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AG AbwAG - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Juni 1992
(GVBl. LSA S. 580; 18.08.1993 S. 412; 23.06.1994 S. 710; 2001 S. 540, 551; 19.03.2002 S. 130, 169; 11.11.2004 S. 770 04; 18.11.2005 S. 698 05; 20.12.2005 S. 769 05a; 16.12.2009 S. 708 09; 16.03.2011 S. 492 11; 21.03.2013 S. 116 13)
Gl.-Nr.: 753.3



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Behörde

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen

§ 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen 05a
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Wasserbehörde ermittelten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

§ 3 Vorbelastung 05a 13
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Der gewässerkundliche Landesdienst kann für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zulegen sind. Diese Werte sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der zwei Jahre nicht überschreiten soll.

Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 4 Abgabe für Niederschlagswasser 13
(zu § 7 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei, soweit die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2a) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, in der Niederschlagswasser gemeinsam mit behandeltem Schmutzwasser abgeleitet wird, ist abgabefrei, soweit die Menge und die Schädlichkeit des Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 5 Abgabe für Kleineinleitung  05a 13
(zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Vierter Teil
Abgabepflicht

§ 6 Abgabepflicht für Dritte 09 13
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Sie sind für diese Direkteinleiter auch dann abgabepflichtig, wenn dafür eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung vorliegt.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat.

§ 7 Abwälzbarkeit 04 13
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden wälzen die gegen sie für eigene Einleitungen nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes anzusetzende oder von Verbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren ab.

(2) Die Gemeinden wälzen die gegen sie nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner gemäß § 5 auszugehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

(4) Eine Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes lässt die Abwälzungspflicht unberührt.

§ 8 Verrechnung 05a 13
(zu § 10 Abs. 3 und 4  AbwAG)

(1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(2) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasseranlage geleistet hat. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, daß er Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen aussteht.

(3) Wechselt in einem Verrechnungszeitraum die Person des Abgabepflichtigen, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft beendet wird, kann der neue Abgabepflichtige seine geschuldete Abwasserabgabe mit den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Aufwendungen von Dritten sind mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen verrechenbar, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist.

Fünfter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist 05a 13
(zu § 11 AbwAG)

(1) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 4 und 5 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(2) In den übrigen Fällen hat der Abgabepflichtige der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen einzureichen (Abgabeerklärung).

(3) Die Erklärungen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(5) Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen Behörde als der zuständigen Wasserbehörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde, so hat diese Behörde der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Festsetzungsbescheides zu übersenden.

(7) Erklärungen oder Anträge nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben.

§ 10 Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Ist die Abgabe auf Grund eines Bescheides nach § 4 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so kann die Abgabe jährlich oder im voraus für die Jahre der Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen.

(3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt.

(4) Die Abgabe ist am 30. April für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Kann bis zum 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres für das Veranlagungsjahr kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11 Verfahren 09 13

(1) Für Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - § 3 Abs. 3 und 4, §§ 7 und 32;
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 34 bis 36, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45, 69 bis 71, 77 Abs. 1;
  3. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, § 165, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 und 2 sowie 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner § 171 Abs. 7 und 9, § 191;
  4. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - §§ 228 bis 233, 234 bis 239.

(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Die Abwasserabgabe wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bis zum Inkrafttreten eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S.139), geändert durch Artikel 6 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBl. S.101), sowie die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen vom 25. September 1984 (Nieders. GVBl. S.229), geändert durch Verordnung vom 14. September 1988 (Nieders. GVBl. S.160), Anwendung.

§ 11a Billigkeitsmaßnahmen 13

Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen

Sechster Teil
Abgabegläubiger, Verwendung der Abgabe

§ 12 Abgabegläubiger und Verwendung

Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe steht dem Lande zu und ist vorrangig für die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AbwAG genannten Anlagen im Bereich der Städte und Gemeinden nach Maßgabe des Landeshaushalts zu verwenden.

§ 13 Verwaltungsaufwand 09 11

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht. Nicht zu diesem Verwaltungsaufwand gehören die Kosten der behördlichen Überwachung; § 110 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung.

Siebenter Teil
Schlußvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro  beahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Bußgeldverfahren auf Grund des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes die obere Wasserbehörde.

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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