet schriftlich in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Liegt die Genehmigung der bisherigen Konzepte weniger als drei Jahre zu der in Satz 1 genannten Frist zurück, sind die Konzepte bis zum 1. Januar 2016 aufzustellen.

(2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben

  1. über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
  2. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, von denen das Abwasser nicht mit Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben beseitigt wird; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
  3. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser flieht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2, und
  4. über Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.

(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es

  1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
  2. gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt oder
  3. in Einzelfällen zu vermeidbar unwirtschaftlichem Aufwand führt.

Die Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(4) Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen ortnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zunächst die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen. Das Konzept ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Absatz 3 Satz 4 und 5 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung."

28. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:

" § 79a Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Gemeinde schließt auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
  2. eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
  3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage des Schurnutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird
und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.

(2) Hat die Gemeinde Schmutzwasser oder Schlamm wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet bei dem das Abwasser oder der Schlamm anfällt. In der Satzung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser oder Schlamm, das oder der bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 1 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem Verfügungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen. Soll vor Inkrafttreten oder Änderung einer Satzung nach Absatz 1

  1. ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, oder
  2. gewerbliches oder industrielles Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden,

entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen bleibt die Gemeinde verpflichtet.

(3) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers oder des Schlamms aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Schmutzwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.

(4) Für brüte, die auf der Grundlage des § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA 569, 578), zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, findet § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der ..am 31. März 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung..

§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

29. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "den §§ 79 und 84" durch die Angabe " § 84" ersetzt.

b) Satz 3

Sonstige nach § 79 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 Kubikmeter Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

30. § 83 Abs. 1 Satz 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt für den Vertreter nicht, soweit er in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.

wird aufgehoben.

31. In § 92 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 086), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874)," gestrichen.

32. § 94 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten, andernfalls zur Erstattung der Kosten zu verpflichten.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

33. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341)," gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann der zur Deichunterhaltung Verpflichtete mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 97 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist."Der zur Deichunterhaltung Verpflichtete kann mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 97 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Alarmstufe III" wird die Angabe "oder IV" eingefügt.

bb) Die Angabe "Nr. 3" wird durch die Angabe "Nrn. 3 oder 4" ersetzt.

34. § 97 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Wasserbehörde stellt die Befolgung des Verbots nach Satz 1 sicher."Soweit die in der Anlage 3 genannten Deiche betroffen sind, stellt der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, in den übrigen Fällen die Wasserbehörde, die Befolgung des Verbotes nach Satz 1 sicher."

35. In § 98 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wasserwirtschaft" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

36. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "festgelegte" durch das Wort "festgesetzte" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Als Gegenstände im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch Erde, Sand, Steine und dergleichen."(2) Bedarf ein Bauleitplan oder ein Einzelvorhaben einer Entscheidung nach § 78 Abs. 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde. Folgt die zuständige Behörde der. Stellungnahme der Wasserbehörde nicht, hat sie dies gegenüber der Wasserbehörde schriftlich zu begründen. Die Wasserbehörde zeigt die Begründung der nächsthöheren Wasserbehörde an."

37. In § 108 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)," gestrichen.

38. § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in oberirdischen Gewässern biologische, chemische, chemischphysikalische, hydromorphologische sowie mengenmäßige und im Grundwasser chemische und mengenmäßige Gewässerdaten zu ermitteln sowie die Messergebnisse auszuwerten, zu beurteilen und zu veröffentlichen,"1. in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in oberirdischen Gewässern physikalische, chemische und biologische und im Grundwasser physikalische und chemische Gewässerdaten zu ermitteln sowie die Messergebnisse auszuwerten, zu beurteilen und zu veröffentlichen,"

39. In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Gewässer zu befahren,".

40. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt".

b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. entgegen § 96 Abs. 8 den Deich betritt oder befährt."

41. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2013 außer Kraft.

wird aufgehoben.

42. Anlage 1 Teil Fließgewässer erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2015)

"Fließgewässer

Lfd. Nr.Name des GewässersAnfangspunktEndpunktLänge (km)Bemerkungen
1AgaLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in die Weiße Elster10,4
2Aland/BieseEinmündung der Unteren MildeLandesgrenze Niedersachsen61,8einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg und Alandumfluter Seehausen
3AllerAutobahn A 2Landesgrenze Niedersachsen41,0einschließlich Aller-Hochwasserentlaster II
4AllerkanalAbschlag Aller-Hochwasserentlaster IIMündung in die Ohre21,7
5Alte DummeAbschlagwehr TylsenLandesgrenze Niedersachsen8,7
6BachLandesgrenze Freistaat, SachsenMündung in die Luppe16,8einschließlich Durchstichgraben zur Saale
7BeberEinmündung der RieMündung in die Ohre16,8
8BiberbachZusammenfluss von Steinbach und SaubachMündung in die Unstrut7,3
9BodeZusammenfluss WarmeMündung in die Saale160,8einschließlich Hoch-Bode und Kalte Bode wasserumfluter Espenlake, Mühlenbode Egeln, Alte Bode Egeln, Mühlengraben Neugattersleben, ohne Nebenarme Mühlengraben Quedlin Burg mit seinen Nebenarmen, Mühlengraben Gröningen, Mühlengraben Hadmersleben, Mühlengraben Nienburg
10Böse SiebenZusammenfluss Vietzbach und DippelsbachMündung in den Süßen See15,2
11Boner Nutheunterhalb Brücke Dorfstraße in BonitzMündung in die Hauptnuthe7,8
12EckerEckersprungLandesgrenze Niedersachsen 22,0davon 19 km grenzbildend
13Ehleunterhalb Straßenbrücke Zerbster Straße in der OL Dannigkow oberhalb des PegelsMündung in die Umflutehle11,2einschließlich Nebenarm Alte Ehle Gommern
14EineEinmündung des Grabens vom HainbergMündung in die Wipper34,8
15ElbumflutAbzweig bei Elbekm 300,7Mündung der Ehle in die Umflutehle11,0
16Entlaster VIFriedrichskanalOhre3,0
17Fiener HauptvorfluterVerteiler Pferdeloch FienerodeMündung in den Elbe-Havel-Kanal6,2
18FließgrabenWachsdorfer WehrMündung in die Elbe25,6einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos
19FlötgrabenEinmündung des Jeggauer FleetsMündung in den Friedrichskanal8,4
20FloßgrabenLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in den Bach41,1ohne Gewässerabschnitt im Freistaat Sachsen
21FriedrichskanalEinmündung des FlötgrabensMündung in die Ohre14,6
22FuhneEinmündung der RiedeMündung in die Saale31,2
23GeiselQuelle in MüchelnMündung in den Gotthardteich21,7einschließlich Hochwasserentlaster Beuna und Einlauf der Geisel zum Geiseltalsee vom Viadukt Mücheln
24GonnaEinmündung des HohensteintalsMündung in die Helme13,8 .
25Graben Sandau/ WulkauSiel Polderdeich TrübengrabenMündung in die Havel5,6
26Grimmer NutheEinmündung MührobachMündung in die Lindauer Nuthe8,2
27Große SchnauderLandesgrenze Freistaat ThüringenLandesgrenze Freistaat Thüringen12,1
28Großer GrabenZusammenfluss von Deersheimer Aue und Schiffgraben OstMündung in die Bode40,7davon 14,1 km grenzbildend; einschließlich Mühlgraben Oschersleben und Bodeabschlag
29Grützer VorfluterLandesgrenze BrandenburgMündung in die Havel6,5
30HauptnutheVereinigung von Lindauer Nuthe und Boner NutheMündung in die Elbe17,0
31HauptseegrabenEinmündung des Grabens aus WilslebenMündung in die Selke15,5einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See
32HelmeLandesgrenze Freistaat ThüringenLandesgrenze Freistaat Thüringen69,2einschließlich Nebenarme Soolgraben Kelbra, Mühlgraben Roßla, Mühlgraben Bennungen, Mühlgraben Hohlstedt, Kleine Helme, Mühlgraben Oberröblingen und Thüringische Kleine Helme
33HoltemmeEinmündung der Kleinen HoltemmeMündung in die Bode47,4einschließlich Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen (von Abschlag Holtemme bis Mündung in den Salzgraben)
34IhleEinmündung in den KamrnetforthgrabenMündung in den Elbe-Havel-Kanal11,8einschließlich Hochwasserentlaster Burg
35IlsePegel IlsenburgLandesgrenze Niedersachsen21,3
36Jeetzeunterhalb Straßenbrücke K 1381 oberhalb der Dambecker MühleLandesgrenze Niedersachsen16,4einschließlich Nebenarm Stammjeetze Salzwedel
37Kalte BodeBodesprungZusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode17,7
38KapengrabenBundesstraße B 107Mündung in die Mulde14,1
39KliaAblaufwehr GotthardteichMündung in die Saale2,2
40LandgrabenEinmündung des LaufgrabensMündung in die Taube7,4
41LauchaQuelle oberhalb SchafstädtMündung in die Saale20,3
42LeineEinmündung ErlbachMündung in die Hehne15,6einschließlich Erlbach von Ablauf Speicher Wettelrode bis Einmündung in die Leine
43LietheAbschlagwehr WipperMündung in. die Bode8,8
44Lindauer NutheEinmündung der Lietzoer NutheVereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe (Beginn der Hauptnuthe)9,1
45LuppeLandesgrenze Freistaat SachsenMündung in die Saale24,6einschließlich Mühlgraben Horburg-Maßlau, Mühlgraben Zöschen und Mühlgraben Wallendorf
46Mildeunterhalb der Straßenbrücke Salzwedeler Torstraße (L 27) in GardelegenEinmündung der Unteren Milde34,3einschließlich Nebenarm Hochwasserumfluter Königsgraben
47MittelgrabenZusammenfluss, Hornburger Graben und StollengrabenPumpwerk Wansleben6,7
48MuldeLandesgrenze Freistaat SachsenMündung in die Elbe54,4einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde
49Neue DosseLandesgrenze BrandenburgMündung in die Havel2,6
50Neue JäglitzStraße Voigtsbrügge- KümmernitzMündung in die Havel8,2
51NeugrabenLandesgrenze Brandenburg ElsterMündung in die Schwarze22,4
52Neuwerbener DurchstichAbzweig bei Elbekm 428Wehr Neuwerben0,6
53OhreVerteilerwehr bei BuchhorstMündung in die Elbe75,6einschließlich Ohre-Hochwasserentlaster
54OkerLandesgrenze NiedersachsenLandesgrenze Niedersachsen2,4
55OlbeStraße Mammendorf- SchackenslebenMündung in die Beber12,6
56PierengrabenSiel Polderdeich TrübengrabenMündung in den Graben Sandau-Wulkau5,7einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg
57Polstrineunterhalb Straßenbrücke B 1 bei GerwischMündung in die Umflutehle2,3
58QuerneEinmündung des Leimbacher GrabensZusammenfluss mit dem Weidenbach5,8
59ReideStraße Braschwitz-ZöberitzMündung in die Weiße Elster14,4
60RippachQuelleMündung in die Saale28,1
61RohneEinmündung des SandgrabensLandesgrenze Freistaat Thüringen17,6
62RollsdorferAblauf des Süßen Sees, MühlgrabenMündung in den Bindersee Nordschleuse2,5
63RosselEinmündung LehmitzbachMündung in die Elbe23,0einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf
64RütschgrabenBrockholzschleuseMündung in den Trübengraben2,6
65SaaleEinmündung der IlmBad Dürrenberg (km 124; 16)72,3einschließlich Nebenarme Kleine Saale Naumburg und Alte Saale Merseburg, ohne Altarm Lobitzsch, Altarm Beyers Loch, Altarm Pferdeschwemme, Altarm Fährhaus Leißling, Altarm Sportplatz Leißling, Altarm Weißenfels (Hufeisen), Altarm Tepnitz
66SalzaStraße von Wansleben zur Straße Seeburg-LangenbogenMündung in die Saale10,9
67Salzwedler DummeAbschlagwehr TylsenMündung in die Stammjeetze Salzwedel9,6
68SchöleckeAblauf des Schäferteiches HörsingenMündung in die Aller8,5
69SchroteAblauf des Rückhaltebeckens SchroteMündung in die Ohre13,2
70Schwarze ElsterLandesgrenze BrandenburgMündung in die Elbe29,0
71Schweinitzer FließLandesgrenze BrandenburgMündung in die Schwarze Elster12,8
72Seege/SchaugrabenSiel linker FlutmuldendeichLandesgrenze Niedersachsen5,0
73SelkeAblauf des Mühlenteiches GüntersbergeMündung in die Bode64,4
74SpetzeAblauf des Schloßteiches FlechtingenMündung in die Aller15,5
75SpittelwasserDessauer Straße in JeßnitzMündung in die Mulde7,0
76Südlicher RingkanalEinleitungsstelle Firma ROMONTAMündung in die Salza5,0
77Taube700 m unterhalb der Einmündung des Libbesdorfer LandgrabensMündung in die Saale29,3einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken
78ThyraZusammenfluss von Lude und Große Wilde (im Oberlauf Schmaler Lüde)Mündung in die Helme18,4einschließlich Flutmulde Bösenrode und Flutmulde Uftrungen
79TrübengrabenAblauf des Klietzer SeesMündung in die Stromhavel21,0
80Tuchheim- Parchener RächEinmündung des Ringelsdorfer BachsMündung in den Elbe-Havel-Kanal23,6
81UchteStraße Tornau - DöbbelinEinmündung in die Biese34,8.
82UmflutehleEinmündung der EhleMündung in die Elbe18,0
83UnstrutLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in die Saale46,3einschließlich Nebenarm Mühlgraben Tröbsdorf, ohne Nebenarme Mühlengraben Wendelstein und Mühlengraben Laucha
84Unstrut-FlutkanalLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in die Unstrut3,0
85VerbindungsgrabenAblauf des Süßen Sees, SüdschleusePumpwerk Wansleben2,1
86Vereinigter TangerEinmündung des Mahlwinkler TangerHafenschleuse Tangermünde10,3
87WannewehEinmündung des BrückengrabensMündung in die Ohre5,3
88Warme BodeEinmündung der BremkeZusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode15,0davon 4 km grenzbildend
89Warnauer VorfluterEinlasswehr bei MolkenbergMündung in die Havel10,3einschließlich Druckwassergraben Warnau
90Weida und WeidenbachZusammenfluss von QuerneMündung in den Mittelgraben16,8einschließlich Umfluter Schraplau
91Weiße ElsterLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in die Saale56,9einschließlich Mittelgraben der Auslauftrompete des Umfluters Döllnitz sowie Mahlbusen der Schöpfwerke Predel, Profen, Oberthau, Raßnitz und Lochau; ohne Nebenarm Profen, Markgraben, Steinlache/Gerwische des Umfluters Döllnitz sowie Gräben zu den Schöpfwerken
92WethauLandesgrenze Freistaat ThüringenMündung in die Saale24,2
93Wilder GrabenBundesstraße B 180 oberhalb VolkstedtMündung in die Böse Sieben10,7einschließlich Umfluter Wilder Graben
94WilhelmskanalEntlaster VIMündung in die Ohre10,4
95WipperAblauf der Talsperre WippraMündung in die Saale74,7einschließlich Mühlgraben Zörnitzer Mühle und Flutmulde Osmarsleben
96ZahnaStraße Zahna-RahnsdorfMündung in die Elbe16,1einschließlich Hochwasserumfluter Greybach
97ZillierbachZufluss WormsgrabenMündung in die Holtemme16,3einschließlich Wormsgraben (ab Abschlagwehr Wormke bis Einmündung in den Zillierbach)

Artikel 3
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchst, d der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 4),

d) zur Benutzung (§ 96 WG LSA),

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2014 in kraft.

(3) Artikel 2 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. März 2013 in Kraft. Artikel 2 Nrn. 17, 18 und 42 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 31. März 2013 in Kraft.