Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen; Zweite Änderung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 09. Mai 2022
(MBl. LSA Nr. 22 vom 27.06.2022 S. 235)
RdErl. des MWU vom 9. Mai 2022 - 23.22-62407
Bezug: RdErl. des MLU vom 26. Oktober 2011 (MBl. LSA S. 521), geändert durch RdErl. des MULE vom 16. März 2018 (MBl. LSA S. 182)
Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.3 Abs. 3 Buchst. e wird das Wort "Landwirtschaft" durch die Wörter "Wissenschaft, Energie, Klimaschutz" ersetzt.
2. Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
4.1 Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Mess- und Analysenverfahren anzuwenden, die in der AbwV und im AbwAG vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu "Analysen- und Messverfahren" Anlage zu § 4 AbwV).
Sollen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen andere gleichwertige Verfahren angewandt werden, ist Folgendes zu beachten:
| "4.1 Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Analyse- und Messverfahren anzuwenden, die in der AbwV und im AbwAG vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV).
4.1.1 Mehrere gleichwertige Verfahren für einen Parameter nach Anlage 1 der AbwV Sind in Anlage 1 der AbwV für einen Parameter mehrere Analyseverfahren angegeben, stehen diese gleichranging nebeneinander. Der LHW, wählt aus den in Anlage 1 der AbwV festgeschriebenen Analyseverfahren das Verfahren aus, das bei der Analytik im Rahmen der behördlichen Überwachung, zur Anwendung kommt. Der LHW übergibt den Wasserbehörden jährlich bis zum 1. 10. eine Übersicht der im LHW je Parameter angewandten Analyse- und Messverfahren. Muss wegen der Abwasserspezifik ein anderes Verfahren verwendet werden, ist dies zwischen LHW und Wasserbehörde abzustimmen und in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen. In der wasserrechtlichen Zulassung ist für Festlegungen zum Analyse- und Messverfahren in der Regel ein dynamischer Verweis auf die Nummer des Verfahrens in der Anlage 1 der AbwV, ohne Nennung des Verfahrens, ausreichend. 4.1.2 Andere, gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV Sollen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen andere, gleichwertige Verfahren als die in Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV aufgeführten verwendet werden, ist Folgendes zu beachten:
|
3. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Es ist sicherzustellen" durch die Wörter "Die obere Wasserbehörde stellt sicher" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das Landesamt für Umweltschutz erhält Zugang zur Datenbank Abwasser."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"Die obere Wasserbehörde übernimmt die Mess- und Analysenergebnisse der Datenbank Abwasser in den Datenbestand der Datenbank .Abwasserabgabe zur Festsetzung der Abwasserabgabe. Gegebenenfalls stimmt sie sich dazu mit der zuständigen Wasserbehörde ab."
4. In Nummer 6 wird die Angabe "www.mlu.sachsenanhalt.de" durch die Angabe "www.mwu.sachsenanhalt.de" und wird die Angabe "Themen A-Z/" durch die Angabe "Umwelt/Wasser/" ersetzt.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veroffentlichung in Kraft.
ID: 221357
ENDE |