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WSGVO Fernlüttkevitz - Wasserschutzgebietsverordnung Fernlüttkevitz
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Fernlüttkevitz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2020
(GVOBl. Nr. 56 vom 31.08.2020 S. 814)
Gl.-Nr.: 753 -2 - 99
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Fernlüttkevitz zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I | Fassungsbereiche, |
Zone II | engere Schutzzone, |
Zone III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 :2.500, die aus zwei Blättern besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen muss eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Befreiung
Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz erteilt worden ist.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Rügen Nummer 66-15/77 vom 31. März 1977 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Putgarten außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | Anlage 2 (zu § 3) |
Es sind
im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
entspricht Zone |
I |
II |
III |
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | |||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Dünge- mitteln, Bodenhilfsstoffen Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern | verboten | erlaubt,
verboten
oder der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (nachfolgend "LFB" genannt) | |
1.2 Anwendung von. festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (Festmist, Güllefeststoffen aus entwässerter Gülle) sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV sowie Gärrestfeststoffen aus entwässerten Gärresten aus der Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern |
verboten | erlaubt,
verboten
| |
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 4 oder der AbfKlärV 5 unterliegen | verboten | ||
1.4 Anwendung von mineralischen, P- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) |
verboten | verboten, ausgenommen zur Aufrechterhaltung eines optimalen pH-Wertes (Gehaltsklasse C) oder einer Phosphorversorgung (Gehaltsklasse B) | erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV oder der LFB |
1.5 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln (Handelsdüngemitteln) |
verboten | erlaubt
verboten
| |
1.6 Anbau von Mais |
verboten | erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung bis zum 15. Oktober
erlaubt, bei einer minimalen organischen N-Düngung im Zeitraum vom 1. April bis 30. April Hauptfruchtmais und bis zum 25. Mai Zweitfruchtmais | |
1.7 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten |
verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Anlage 7 AwSV 6 entsprechen | |
1.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Anlage 7 AwSV entsprechen | |
1.9 Bereitstellung von Stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der DüV und der Fachinformation der LMS Agrarberatung als LFB "Bereitstellung von Festmist, festen Gärresten und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen"
| |
1.10 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt, Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der AwSV errichtet werden | |
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen und Schlauchsilos bei Lagerung
| |
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände | verboten | erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | |
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.2 | verboten | erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten | |
1.14 Beweidung und Geflügelausläufe | verboten | erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt | |
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden | |
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | |
1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge | |
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen |
verboten | ||
1.20 Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen | |
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.4 | verboten | ||
1.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.5 | verboten | verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu.
Die Aussaat der Anbaufrucht hat spätestens eine Woche nach der wendenden Bodenbearbeitung zu erfolgen. Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. | |
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |||
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8 | verboten | ||
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 9 | verboten | verboten, ausgenommen
| |
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle | |
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln |
verboten | ||
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbauliche Rückstände sowie Errichtung und Betreiben von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen |
verboten | verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern | |
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials |
verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | |
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen |
verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | |
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen |
verboten | verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen, wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können | |
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | |||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen |
verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | |
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regenwasserentlastungsbauwerken |
verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | |
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben |
verboten | verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser | |
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser |
verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA A 142 10 errichtet und betrieben werden | |
3.5 Ausbringung von Abwasser und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten |
verboten | ||
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser |
verboten | ||
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG | verboten | verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone | |
3.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer |
verboten | ||
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung | |||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen Wegen und sonstigen Verkehrsflächen |
verboten | erlaubt, wenn die RiStWag 11 beachtet werden; ansonsten verboten mit Ausnahme von unbefestigten öffentlichen Feld- und Waldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen, Eigentümerwegen und Privatwegen bei breiflächigem Versickern des abfließenden Wassers | |
4.2 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch U.Ä.) zum Straßen-, Wege- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen |
verboten | je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben
| |
4.3 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art |
verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | |
4.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen |
verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | |
4.5 Durchführung von Sportveranstaltungen |
verboten | verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport | |
4.6 Errichtung von Friedhöfen |
verboten | ||
4.7 Errichtung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen |
verboten | ||
4.8 Durchführung militärischer Übungen |
verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | |
4.9 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern |
verboten | erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 | |
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen | |||
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) |
verboten | ||
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen |
verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
verboten, ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben | |
5.3 Durchführung von Bohrungen |
verboten | verboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz | |
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden |
verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung für private Erdwärmesonden oder Befreiung nach § 49 Absatz 4 AwSV für Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen vorliegt | |
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren |
verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | |
5.6 Sprengungen |
verboten | verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird | |
5.7 CO2-Speicherung und Fracking |
verboten |
6 bei baulichen Anlagen allgemein | |||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO 14 oder wesentliche Änderung deren Nutzung |
verboten | verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen | |
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung |
verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | |
7 bei Betreten | |||
Betreten |
verboten | erlaubt |
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Nachwachsende Rohstoffe sind land- und forstwirtschaftlich erzeugte Produkte, die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel Verwendung finden, sondern stofflich oder zur Erzeugung von Wärme, Strom oder Kraftstoffen zum Einsatz kommen.
8.2. Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.5 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist
2) Düngeverordnung
3) Für die Ermittlung des N-Düngebedarfs sind die Erträge von betrieblichen Flächen vor der Festlegung des Wasserschutzgebietes fünf Jahre rückwirkend (nach Nährstoffbilanz der DüV) oder außerhalb des Wasserschutzgebietes oder von Flächen aus der Region (Abstimmung mit der LFB) zu verwenden.
4) Bioabfall-Verordnung
5) Klärschlammverordnung
6) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
7) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
8) Rohrfernleitungsverordnung
9) Wasserhaushaltsgesetz
10) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfalle. V.: DWA Regelwerk, Arbeitsblatt DWA A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"
11) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
12) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
13) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr.20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfälle-Technische Regeln
14) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
ENDE |