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Regelwerk, Wasser EU, LSA
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Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Oktober 2011
(MBl. LSA Nr. 40 vom 12.12.2011 S. 521; 16.03.2018 S. 182 18; 09.05.2022 S. 235 22; 21.03.2024 S. 268 24)
Gl.-Nr.: 7536



Bezug:

  1. RdErl. des MU vom 30.08.1995 (MBl. LSA S. 2168), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 27.02.2004 - 24.2 (n. v.)
  2. RdErl. des MRU vom 10.06.1999-33.2 (n. v.)
  3. RdErl. des MLU vom 09.04.2003 - 24.2-62407 (n. v.)
  4. RdErl. des MLU vom 05.06.2003- 24.2-62407 (n. v.)
  5. RdErl. des MLU vom 25.01.2007- 26.1.21-62464 (n. v.)
  6. RdErl. des MLU vom 18.07.2008- 26.31-62407 (n. v.)
  7. RdErl. des MLU vom 22.12.2009 - 26.3 (n. v.)
  8. RdErl. des MLU vom 31.01.2011 (MBl. LSA S. 123)
  9. Erl. des MLU vom 01.03.2011 - 26.31-62407 (n. v.)

RdErl. des MLU vom 26.10.2011 - 23.31-62407

1. Grundsätze

1.1 Die behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen dient der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus wasserrechtlichen Bescheiden (wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung) und verschafft der zuständigen Behörde einen allgemeinen Kenntnisstand zum Anlagen und Betriebszustand.

1.2 Die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ist Bestandteil der Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

1.3 Zuständig für die Gewässeraufsicht und damit für die behördliche Überwachung sind die Wasserbehörden. Zur behördlichen Überwachung gehören planmäßige, das wiederholende und systematische Kontrollen, und Kontrollen aus besonderem Anlass.

1.4 Die Probenahmen und Abwasseruntersuchungen sind Teil der Gewässeraufsicht. Die Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung werden durch das Labor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) im Auftrag der zuständigen Behörden durchgeführt.

1.5 Ein behördliches Überwachungserfordernis kann sich aus folgenden Gründen ergeben:

  1. Überwachung von erlaubnispflichtigen Abwassereinleitungen in Gewässer (Gewässerbenutzungen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 57 WHG,
  2. Überwachung von genehmigungspflichtigen Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) nach § 58 WHG,
  3. Überprüfung der Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen,
  4. Maßnahmen der Gewässeraufsicht bei unbefugter Gewässerbenutzung sowie Störfällen (Unfalle/Havarien),
  5. Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach dem WHG, dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) einer aufgrund einer dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder einem anderen Gesetz bestehen oder begründet werden.

Bei der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen kann es auch erforderlich sein, Proben aus dem Gewässer zu entnehmen.

1.6 Planmäßige Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen werden aufgrund eines Überwachungsprogramms, dem Probenahmeplan "Abwasser" (PNP), durchgeführt.

1.7 Untersuchungen aus besonderem Anlass, zum Beispiel aufgrund von Überwachungswertüberschreitungen, Betriebsstörungen und sonstigen Vorfallen, sind nicht in den Probenahmeplan aufzunehmen. Diese Untersuchungen sind direkt zwischen zuständiger Behörde und LHW abzustimmen. Die zuständige Behörde informiert die obere Wasserbehörde über die Maßnahmen. Für diese Untersuchungen halt das Labor etwa 10 v. H. der planmäßigen Untersuchungskapazität bezogen auf Abwasseruntersuchungen vor.

1.8 Die Anforderungen dieses RdErl. an die Probenahme, den Tourenplan, die Analytik sowie die Datenübergabe gelten auch für die Untersuchungen aus besonderem Anlass gemäß Nummer 1.7.

1.9 Sollen im Rahmen von Sonderuntersuchungsprogrammen Probenahmen an Abwasseranlagen oder von Abwassereinleitungen durchgeführt werden, so ist dies bei der Erstellung des Sonderuntersuchungsprogramms mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Anforderungen dieses RdErl. an den Touren plan, sowie die Datenübergabe gelten auch für diese Sonderuntersuchungen. Abwasserprobenahmen im Rahmen von Sonderuntersuchungsprogrammen sind nach Möglichkeit mit den planmäßigen Abwasserprobenahmen nach Probenahmeplan "Abwasser" zu verbinden.

2. Probenahmeplan

2.1 Der Probenahmeplan ist kalenderjährlich aufzustellen und enthalt alle Probenahmestellen, die im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen im Untersuchungsjahr planmäßig Oberwacht werden.

2.2 Bei der Aufstellung des Probenahmeplanes sind auch die Untersuchungen zu berücksichtigen, die zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erforderlich sind.

2.3 Verfahren zum Aufstellen des Probenahmeplanes 22

Der Probenahmeplan wird von der oberen Wasserbehörde auf der Grundlage von Zuarbeiten der zuständigen Behörden aufgestellt.

Die Aufnahme, Änderung sowie Löschung von Probenahmestellen ist der oberen Wasserbehörde zu melden. Grundlage des Probenahmeplanes für das Folgejahr sind die Meldungen, die jeweils bis zum 15.10. eines jeden Jahres eingegangen sind.

Die obere Wasserbehörde stimmt den Entwurf des Probenahmeplanes mit dem Labor des LHW ab. Sie erarbeitet den Probenahmeplan auf der Grundlage der Software "Datenbank Abwasser" und übergibt ihn für das Folgejahr jeweils bis zum 1.12.:

  1. dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft,
  2. dem Landesamt für Umweltschutz,
  3. den unteren Wasserbehörden,
  4. dem Landesamt für Geologie und Bergwesen und
  5. dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

Die unteren Wasserbehörden erhalten den Tell des Probenahmeplanes, der sich auf ihr Gebiet bezieht.

Das Landesamt für Geologie und Bergwesen erhalt einen Auszug aus dem Probenahmeplan mit den Probenahmestellen seines Zuständigkeitsbereiches.

Der Probenahmeplan ist laufend zu aktualisieren. Dies erfolgt auf dem oben beschriebenen Verfahrensweg. Die obere Wasserbehörde übergibt die Änderungen umgehend dem LHW. Kurzfristig erforderlich werdende Änderungen werden zwischen dem Labor und der zuständigen Behörde direkt abgestimmt. Die zuständige Behörde unterrichtet die obere Wasserbehörde über derartige Änderungen umgehend.

2.4 Stammdatenblatt Probenahmestelle

Für jede Probenahmestelle, die in den Probenahmeplan "Abwasser" aufgenommen wird, erstellt die zuständige Behörde ein Stammdatenblatt und übergibt dieses über die obere Wasserbehörde dem LHW. Aktualisierungen oder Änderungen nimmt die zuständige Behörde vor und übergibt sie über die obere Wasserbehörde dem LHW. In das Stammdatenblatt sind auch Angaben zur Erreichbarkeit der zuständigen Behörde, wie zum Beispiel Name des/ der zuständigen Bearbeiters/Bearbeiterin, Telefon-Nummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, aufzunehmen.

2.5 Aufbau des Probenahmeplanes

Der Probenahmeplan wird grundsätzlich nach Landkreisen oder kreisfreien Städten gegliedert. Je Probenahmestelle sind mindestens folgende Daten, in den Probenahmeplan aufzunehmen:

  1. Messstellen-Nummer,
  2. Bezeichnung der Messstelle (Name der Anlage),
  3. Name und Anschrift des Einleiters, Ansprechpartner, Telefon-Nummer,
  4. Name des Gewässers oder bei Indirekteinleitung Name der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. Erlaubte oder genehmigte Einleitungsmenge; genehmigte Produktionskapazität,
  6. Kurzbeschreibung der Probenahmestelle,
  7. Untersuchungsparameter und die anzuwendenden Analysen- und Messverfahren 1,
  8. Probenahmeart,
  9. Häufigkeit der Probenahme je Parameter,
  10. Überwachungswerte, Schwellenwerte, Richtwerte, Labormeldewerte und ähnlichem,
  11. Kostenpflicht für die Probenahme und far jeden Untersuchungsparameter,
  12. Sonstige Angaben (zuständiger Bearbeiter in der Wasserbehörde, Telefon-Nummer, Fax-Nummer, E-MailAdresse).

2.6 Erlauterungen zu den Inhalten des Probenahmeplanes

2.6.1 Messstellennummer

Die zuständige Behörde vergibt für jede Probenahmestelle eine Messstellennummer. Für die Vergabe und Nachweisfahrung von Messstellennummern gilt der Bezugs-RdErl. zu h.

2.6.2 Probenahmestelle

In den Probenahmeplan werden die im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Probenahmestellen aufgenommen. Dabei ist der Ort der Probenahme (Produktionsanlage, Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitstelle in die Kanalisation oder am Gewässer) zu beschreiben. Folgende Bezeichnungen sind zu verwenden:

  1. am Ort des Anfalls des Abwassers,
  2. am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlagen,
  3. vor der Vermischung mit anderem Abwasser 2,
  4. am Ablauf des biologischen Reaktors far die Temperaturmessung 3,
  5. am Ablauf der letzten Behandlungsstufe einer Abwasserbehandlungsanlage,
  6. an der Einleitstelle am Gewässer.

2.6.3 Untersuchungsparameter

In den Probenahmeplan sind alle Parameter aufzunehmen,

  1. für die im wasserrechtlichen Bescheid Überwachungswerte festgelegt sind,
  2. die für die Beurteilung der Abwassereinleitung und der Abwasseranlage von Bedeutung sind,
  3. die far die Abwasserabgabenerhebung zu untersuchen sind und
  4. die sich aufgrund nationaler oder europäischer Vorgaben ergeben.

2.6.4 Vorortparameter

Die Vorortparameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Wassertemperatur und Abwassermenge sind grundsätzlich zu bestimmen (Regelfall). Die Abwasserprobe wird außerdem im Regelfall organoleptisch untersucht. Diese Parameter werden ebenfalls in den Probenahmeplan aufgenommen. Die Bestimmung der Vorortparameter ist kostenpflichtig.

Bei biologischen Abwasserbehandlungsanlagen mit Nitrifikation oder weitergehender Nährstoffeliminierung wird darüber hinaus die Temperatur im Ablauf des biologischen Reaktors festgestellt.

Soll aufgrund der Abwasser- oder Anlagenspezifik vom Regelfall abgewichen werden und sollen zusätzliche Vorortparameter aufgenommen oder soll auf die Bestimmung einzelner Vorortparameter verzichtet werden, begründet dies die zuständige Behörde bei der Aufnahme in den Probenahmeplan oder im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des Probenahmeplanes far den Einzelfall.

2.6.5 Abweichende Untersuchungsparameter

  1. Anstelle des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) wird grundsätzlich der Parameter gesamter organischer gebundener Kohlenstoff (TOC) bestimmt. Muss von einer Überschreitung des in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für CSB ausgegangen werden (siehe auch § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung (AbwV) 4, ist zusätzlich der Parameter CSB zu bestimmen.
    Liegt für eine Abwassereinleitung für den Parameter CSB kein Überwachungswert oder Erklärungswert im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vor und ist der Parameter far die Abwassereinleitung relevant 5, ist stets der Parameter CSB zu bestimmen.
  2. Anstelle des Parameters Stickstoff, gesamt (Nges.), der sich aus den Einzelparametern Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff zusammensetzt, wird grundsätzlich der Parameter gesamter gebundener Stickstoff (TNb -Total [bonded] Nitrogen) bestimmt. Er erfasst zusätzlich den organisch gebundenen Anteil des Stickstoffs. Damit liegt der TNb-Wert in einer Abwasserprobe immer etwas über dem Nges.-Wert. Der Überwachungs- oder Erklärungswert für den Parameter Nges. ist daher in jedem Fall eingehalten, wenn der TNb-Wert dem Überwachungs- oder Erklärungswert entspricht oder diesen unterschreitet. Überschreitet der TNb-Wert den Überwachungs- oder Erklärungswert, ist zusätzlich der Parameter Nges. zu bestimmen.
    Der Ersatz des Parameters Nges. durch den Parameter TNb ist nicht möglich, wenn
    aa) kein Überwachungswert für den Parameter Nges. im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist oder keine Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG für den Parameter Nges. vorliegt, der Parameter aber für die Abwassereinleitung relevant 5 ist,
    bb) mehr als ein zusätzlicher Einzelstickstoffparameter (Ammonium- oder Nitrit- oder Nitratstickstoff) als Überwachungswert in einem wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist und
    cc) im wasserrechtlichen Bescheid eine Frachtbegrenzung für den Parameter Nges. festgelegt ist.

In diesen Fallen muss der Parameter Nges. bestimmt werden.

Soll dennoch der Parameter Nges. bestimmt werden, begründet dies die zuständige Behörde bei der Aufstellung des Probenahmeplans.

2.6.6 Probenahmeart

Die Probenahmeart ist entsprechend den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid in den Probenahmeplan zu übernehmen.

Sind im wasserrechtlichen Bescheid besondere Anforderungen an die Probenahmeart und den Zeitpunkt aufgrund besonderer Betriebsbedingungen, wie zum Beispiel von chargenweisem Abwasseranfall oder von Belastungsschwankungen, festgelegt, so werden auch diese Festlegungen in den Probenahmeplan übernommen. Ausnahmsweise können für behördliche Abwasseruntersuchungen auch durch den Einleiter entnommene Ruckstellproben gemäß Nummer 4.3 für die behördliche Überwachung verwendet werden. Entsprechende Festlegungen müssen im wasserrechtlichen Bescheid enthalten sein.

Für Parameter, die untersucht werden sollen und die im Bescheid nicht enthalten sind, ist die Probenahmeart unter Beachtung der Vorgaben der AbwV einzelfallbezogen gesondert festzulegen.

2.6.7 Untersuchungshäufigkeit 18 24

Für die behördlichen Abwasseruntersuchungen gelten grundsätzlich die folgenden Häufigkeiten:

ÜberwachungsmaßnahmeUntersuchungshäufigkeit
1. Kontrolle von Abwasseranlagen (Kläranlagen) für häusliches und kommunales Abwasser nach Anhang 1 der AbwV

Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
(Bemessungswert bezogen auf den Parameter BSB5-roh
(60g BSB5 je Einwohner und Tag))

kleiner als
1.000 EW 6

1.000 bis
10.000 EW 6

größer als
10.000 EW) 6

Parameter, für die nach der AbwV Anforderungen für die Einleitungsstelle gestellt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahr

.

sechsmal pro Jahr
Weitere abwasser- abgaberelevante Parameterzweimal pro Jahr 7viermal pro Jahr 7viermal pro Jahr 7
Sonstige Parameter, für die Ober- wachungswerte im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahrsechsmal pro Jahr
2. Kontrolle von Abwasseranlagen für industrielles und gewerbliches AbwasserAbwasser- ableitungen
<10 m3/d
Abwasser- ableitungen
10 - 1.000 m3/d
Abwasser- ableitungen
> 1.000 m3/d
Parameter, für die nach der AbwV Anforderungen für die Einleitungsstelle gestellt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahrsechsmal pro Jahr
Parameter, für die nach der AbwV Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung gestellt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahrsechsmal pro Jahr
Parameter, für die nach der AbwV Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls gestellt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahrsechsmal pro Jahr
Parameter, für die nach der AbwV ein Einleitungsverbot bestehteinmal in 4 Jahreneinmal in 3 Jahreneinmal in 2 Jahren
weitere abwasser- abgaberelevante Parameter (nur bei Direkteinleitungen)zweimal pro Jahr 7viermal pro Jahr 7viermal pro Jahr 8
Sonstige Parameter, für die Überwachungswerte im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt sindzweimal pro Jahrviermal pro Jahrsechsmal pro Jahr
3. emissionsbezogene Untersuchungen von spezifischen Stoffen, die im wasserrechtlichen Bescheid nicht erfasst sind, und Untersuchungen von Stoffen aus der europäischen Wasser- rahmenrichtlinie und deren Tochterrichtlinien 9viermal pro Jahr
4. Stoffe aufgrund nationaler oder europäischer Vorgabennach Erfordernis

Die Häufigkeiten können bei besonderem Anlass, wie zum Beispiel bei wiederholter Überschreitung von Überwachungswerten oder bei geringer Betriebsstabilität der Abwasserbehandlungsanlagen, erhöht werden. Bei Einleitungen mit großer Bedeutung für das Gewässer kann eine erh6hte Untersuchungshäufigkeit auch dauerhaft festgelegt werden.

Die Häufigkeit der behördlichen Abwasseruntersuchungen kann verringert werden, wenn zum Beispiel eine sehr gute, über mindestens drei Jahre nachgewiesene Betriebsstabilität einer Abwasserbehandlungsanlage vorliegt und die Abwasserbeschaffenheit nur unwesentlichen Schwankungen unterliegt. Die Mindesthäufigkeit von sechs Untersuchungen in drei Jahren darf aber in keinem Fall unterschritten werden.

2.7 Berichterstattung

Über die Erfüllung des Probenahmeplanes berichtet der LHW jährlich der oberen Wasserbehörde bis zum 15.3. des Folgejahres.

Der Bericht ist schriftlich vorzulegen und soll bezogen auf die Messstellennummer die Häufigkeit der Probenahme gemäß Probenahmeplan und den Umsetzungsstand enthalten. Fehlgeschlagene Probenahmen sind gesondert darzustellen und zu begründen.

Die obere Wasserbehörde wertet den Bericht des LHW unter Einbeziehung der zuständigen Wasserbehörden und des Landesamtes für Geologie und Bergwesen aus. Die Auswertung ist dem LHW, den zuständigen Wasserbehörden und bei Zuständigkeit dem Landesamt für Geologie und .Bergwesen zur Kenntnis zu geben.

3. Tourenplan und Durchführung der Probenahme

3.1 Auf der Grundlage des Probenahmeplanes stellt der LHW Tourenplane auf. Bei Aufstellung der Tourenplane ist sicherzustellen, dass die Probenahmen an einer Messstelle über das Jahr verteilt an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten erfolgen. Besonderheiten beim Abwasseranfall (Wochenbetrieb, Chargenbetrieb, Saisonbetrieb, Regenentlastungsanlagen und andere) sowie die Meldungen gemäß Nummer 5.5 (Stillstandszeiten, Saisonbetrieb, Betriebsferien und Wartungsarbeiten) sind bei der Tourenplanung zu berucksichtigen.

Der wöchentliche Tourenplan ist der zuständigen Behörde bis Freitag 9.00 Uhr für die Folgewoche zu übersenden.

3.2 Vor der ersten Beprobung begehen Mitarbeiter der zuständigen Behörde, des Labors und des Anlagenbetreibers die Probenahmestelle. Dabei wird die Eignung der Probenahmestelle geprüft und in die Spezifik der Probenahmestelle eingewiesen. Die zuständige Behörde erstellt über die Begehung und Abnahme der Probenahmestelle ein Protokoll und gibt es dem LHW zur Kenntnis.

3.3 Probenahmen an Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch den LHW werden grundsätzlich nicht angekündigt. Der Probenehmer meldet sich bei dem für die Anlage zuständigen Ansprechpartner an.

3.4 Einzelheiten der Probenahme, die Messergebnisse der Vorortparameter und sonstige Feststellungen vor Ort sind in das Probenahmeprotokoll aufzunehmen. Das Probenahmeprotokoll ist eine öffentliche Urkunde. Eintragungen sind mit Sorgfalt, ausführlich und vollständig vorzunehmen. Alle Eintragungen erfolgen sofort auf dem Originalprotokoll um Übertragungsfehler auszuschließen.

Probenahmeprotokolle sind auch bei fehlgeschlagenen Probenahmen anzufertigen, Gründe für das Fehlschlagen sind anzugeben.

3.5 In Verbindung mit der Probenahme sind Auffälligkeiten, wie zum Beispiel Reinigungs- und Baumaßnahmen, Ausfall oder Augerbetriebnahme von Anlagenteilen, sichtbarer Schlammabtrieb, Schaumbildung im Gewässer, markante Gerüche oder Zustand der Einleitungsstelle auf dem Probenahmeprotokoll zu vermerken.

Bei besonderen Auffälligkeiten an den Abwasseranlagen, dem Gewässer oder der Probenahmestelle fertigt der Probenehmer des LHW auch Fotos an.

3.6 Fehlgeschlagene Probenahmen werden wiederholt. Schlagt die Probenahme wegen technischer Mangel an der Probenahmestelle fehl oder stellt der Probenehmer bei der Probenahme Mangel an der Probenahnnestelle fest, sind die Mangel im Probenahmeprotokoll zu vermerken. Die zuständige Behörde setzt die Behebung des Mangels gegenüber dem Abwassereinleiter ordnungsrechtlich durch. Die Wasserbehörde informiert den LHW, wenn der Mängel abgestellt ist.

4. Analytik und analytische Qualitätssicherung

4.1 22 Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Analyse- und Messverfahren anzuwenden, die in der AbwV und im AbwAG vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV).

4.1.1 Mehrere gleichwertige Verfahren für einen Parameter nach Anlage 1 der AbwV

Sind in Anlage 1 der AbwV für einen Parameter mehrere Analyseverfahren angegeben, stehen diese gleichranging nebeneinander. Der LHW, wählt aus den in Anlage 1 der AbwV festgeschriebenen Analyseverfahren das Verfahren aus, das bei der Analytik im Rahmen der behördlichen Überwachung, zur Anwendung kommt.

Der LHW übergibt den Wasserbehörden jährlich bis zum 1. 10. eine Übersicht der im LHW je Parameter angewandten Analyse- und Messverfahren. Muss wegen der Abwasserspezifik ein anderes Verfahren verwendet werden, ist dies zwischen LHW und Wasserbehörde abzustimmen und in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen.

In der wasserrechtlichen Zulassung ist für Festlegungen zum Analyse- und Messverfahren in der Regel ein dynamischer Verweis auf die Nummer des Verfahrens in der Anlage 1 der AbwV, ohne Nennung des Verfahrens, ausreichend.

4.1.2 Andere, gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV

Sollen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen andere, gleichwertige Verfahren als die in Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV aufgeführten verwendet werden, ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Anwendung anderer, gleichwertiger Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV von Direkteinleitungen ist nicht für Parameter möglich, die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführt sind. Die Parameter sind mit Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach Anlage zu § 3 AbwAG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV zu bestimmen.
  2. Bei Parametern,,deren Überwachung in der wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung geregelt ist, können andere, gleichwertige Verfahren nur dann verwendet werden, wenn dies ausdrücklich in, der wasserrechtlichen Zulassung geregelt ist. Die Gleichwertigkeit des anderen Verfahrens mit den Analyseverfahren der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwV ist vor der Aufnahme in den Zulassungsbescheid im Einvernehmen mit dem LHW, festzustellen.
    Ist in geltenden wasserrechtlichen Zulassungen die Verwendung anderer, gleichwertiger Verfahren festgeschrieben, können diese weiterverwendet werden. Eine erneute Prüfung der Gleichwertigkeit des Verfahrens ist nicht erforderlich.
  3. In der Tabelle sind Analyseverfahren aufgeführt, die zurzeit nach Probenahmeplan zur Überwachung von Abwassereinleitungen verwendet werden: Der LHW hat die Gleichwertigkeit dieser Analyseverfahren für die bisher im Probenahmeplan enthaltenen Abwassereinleitungen, die mit diesen Verfahren untersucht werden, festgestellt. Diese Verfahren sind daher andere, gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 AbwV für diese Abwassereinleitungen und können in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt werden.
    Nummer nach Anlage 1 AbwVParameterAnalyseverfahren
    103Cyanid, leicht freisetzbarDIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV
    104Cyanid, gesamt, in der OriginalprobeDIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) ohne Maßgabe der Nummer 506 der Anlage 1 der AbwV

    Ist die Überwachung dieser Parameter in den wasserrechtlichen Zulassungen noch anders geregelt, passen die Wasserbehörden die wasserrechtlichen Zulassungen entsprechend an.

    Für die Überwachung neuer Abwassereinleitungen ist die Eignung dieser Verfahren mit dem LHW abzustimmen.

  4. Soll ein anderes, gleichwertiges Verfahren verwendet werden, ist dies in den Probenahmeplan Abwasser aufzunehmen.

4.2 Für die Abwasserprobenahme und die Laboruntersuchungen (Tourenplan, Probenahme, Probenvorbereitung, Analytik und Plausibilitätsprüfung der Messergebnisse) sind die Bestimmungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) zu beachten.

4.3 Rückstellproben

4.3.1 Ist die Entnahme von Abwasserproben im Rahmen der behördlichen Überwachung aufgrund des Betriebsregimes, wie zum Beispiel Chargenbetrieb, Abstoß von Absalz- und Abschlämmwasser, nicht möglich, kann der Anlagenbetreiber zur Entnahme von Rückstellproben verpflichtet werden. ist die Verwendung von Rückstellproben notwendig und auch möglich, sind die Bedingungen für die Entnahme von Rückstellproben und die weitere Verwendung oder den Umgang mit den Rückstellproben im wasserrechtlichen Bescheid festzulegen. Dazu gehören folgende Angaben:

  1. die Art der Probenahme,
  2. die Probenmenge,
  3. die Mitteilungs- und Informationspflichten des Anlagenbetreibers an das zuständige Labor des LHW sowie gegebenenfalls an die Wasserbehörde,
  4. die Anforderungen an die Lagerung, Kennzeichnung der Proben,
  5. die Erstanalyse (Vorortparameter) durch den Anlagenbetreiber und
  6. die Kennzeichnung der Probe und die Protokollierung der Probenahme.

4.3.2 Rückstellproben können bei Lagertemperaturen von maximal 5°C unter Licht- und Luftabschluss bis zu zwei Tage gelagert werden. Die maximale Lagerungsdauer hangt von den zu untersuchenden Parametern ab. Die Anforderungen an die Probenahmemenge und die Lagerbedingungen sind im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen zuständiger Behörde und dem LHW abzustimmen.

4.3.3 Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung der Abwasseranlage,
  2. Probenahmeart,
  3. Name des Probenehmers des Anlagenbetreibers,
  4. Probenahmestelle, Messstellen-Nummer,
  5. Probenahmedatum und -zeit.

Die Vorortparameter sind zu bestimmen und die Ergebnisse im Probenahmeprotokoll aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen (Protokoll) aber gibt der Anlagenbetreiber mit der Rückstellprobe dem LHW.

4.4 Abwassermengenmessung

Die Abwassermenge wird grundsätzlich von den Messeinrichtungen der Abwasseranlagen erfasst und ist vom Probenehmer von dort direkt abzulesen oder beim Betriebspersonal zu erfragen.

Wie und wo die entsprechende Abwassermenge zu erfassen ist, ist im PNP exakt zu vermerken. Dazu gehören Angaben zum Ort und zur Art der Mengenmessung sowie zur Maßeinheit, wie zum Beispiel l/s, m3/h, m3/2 h.

Enthalt ein wasserrechtlicher Bescheid Anforderungen an produktionsspezifische Frachtwerte, so muss im Rahmen der behördlichen Überwachung neben der Konzentration (mg/l) auch die korrespondierende Abwassermenge ermittelt werden.

4.5 Wurden aufgrund von Festlegungen im Probenahmeplan bei Abwasserteichanlagen die Parameter CSB und BSB5 aus der algenfreien Probe bestimmt, so werden die Analysenergebnisse gesondert gekennzeichnet. Bei der Bewertung (vergleiche Nummer 5.4, Sofortinformation des LHW bei Verdacht auf Überwachungswertaberschreitung) ist zu berücksichtigen, dass sich in diesen Fallen der festgelegte Überwachungswert für den Parameter CSB um 15 mg/l und für den Parameter BSB5 um 5 mg/l verringert.

Um eine algenfreie Probe zu erhalten, wird die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme mit einem Glasfaserfilter filtriert. Das Glasfaserfilter muss folgenden technischen Voraussetzungen entsprechen: 100 v. H. Borosilikatfaser, anorganisches Bindemittel, 80 g/m2, Dicke 0,35 mm, Abscheideleistung > 99,97 v. H.

4.6 Werden bei Probenahmestellen anstelle der Parameter CSB und Nges. grundsätzlich die Ersatzparameter TOC und TNb bestimmt, ist bei der Probenahme das Probevolumen so ausreichend auszulegen, dass neben den Ersatzparametern auch die Originalparameter bestimmt werden können.

Wurde anstelle des Parameters CSB der Parameter TOC und anstelle des Parameters Nges. der Parameter TNb bestimmt, so ist auf dem Analysenbericht jeweils nur ein Analyseergebnis auszuweisen. Die zuständige Behörde weist bei der Übersendung der Analysenergebnisse an den Gewässerbenutzer darauf hin, dass der Ersatzparameter bestimmt wurde und kommentiert das Ergebnis.

5. Datenübergabe und Information

5.1 EDV-gestützte Bereitstellung 22

Der LHW nimmt das Analysenergebnis (endvalidiert) unverzüglich in das Laborinformations- und Management-System (LIMS) auf.

Die obere Wasserbehörde stellt sicher, dass alle gewonnenen Daten in die Datenbank Abwasser aufgenommen werden. Dazu gehören auch die Daten, die aufgrund von Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Nummer 1.7 und Sonderuntersuchungen nach Nummer 1.9 gewonnen werden. Die Ergebnisse aus Sonderuntersuchungen sind gesondert zu kennzeichnen. Das Landesamt für Umweltschutz erhält Zugang zur Datenbank Abwasser.

Die obere Wasserbehörde übernimmt die Mess- und Analysenergebnisse der Datenbank Abwasser in den Datenbestand der Datenbank Abwasserabgabe zur Festsetzung der Abwasserabgabe. Gegebenenfalls stimmt sie sich dazu mit der zuständigen Wasserbehörde ab.

5.2 Die Probenahmeprotokolle oder die Daten aus den Probenahmeprotokollen sind innerhalb von 24 Stunden nach den Probenahmen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

5.3 Bereitstellung in Schriftform

Der LHW übersendet die Probenahmeprotokolle und Analysenberichte grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Probenahme der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung. Die gemäß Nummer 3.5 Abs. 2 angefertigten Fotos sind dabei mit zu übergeben.

Die für den Vollzug des AbwAG zuständige Behörde erhalt für Probenahmestellen von Einleitungen mit einer Gewässerbenutzung (Direkteinleitung) den Analysenbericht und das Original des Probenahmeprotokolls.

Inhalt und Form des Analysenberichtes müssen so beschaffen sein, dass eine Weitergabe an den Abwassereinleiter ohne weitere Bearbeitung möglich ist.

Die zuständigen Behörden informieren nach Vorlage der Protokolle innerhalb von fünf Werktagen die Abwassereinleiter über die Analysenergebnisse.

5.4 Sofortinformation

Werden bei der Probenahme Erkenntnisse gewonnen, die auf Betriebsstörungen, Überwachungswertüberschreitungen oder sonstige Vorfalle mit negativen Auswirkungen auf die Anlagen oder die Gewässer schließen lassen oder werden bei der Abwasseranalyse Überwachungswertüberschreitungen festgestellt, informiert der LHW unverzüglich die zuständige Behörde.

5.5 Die zuständigen Behörden leiten alle Meldungen von Abwasseranlagenbetreibern, die Auswirkungen auf die Planung und Durchführung einer Abwasserprobenahme haben können, wie zum Beispiel Stillstandszeiten, Stilllegungen, Betriebsferien und Saisonbetrieb, unverzüglich an das Labor des LHVV weiter.

6. Dokumentation der behördlichen Abwasserprobenahme und Laboruntersuchung 22

Auf der Internetseite des Ministeriums www.mlu.sachsenanhalt.de werden in der Rubrik Umwelt/Wasser/Abwasser/ Behördliche Überwachung folgende Muster zur Aufstellung ,des Probenahmeplanes, Stammdatenhaltung und Dokumentation der behördlichen Abwasserprobenahme und Laboruntersuchung eingestellt:

Muster 1 - Formblatt Änderung/Neuaufnahme von Probenahmestellen in den Probenahmeplan,

Muster 2 - Stammdatenblatt Probenahmestelle,

Muster 3 - Datenblatt des Probenahmeplanes Abwasser,

Muster 4 - Probenahmeprotokoll,

Muster 5 - Probenahmeprotokoll Ruckstellprobe,

Muster 6 - Analysenbericht.

7. Kostenerhebung

Die Gebührenhöhe wird nach dem Kostentarif Umweltbezogene Untersuchungsleistungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt und der Laboraufwand als Auslage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom Abwassereinleiter erhoben. Dazu stellt der LHW die Kosten der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitern den zuständigen Wasserbehörden und dem Landesamt für Geologie und Bergwesen in Rechnung. Die Wasserbehörden machen diese Kosten dann als eigene Auslagen beim Einleiter geltend. Der Zahlungsanspruch gegen den Gewässerbenutzer stützt sich auf § 110 Abs. 1 WG LSA.

Kostenfreiheit für die Abwassereinleiter besteht nur in den Fallen, in denen die Probenahme und die Analytik ausschließlich dem Vollzug des AbwAG und des AGAbwAG und nicht der behördlichen Überwachung (§ 100 WHG) dienen. Dies sind

  1. zusätzliche Laboruntersuchungen zur Überprüfung eines Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG,
  2. Laboruntersuchungen zur Überprüfung von Schwellenwerten (Anlage zu § 3 AbwAG), wenn keine Überschreitung des Schwellenwertes festgestellt wurde 11 und
  3. Laboruntersuchungen zur Ermittlung der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG).

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a, d, e, f und i außer Kraft. Die Bezugs-RdErl. zu b und c sind am 1.4.2010 und der RdErl. zu g ist am 1.4.2011 außer Kraft getreten.

1) Sofern Abweichungen von vorgeschriebenen Verfahren der AbwV festgelegt sind.

2) Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.

3) Um eine zusätzliche Messstellen-Nummer zu vermeiden, ist die Temperaturmessung im Ablauf des biologischen Reaktors als Untersuchungsparameter - TVVBR zu bezeichnen.

4) Nach § 6 Abs. 3 AbwV gilt ein in der wasserrechtlichen Zulassung für CSB festgesetzter Wert auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des TOC den CSB-Wert nicht überschreitet. Für Einleitungen, die den Anforderungen nach Anhang 33 Abschnitt C oder Anhang 47 Abschnitt C der AbwV unterliegen, gelten abweichende Regelungen. Hier gilt für den TOC der dreifache Wert.

5) Grundsatz: Liegt ein Parameter über dem Schwellenwert gemäß Anlage zu § 3 AbwAG, ist er wasserrechtlich relevant.

6) EW - Einwohnerwerte

7) Parameter, bei denen eine Überschreitung der Schwellenwerte nach dem AbwAG nicht zu erwarten ist, sind nur einmal in fünf Jahren zu untersuchen.

8) Werden die Schwellenwerte nach dem AbwAG unterschritten, dann sind die Parameter nur einmal in zwei Jahren zu untersuchen.

9) Diese Stoffe sind nur dann zu untersuchen, wenn sie im Abwasser in relevanter Größenordnung oder produktionsbedingt erwartet werden können. Ergeben die Untersuchungsergebnisse keinen Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und die Emissionsnormen für Abwassereinleitungen nicht erfüllt werden, ist die Überwachung in der Regel im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.

10) AQS-Merkblatter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung werden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin, herausgegeben.

11) Grundsatz: Liegt ein Parameter über dem Schwellenwert gemäß Anlage zu § 3 AbwAG, ist er wasserrechtlich relevant. Er wäre als Überwachungswert in die Erlaubnis aufzunehmen. Damit unterliegt er der behördlichen Überwachung. Es besteht eine Kostenpflicht.

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