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Regelwerk

Änderungstext

Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen; Zweite Änderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 09. Mai 2022
(MBl. LSA Nr. 22 vom 27.06.2022 S. 235)



RdErl. des MWU vom 9. Mai 2022 - 23.22-62407

Bezug: RdErl. des MLU vom 26. Oktober 2011 (MBl. LSA S. 521), geändert durch RdErl. des MULE vom 16. März 2018 (MBl. LSA S. 182)

Abschnitt 1

Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3 Abs. 3 Buchst. e wird das Wort "Landwirtschaft" durch die Wörter "Wissenschaft, Energie, Klimaschutz" ersetzt.

2. Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

altneu
4.1 Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Mess- und Analysenverfahren anzuwenden, die in der AbwV und im AbwAG vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu "Analysen- und Messverfahren" Anlage zu § 4 AbwV).

Sollen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen andere gleichwertige Verfahren angewandt werden, ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Anwendung gleichwertiger Verfahren ist bei Direkteinleitungen nicht für Parameter möglich, die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführt sind. Für den Vollzug des AbwAG sind. die Parameter nach den Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach Anlage 3 zu § 3 AbwAG in Verbindung mit der Anlage zu § 4 AbwV zu bestimmen.
  2. Für Parameter, die Bestandteil der wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung sind, ist die Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens in sonstigen Fallen nur dann möglich, wenn dieses ausdrücklich in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen wurde.
  3. Sind die zu Oberwachenden Parameter nicht in dem wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen, so ist die Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zwischen Wasserbehörde und LHW, Sachbereich Wasseranalytik, im Rahmen der Aufstellung des Probenahmeplanes Abwasser abzustimmen.
  4. Bei der Festlegung eines anderen gleichwertigen Verfahrens ist das AQS-Merkblatt A-11 10 (Verzeichnis gleichwertiger Analyseverfahren zur Abwasserverordnung) zu verwenden. Die Verwendung eines gleichwertigen Verfahrens ist im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit dem LHW, Sachbereich Wasseranalytik, abzustimmen.
  5. Soll ein anderes gleichwertiges Verfahren verwendet werden, ist dies in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen.
"4.1 Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Analyse- und Messverfahren anzuwenden, die in der AbwV und im AbwAG vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV).

4.1.1 Mehrere gleichwertige Verfahren für einen Parameter nach Anlage 1 der AbwV

Sind in Anlage 1 der AbwV für einen Parameter mehrere Analyseverfahren angegeben, stehen diese gleichranging nebeneinander. Der LHW, wählt aus den in Anlage 1 der AbwV festgeschriebenen Analyseverfahren das Verfahren aus, das bei der Analytik im Rahmen der behördlichen Überwachung, zur Anwendung kommt.

Der LHW übergibt den Wasserbehörden jährlich bis zum 1. 10. eine Übersicht der im LHW je Parameter angewandten Analyse- und Messverfahren. Muss wegen der Abwasserspezifik ein anderes Verfahren verwendet werden, ist dies zwischen LHW und Wasserbehörde abzustimmen und in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen.

In der wasserrechtlichen Zulassung ist für Festlegungen zum Analyse- und Messverfahren in der Regel ein dynamischer Verweis auf die Nummer des Verfahrens in der Anlage 1 der AbwV, ohne Nennung des Verfahrens, ausreichend.

4.1.2 Andere, gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV

Sollen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen andere, gleichwertige Verfahren als die in Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV aufgeführten verwendet werden, ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Anwendung anderer, gleichwertiger Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV von Direkteinleitungen ist nicht für Parameter möglich, die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführt sind. Die Parameter sind mit Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach Anlage zu § 3 AbwAG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV zu bestimmen.
  2. Bei Parametern,,deren Überwachung in der wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung geregelt ist, können andere, gleichwertige Verfahren nur dann verwendet werden, wenn dies ausdrücklich in, der wasserrechtlichen Zulassung geregelt ist. Die Gleichwertigkeit des anderen Verfahrens mit den Analyseverfahren der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV ist vor der Aufnahme in den Zulassungsbescheid im Einvernehmen mit dem LHW, festzustellen.
    Ist in geltenden wasserrechtlichen Zulassungen die Verwendung anderer, gleichwertiger Verfahren festgeschrieben, können diese weiterverwendet werden. Eine erneute Prüfung der Gleichwertigkeit des Verfahrens ist nicht erforderlich.
  3. In der Tabelle sind Analyseverfahren aufgeführt, die zurzeit nach Probenahmeplan zur Überwachung von Abwassereinleitungen verwendet werden: Der LHW hat die Gleichwertigkeit dieser Analyseverfahren für die bisher im Probenahmeplan enthaltenen Abwassereinleitungen, die mit diesen Verfahren untersucht werden, festgestellt. Diese Verfahren sind daher andere, gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV für diese Abwassereinleitungen und können in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt werden.
    Nummer nach Anlage 1 AbwVParameterAnalyseverfahren
    103Cyanid, leicht freisetzbarDIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV
    104Cyanid, gesamt, in der OriginalprobeDIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV

    Ist die Überwachung dieser Parameter in den wasserrechtlichen Zulassungen noch anders geregelt, passen die Wasserbehörden die wasserrechtlichen Zulassungen entsprechend an.

    Für die Überwachung neuer Abwassereinleitungen ist die Eignung dieser Verfahren mit dem LHW abzustimmen.

  4. Soll ein anderes, gleichwertiges Verfahren verwendet werden, ist dies in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen."

3. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Es ist sicherzustellen" durch die Wörter "Die obere Wasserbehörde stellt sicher" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Das Landesamt für Umweltschutz erhält Zugang zur Datenbank Abwasser."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Die obere Wasserbehörde übernimmt die Mess- und Analysenergebnisse der Datenbank Abwasser in den Datenbestand der Datenbank .Abwasserabgabe zur Festsetzung der Abwasserabgabe. Gegebenenfalls stimmt sie sich dazu mit der zuständigen Wasserbehörde ab."

4. In Nummer 6 wird die Angabe "www.mlu.sachsenanhalt.de" durch die Angabe "www.mwu.sachsenanhalt.de" und wird die Angabe "Themen A-Z/" durch die Angabe "Umwelt/Wasser/" ersetzt.

Abschnitt 2

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veroffentlichung in Kraft.

ID: 221357

ENDE