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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Beschleunigung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
und zur Verbesserung der Verteidigung im Hochwasserschutz

- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 29.12.2015 S. 659)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung

Gl.Nr: 28.6

Dem § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706), wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind."

Artikel 2
Änderung des Talsperrenbetriebsgesetzes

Gl.Nr: 28.8

Das Talsperrenbetriebsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 359, 2004 S. 44), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, dem Talsperrenbetrieb durch Verordnung weitere Anlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 44 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erfüllen, zum Betrieb und zur Unterhaltung zu übertragen, soweit diese auch seiner Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dienen."

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wernigerode" durch das Wort "Harz" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 13 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " , 12 und 13" durch die Angabe "und 12" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz

Gl.Nr: 753.23

§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 44) erhält folgende Fassung:

altneu
" § 136 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."" § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Gl.Nr: 753.31

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 94 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 94a Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 94b Enteignung

§ 94c Veränderungssperre".

b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 97a Planfeststellung und Plangenehmigung

(zu den §§ 67 bis 71 WHG)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt.

"Die Aufgaben der Wasserwehren können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen wurden, aufheben, wenn die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht hat."

4. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hat," die Wörter "sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten" eingefügt.

5. Dem § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Gemeinden können gestatten, dass in die Kanalisation Wasser, das kein Abwasser ist, eingeleitet werden kann, soweit dem weder öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Sie können Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse erheben und die Anschluss- und Benutzungsbedingungen durch Satzung regeln. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht. Das Kommunalabgabengesetz gilt entsprechend."

6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.""(1) Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
  3. öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) In Verfahren zur Zulassung von Polderdeichen ist für den Fall der behördlichen Verfügung der Flutung der Polder über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu entscheiden.""(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche obliegen dem Land.""Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in der Anlage genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind; hierzu gehören auch Anpassungen aufgrund der Schließung von Deichlücken."Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind,
  2. die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen aufgrund der Schließung von Deichlücken anzupassen oder
  3. neue Deiche, die aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung zu einer Hochwasserschutzkonzeption des Landes errichtet wurden, in die Anlage 3 aufzunehmen."

cc) Die Sätze 5 bis 7 werden Absatz 3a.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Das Land kann den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die nicht zu einem der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche gehören, mit Zustimmung der Landesregierung übernehmen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist für den Fall der Übernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat diese Anlagen im Deichregister nach Absatz 3a zu erfassen und fortzuführen."

7. Nach § 94 werden die folgenden § § 94a bis 94c eingefügt:

" § 94a Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für diese Maßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz vorzeitig einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die vorzeitige Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme Besitzer. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(7) § 39 Abs. 1 und 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 224 des Baugesetzbuches und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung gestellt und begründet werden.

§ 94b Enteignung

(1) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten oder plangenehmigten Vorhabens notwendig ist. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der vollziehbare festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 94c Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Ausbaupflichtigen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2 wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Auf Antrag des Ausbaupflichtigen ordnet die Anhörungsbehörde an, dass die Veränderungssperre nach Absatz 1 nicht eintritt. Diese Anordnung ist zusammen mit der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Ausbaupflichtigen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 94b.

(4) Ausnahmen von der Veränderungssperre können durch die Anhörungsbehörde zugelassen werden, wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen."

8. § 95 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Soweit es die Unterhaltung eines Deiches verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zur Unterhaltung des Deiches Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.""Soweit es der Ausbau oder die Unterhaltung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzanlage nach § 94 Abs. 5a verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zum Ausbau oder zur Unterhaltung Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können."

9. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

" § 97a Planfeststellung und Plangenehmigung (zu den §§ 67 bis 71 WHG)

(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, wenn der Ausbau

  1. die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,
  2. Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(2) Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ein Flutungspolder ist ein Polder, der bei extremem Hochwasser als Überflutungsfläche genutzt werden kann und dessen Füllung entweder ungesteuert oder gesteuert erfolgt. Die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 94a bis 94c gelten entsprechend. Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf der Grundlage einheitlicher Kriterien, die durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung der berufsständischen Vertreter erarbeitet wurden, im Falle der gesteuerten Füllung zu treffen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absatz 2 Satz 1."

10. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Bedarf ein Bauleitplan oder ein Einzelvorhaben einer Entscheidung nach § 78 Abs. 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde. Folgt die zuständige Behörde der. Stellungnahme der Wasserbehörde nicht, hat sie dies gegenüber der Wasserbehörde schriftlich zu begründen. Die Wasserbehörde zeigt die Begründung der nächsthöheren Wasserbehörde an.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 5
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gl.Nr: 791.22

Dem § 6 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 21), werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
  3. öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen."

Artikel 6
Folgeänderungen

Gl.Nr: 753.33

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116, 127), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort "Deichen" die Wörter "sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.

b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und § 94 Abs. 1 und 2 WG LSA),"a) zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und § 94 Abs. 1 WG LSA),"

2. § 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Erfüllung der Ausbau- und Unterhaltungspflichten des Landes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 5 WG LSA) hinsichtlich der in der Anlage 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Deiche."4. Erfüllung der Ausbau- und Unterhaltungspflichten des Landes nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 5a WG LSA."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID 15/160056

ENDE