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Regelwerk, Wasser EU, M-V
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LWaG - Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. November 1992
(GVBl. M-V 1992 S. 669; 1993 S. 178; 2001 S. 438, 443; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003/ 2004 S. 2, 10; 06.06.2005 S. 246 05, ber. 21.07.2005 S. 438; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 05.12.2007 S. 377 07; 10.07.2008 S. 296; 09.02.2009 S. 238 09; 18.12.2009 S. 760 09a; 23.02.2010 S. 101 10; 11.06.2010 S. 353; 12.07.2010 S. 383 10a Inkrafttreten; 04.07.2011 S. 759 11; 17.12.2015 S. 583 15; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 221 18; 08.06.2021 S. 866 21; 14.05.2024 S. 154 0224)
Gl.-Nr.: 753-2



Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 07 10
(zu den § § 2 und 3 Nr. 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.

§ 2 Anwendung internationalen Rechts 05 10

(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sind von den Wasserbehörden bei ihren Entscheidungen zu beachten.

(2) Eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer hiernach erlassenen Rechtsvorschrift ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse entgegenstehen oder wenn und soweit diesen nicht durch Benutzungsbedingungen, Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Messmethoden und Messverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§ 2a (aufgehoben) 05 10

§ 3 (aufgehoben) 10

Zweiter Teil
Benutzung und Schutz der Gewässer, Genehmigungen von Anlagen

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 (aufgehoben) 10

§ 5 Benutzungen 10
(zu § 9 WHG)

(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,
  2. die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

§ 6(aufgehoben) 10

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge 10
(zu den § § 8 und 91 bis 94 WHG)

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§ § 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden.

§ 8 (aufgehoben) 10

§ 9 (aufgehoben) 06 10

§ 10 (aufgehoben) 10

§ 11 (aufgehoben) 10

§ 12 (aufgehoben) 10

§ 13 (aufgehoben) 05 06a 10

§ 14 Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 15 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis 10

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
  2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder
  3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 28 dieses Gesetzes weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zu dulden. Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Nummer 1 bis 3 durch Zahlung an den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit zugunsten des Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen aller Rechte oder Befugnisse entsprechend.

§ 16 Entgelt für Wasserentnahme 06a 09 09a 10 15

(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen:

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Bei der Erhebung des Entgeltes gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden Ist, als oberirdisches Gewässer.

(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3, der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des § 23 dieses Gesetzes,
  2. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser als Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  3. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer,
  4. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
  6. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
  7. Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als zweitausend Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

(3) Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,10 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus. Das Entgelt steht dem Land zu.

(4) Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im Besonderen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung.

§ 17 Veranlagungszeltraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht 06a

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

§ 18 Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes, Fälligkeit, Verwendung 09a 10

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 16 genannten Benutzungen ausgeübt worden ist.

(3) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahmen ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerunterhaltung dienen, zweckgebunden. Hierzu gehören auch Entschädigungen und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern das Land die Entschädigung beziehungsweise den Ausgleich leistet, sowie für die Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Der durch den Vollzug der Vorschriften über das Entgelt für Wasserentnahmen entstehende Verwaltungsaufwand kann aus dem Entgeltaufkommen gedeckt werden.

(5) Die Zweckbindung gemäß Absatz 4 erstreckt sich auch auf Rückflüsse von Zuschüssen nach Absatz 4 Satz 2 und auf Erstattungsbeiträge nach § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 19 Ausgleichsverfahren 06a 09 10
(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag eines Betroffenen gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bei der Wasserbehörde geltend zu machen. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 50 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gestellt wird.

§ 20 Wassergefährdende Stoffe 06a 10
(zu § 62 WHG)

(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.

(3) Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten, in Stand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen,
  2. die an das Anlagenkataster nach Absatz 7 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,
  3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung einschließlich der Sicherheit im Störungsfall von Anlagen regeln,
  4. Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,
  5. regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens erforderlich sind,
  6. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist,
  7. bestimmen, wer technische Überwachungsorganisationen sind, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
  8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

(5) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu

treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.

(6) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 5 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, in Stand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

(7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer

Unterabschnitt 1
Erlaubnisfreie Benutzungen

§ 21 Gemeingebrauch 06a 09 10 21
(zu § 25 WHG)

(1) Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen, bleiben unberührt.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes darf

  1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. Wasser zur Speisung von Viehtränken entnommen werden,
  3. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden.

(4) Die Absätze 1und 2 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.

(5) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 den Gemeingebrauch zulassen.

(6) Die Wasserbehörde kann zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen und an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(7) Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; die §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

§ 22 Gemeingebrauch an Küstengewässern

Jedermann darf die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. § 21 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 23 Erlaubnisfreie Benutzung der Küstengewässer 10
(zu § 43 WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
  2. das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.

§ 24 (aufgehoben) 10

Unterabschnitt 2
Stauanlagen

§ 25 Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muß. Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.

§ 26 Erhalten der Staumarke

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, daß Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.

§ 27 Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. Das gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.

§ 28 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen 10

(1) Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,

  1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
  2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
  3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(3) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist.

§ 29 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen

(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, daß für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe steigt, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken ist.

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

§ 30 (weggefallen) 06

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 31 Bewirtschaftung des Grundwassers 10

(1) Wenn zu besorgen Ist, daß das Grundwasserdargebot im Entnahmegebiet oder der Wasser- und Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt werden können, ist auf Kosten des Antragstellers vor Entscheidung über den Antrag ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung hat den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(3) Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und Aufforstungen sind die Belange der Grundwasserneubildung zu beachten. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens wesentlich eingeschränkt wird. Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(4) Die Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. § 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.

§ 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung 02a 10
(zu § 46 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,
  2. in den in Absatz 2 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus ausgenommen, soweit

  1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind und
  2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Der Wasserbehörde ist eine Benutzung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des Absatzes 2 anzuzeigen. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 2 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

§ 33 Erdaufschlüsse 10
(zu § 49 WHG)

(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.

Vierter Abschnitt
Heilquellen

§ 34 (aufgehoben) 06a 10

§ 35 (aufgehoben) 10

§ 36 Besondere Pflichten bei Heilquellen  10
(zu § 53 WHG)

Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen

Fünfter Abschnitt 10
(aufgehoben)

§ 37 Regeln der Technik

(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser oder Abwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung, die Ordnung des Wasserhaushaltes, die Reinigung der Luft, der Schutz des Bodens und der Schutz der Natur gewährleistet sind

(2) Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten (§ 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz).

§ 38 Planfeststellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen 06

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Anstelle einer Planfeststellung bedürfen die in Satz 1 genannten Vorhaben einer Genehmigung, wenn das Vorhaben gleichzeitig einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.

Sechster Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 39 (aufgehoben) 10

§ 40 Abwasserbeseitigungspflicht 10

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Die Beseitigungspflicht umfaßt bei Kleinkläranlagen auch das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes und bei abflußlosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.

(2) Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.

(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1
und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
    1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
    2. eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss

und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den § § 61 und 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Anfallort gehört.

§ 41 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen 06a 10
(zu § 61 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  4. dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
  6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.

§ 42 Indirekteinleitungen 06a 09 10
(zu den § § 58 und 59 WHG)

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

Siebenter Abschnitt
Wasserversorgung

§ 43 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung 05 10

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).

Die Versorgungspflicht besteht nicht

  1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und
  2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 40 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.

§ 44 (aufgehoben)

§ 46 Schutz der Wasservorkommen Eigenkontrolle 06a 10

Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes hinsichtlich Vermeidung von Verunreinigungen und anderer für die Wasserversorgung nachteiliger Veränderungen hinzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen und auf eine Begrenzung beziehungsweise Abwendung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

§ 47 (aufgehoben) 10

Dritter Teil
Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an Gewässern

§ 48 Gewässereinteilung 06a

(1) Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    alle anderen oberirdischen Gewässer.

Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerbereiche erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört."

§ 49 Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. Den Gewässern erster Ordnung gleichgestellt sind Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken mit überregionalen Wasserbewirtschaftungs- und Hochwasserschutzaufgaben.

§ 50 Gewässer zweiter Ordnung

Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.

§ 51 Bisheriges Eigentum

Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

§ 52 Eigentumsgrenzen 1324

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
  2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

(4) Bei Eigentumsänderungen nach § § 54 bis 57 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt. Ist die von der Änderung nach Satz 1 betroffene Eigentumsgrenze auch Grenze eines Gemeinde- oder Kreisgebietes, bewirkt die Eigentumsänderung auch eine Änderung des Gemeinde- oder Kreisgebietes.

§ 53 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelregistrierungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen durch die Wasserbehörde festgesetzt und soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 54 Verlandung

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfange erforderlich ist.

§ 55 Überflutung

Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

§ 56 Uferabriß

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

§ 57 Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

§ 58 Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen der § § 55, 56 und 57 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.

§ 59 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

§ 60 (aufgehoben) 10

Vierter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Erster Abschnitt
Unterhaltung der Gewässer

§ 61 (aufgehoben) 10

§ 62 Umfang 06a 10
(zu § 39 WHG)

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

§ 63 Unterhaltungslast 10
(zu § 40 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt

  1. bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden,
  3. bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

§ 64 (aufgehoben) 10

§ 65 Ersatz von Mehrkosten

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muß oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.

Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten.

§ 66 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 10
(zu § 41 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.

§ 67 (aufgehoben) 10

Zweiter Abschnitt
Ausbau der Gewässer

§ 68 Ausbau 06a 10
(zu § 67 WHG)

(1) Der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung. Die Pflicht nach Satz 1 obliegt:

  1. bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit diese Pflicht nicht bereits dem Bund obliegt,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.

(2) Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.

(3) Erfolgt der Ausbau im öffentlichen Interesse, sind die §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 sinngemäß anzuwenden.

§ 68a (weggefallen) 06

§ 69 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung

(1) Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können durch die Wasserbehörde verpflichtet werden. Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdige Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.

§ 70 (aufgehoben) 02a 10

Fünfter Teil 10
Sicherung des Hochwasserabflusses

§ 71 Grundsatz

Die Sicherung des Hochwasserabflusses, die dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter.

§ 72 Deiche und andere den Hochwasserabfluss beeinflussende Anlagen 02a 06 06a 10

(1) Für Deiche oder andere Anlagen, die zum Zweck des Hochwasserschutzes errichtet werden (Hochwasserschutzanlagen), ist § 69 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hochwasserschutzanlagen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie den Schutzzweck erfüllen.

(3) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge.

(4) Die Unterhaltung umfaßt die Pflicht, den Deich In seinem bisherigen Umfang zu festigen, zu sichern und wiederherzustellen.

(5) (aufgehoben)

§ 73 Unterhaltungslast

(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt:

  1. hinsichtlich der in der Anlage 2 aufgeführten Deiche und der dazugehörigen anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (Landesschutzdeiche), den nach besonderer gesetzlicher Vorschrift zu bildenden Deichverbänden,
  2. hinsichtlich aller übrigen Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses den für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

(3) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Deich befindet. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 74 Schutz der Deiche 06a 21

(1) Jede Benutzung der Deiche und ihrer beiderseitigen, mindestens drei Meter breiten Schutzstreifen, die ihre Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Zum Schutz der Deiche und ihrer Schutzstreifen ist insbesondere verboten:

  1. das Reiten, das Treiben von Vieh, das Weiden von Großvieh oder das Halten von anderen Haus- und Nutztieren mit Ausnahme der vertraglich geregelten Schafhütung,
  2. das Betreten außerhalb der angelegten Wege und Übergänge, außer zur befugten Jagdausübung,
  3. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und das Parken,
  4. das Lagern von Stoffen,
  5. das Errichten oder Verändern von Bauwerken und Anlagen, das Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art sowie das Verlegen von Rohren, Kabeln und anderen Leitungen,
  6. das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern,
  7. das Abbrennen von Gräsern oder Treibseln sowie die Beschädigung oder das Entfernen der Grasnarbe,
  8. das Vornehmen von Abgrabungen.

Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung der Schutzstreifen und des Vorlandes dienen.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen des Deiches genehmigen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(4) Das Beweiden von Deichen mit Schafen soll als spezielle Deichpflege finanziell gefördert werden.

§ 75 Eigentum

Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten. Der Unterhaltungspflichtige hat das Eigentum an Deich und Schutzstreifen zu übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer es ihm unentgeltlich anbietet.

§ 76(aufgehoben) 10

§ 77 Duldungspflichten 10

Soweit es zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen oder Küstenschutzanlagen erforderlich Ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Entschädigungen verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. Im Übrigen finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 Anwendung.

§ 78 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete 06a
(zu § 32 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deich oder Hochufer sowie weitere Gebiete, die bei Hochwasser häufig überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung und -rückhaltung beansprucht werden. Sie werden durch Rechtsverordnung der Umweltministerin festgesetzt.

(2) Die nach bisherigem Recht beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 79 Verbote und Genehmigungen

(1) In Überschwemmungsgebieten ist verboten:

  1. das Lagern von wassergefährdenden und abschwemmbaren Stoffen und
  2. das Anlegen von Silos, stationären Melkanlagen und Lagerhallen.

(2) In den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die vom Hochwasser durchflossen werden können (Hochwasserabflußgebiete), ist darüber hinaus verboten:

  1. die Errichtung und Veränderung von Bauwerken und baulichen Anlagen, soweit sie nicht dem Hochwasserschutz oder der Schiffahrt dienen,
  2. der Umbruch von Grünland,
  3. die Verlegung von Leitungen sowie das Anlegen von Verkehrswegen,
  4. die Errichtung von Einfriedungen,
  5. das Anlegen von Zelt- oder Campingplätzen,
  6. die Veränderung der Erdoberfläche, wie bleibende Erdaufschlüsse oder Aufschüttungen,
  7. das Lagern von Stoffen und Gegenständen aller Art,
  8. das Aufstellen von stationären Geräten.

(3) Die Wasserbehörde kann die Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken, die Verlegung von Leitungen und das Anlegen von Verkehrswegen, die Errichtung von mobilen Einfriedungen, das vorübergehende Ablagern abschwemmbarer Stoffe und das vorübergehende Aufstellen stationärer Geräte genehmigen, wenn öffentliche Belange es erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

(4) In Überschwemmungsgebieten ist für

  1. das Anlegen von Zeltplätzen,
  2. die Veränderung der Erdoberfläche, wie bleibende Erdaufschlüsse oder Erdaufschüttungen,
  3. der Umbruch von Grünland sowie der Anbau von Ackerkulturen und
  4. die Errichtung, Veränderung von Bauwerken und baulichen Anlagen außerhalb der Hochwasserabflußgebiete
    eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich.

(5) Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß Hindernisse beseitigt werden, die Nutzungsart von Grundstücken geändert wird, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

§ 80 Erosionsschutz und Wasserablauf

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des Wassers geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dazu gehören die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zweckmäßige Nutzung des Bodens sowie die Durchführung von landbaulichen Maßnahmen zum Erosionsschutz.

(2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.

(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Beseitigung der Hindernisse gestattet wird.

(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.

Sechster Teil
Anlagen an, in unter und über oberirdischen Gewässern

§ 81 (aufgehoben) 07 10

§ 82 Bauliche Anlagen 06 10
(zu § 36 WHG)

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem Vorhaben entgegen, so hat die Wasserbehörde diese der anderen Zulassungsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.

(2) Absatz I gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zu Stande gekommen ist.

(3) Lässt sich innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

(4) Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wieder herzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 3 errichtet sind, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(5) Führen die in Absatz 1 genannten Anlagen zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung, sind diese den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen

Siebenter Teil
Küsten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 83 Küstenschutz

(1) Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von See-, Bodden- und Haffdeichen (Deiche), Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen, einschließlich biologischer Maßnahmen, sowie durch die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der seewärtigen Dünen und des Strandes (Küstenschutz) ist eine öffentliche Aufgabe. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten erstreckt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten.

(2) Die Durchführung des Küstenschutzes ist eine öffentliche Aufgabe von Küstenschutzverbänden, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift errichtet werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Küstenschutz- und Deichverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Aufgabenerfüllung dem bisher Verpflichteten.

(3) Die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes erstreckt sich nicht auf den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Diese Aufgabe obliegt den durch dieses Gesetz für die Gewässerunterhaltung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Deiche mit dieser Bedeutung werden nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverbandes von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht.

Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften und Eigentum

§ 84 Küstenschutzanlagen 06 10 11
(zu § 68 WHG)

(1) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht UVP-pflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für Deichbauten. Die Beseitigung von Küstenschutzanlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bedarf der rechtzeitigen Anzeige.

(2) Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und die § § 66 und 72 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) § 77 gilt entsprechend.

(5) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74 , sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten.

§ 85 Eigentum 16

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen, Buhnen, Deckwerken und anderen Anlagen des Küstenschutzes sowie an den seewärtigen Dünen und dem Strand nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

(2) Soweit unter § 83 Abs. 3 fallende Deiche im Eigentum des Landes stehen, geht das Eigentum an ihnen unentgeltlich auf den zuständigen Unterhaltungsverband über.

(3) Der Strand steht unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Landes. Strand ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steiluferfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet.

Dritter Abschnitt
Sicherung und Erhaltung der Küste

§ 86 (weggefallen) 06

§ 87 Nutzungsbestimmungen 06a 10

(1) Auf dem Strand ist es verboten:

  1. Sand, Kies, Geröll oder Steine zu entnehmen,
  2. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,
  3. Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen,
  4. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,
  5. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen.

Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gelten auch für den Vorstrand. Satz 1 Nr. 1 findet für seewärtige Dünen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus ist es verboten, auf seewärtigen Dünen schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden.

(3) Auf den durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. Die wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Beschädigung schützenden Bewuchses ist verboten.

(4) Die Wasserbehörde kann von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann. die Wasserbehörde die Verlegung von Leitungen in den Überwegen von Schutzdünen während der Badesaison zulassen, wenn dies mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar ist.

(5) Die Gemeinden dürfen, als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, für einen zum Gemeindegebiet gehörenden Strand im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen der Küstenschutzanlagen durch Satzung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 für den saisonalen Badebetrieb und die Fischerei zulassen.

(6) Die Wasserbehörde kann über die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 84 Abs. 5 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz als öffentliche Aufgabe zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstrandes, der Schutzdünen, des Vorlandes und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem öffentlichen Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.

§ 88 (aufgehoben) 06a

§ 89 Anlagen an der Küste 06 10

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an Küstengewässern in einem Abstand von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie sowie im Vorstrandbereich (seewärts des Strandes gelegener Meeresbereich bis zu einer von Seegangswirkung unbeeinflussten Wassertiefe) bedarf bei der Wasserbehörde der rechtzeitigen Anzeige.

(2) Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es nicht mit den Belangen des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe vereinbar ist.

(3) Vorhaben an Steilküsten sind zu untersagen, wenn durch bestehende Küstenschutzanlagen oder durch zulässige Maßnahmen des Vorhabenträgers zur Verhinderung des Steiluferrückganges eine Gefährdung der zu errichtenden baulichen Anlagen durch Steiluferrückgang langfristig nicht ausgeschlossen werden können.

(4) § 82 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Achter Teil
Gewässeraufsicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 90 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Küstenschutz 05 10

Die § § 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für den Küstenschutz sinngemäß.

§ 91 (aufgehoben) 10

§ 92 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlaß gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch

Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Für darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 92a Anwendung für kommunale Behörden 06a 10

Die § § 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden für die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 40 für die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 93 Wasserschau, Schaukommission 06a

(1) Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörde durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerschaukommission), sie wirken bei den sich aus der Wasserschau ergebenden Entscheidungen der Wasserbehörden mit.

(2) Mit der Schau der Gewässer kann ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden (§ § 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

(3) (aufgehoben)

§ 94 Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 95 Wasserwehr

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen beziehungsweise Hochwasser oder Sturmfluten gefährdet werden können. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzungen.

(2) Die Wasserbehörde legt gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Deiche fest und kann zur Sicherung der Deiche Weisungen erteilen. Die Wasserbehörden unterstützen die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Deiche und beraten sie beider Abwehr von Wassergefahren.

§ 96 Warn- und Alarmdienst 06a

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.

(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen, das Meldeverfahren und legt die Verantwortung für die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen sowie für die Bekämpfung von Verunreinigungen und deren Auswirkungen fest.

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

Neunter Teil
Zwangsrechte

§ 97 (aufgehoben) 10

§ 98 (aufgehoben) 10

§ 99 (aufgehoben) 10

§ 100 (aufgehoben) 10

§ 101 (aufgehoben) 10

§ 102 Enteignungsrecht

Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 15 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 103 (aufgehoben) 10

§ 104 (aufgehoben) 10

§ 105 Nutzungsentschädigung
(zu § § 19 und 20 WHG)

(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Wert auch des Restes verlangen.

(3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen.

(4) Kann aufgrund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerkes nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(5) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.

(6) Einmalige Entschädigungsansprüche sind mit vier vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Anspruch entstanden

Elfter Teil
Zuständigkeit, Verfahren

Erster Abschnitt
Zuständigkeit


§ 106
Wasserbehörden, Aufgaben
09 10 10a 18

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde, soweit ihm Vollzugsaufgaben übertragen sind,
  3. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen worden sind.

§ 107 Zuständigkeiten 10a 11 18

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

  1. zur Festsetzung von
    1. Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,
  3. Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. (aufgehoben)
  5. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
  7. die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist ferner zuständige Behörde nach:

  1. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  2. § 7 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 Satz 1, den §§ 30, 44, 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 4 und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:

  1. die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von
    1. Zulassungen und Anordnungen nach § 21,
    2. Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 für bauliche Anlagen nach § 82,
    3. Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ausgenommen von Einleitungen in Küstengewässer,
  2. den Küstenschutz,
  3. die Landesschutzdeiche,
  4. Entscheidungen nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
  5. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben.

Sie sind ferner zuständig für:

  1. die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren,
  2. Maßnahmen nach § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes.

(5) Die Wasserbehörden nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.

(6) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden.

§ 108 (weggefallen) 10a

§ 109 Bergrechtliche Genehmigungen

Entstehen bei Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, Gewässer, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur erteilt werden.

§ 110 Fachbehörde , gewässerkundlicher Dienst 02a 10a

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist Fachbehörde. Es ermittelt und entwickelt jeweils in seinem Dienstaufgabenbereich die naturwissenschaftlichen, gewässerkundlichen, geologischen und technischen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Es führt konzeptionelle und fachbegleitende Arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung wasserbehördlicher Verfahren durch.

(2) Technische Fachbehörden für die Wasserbehörden sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur.

(3) Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land.

§ 111 Bestimmung der Zuständigkeit in besonderen Fällen 09

Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde oder die Fachbehörde nach dem Schwerpunktprinzip. Ist auch die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so vereinbart die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes die in der Sache zuständige Wasserbehörde durch Verwaltungsvereinbarung.

§ 112 Sachverständige 06a

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
  3. die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Zweiter Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen

§ 113 Grundsatz 06a 10a

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Plänen, Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen, Ihr Inhalt muß, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, daß ein Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anzeigen sinngemäß.

(5) (aufgehoben)

§ 113a Konzentrationswirkung 06 09 10

Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 74 Abs. 3, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein.

§ 114 Einwendungen privatrechtlicher Natur

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis das Privatrechtsverhältnis geklärt ist.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 115 Verfahrenserfordernisse

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen, es sei denn, daß sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekanntgegeben oder zugestellt werden, an welchem Ort und in welcher Frist diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 116 Sicherheitsleistung

(1) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 117 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Die Anordnung kann befristet werden.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 118 Anzeigeverfahren 05 06a 10 16

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass:

  1. der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind,
  2. die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen hat,
  3. mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
  4. die Wasserbehörde, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes erforderlich sind, Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) Die nach diesem Gesetz begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert.

§ 119 (weggefallen) 06b

§ 120 (weggefallen) 06b

§ 121 Verfahrenskosten 10

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen, oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.

Dritter Abschnitt 10
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 122 Förmliche Verfahren 02a 06 10

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  3. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlaß der Verordnung ihren Abschluß. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatz 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

(4) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 123 Inhalt des Bescheids

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Planes,
  2. die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
  5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 124 (aufgehoben) 02a 09 10

Vierter Abschnitt 02a
Koordinierung von Verfahren

§ 124a Koordinierung von Verfahren 02a 09 10 16

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

§ 124b (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124c (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124d (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124e (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124f (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124g (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124h (aufgehoben) 09

Fünfter Abschnitt
Andere Verfahren

§ 125 Ausgleichsverfahren 10

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.

§ 126 (aufgehoben) 10

§ 127 (aufgehoben) 10

§ 128 (aufgehoben) 10

§ 129 (aufgehoben) 10

§ 129a (aufgehoben) 05 10

Zwölfter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Erster Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 05 10
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

  1. im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

§ 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 05 10 10a
(zu den § § 82 und 83 WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Für die Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" erstellt die obere Wasserbehörde ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(3) Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 1 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 141 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

§ 130b (aufgehoben) 05 10

§ 130c (aufgehoben) 05 10

§ 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung 05

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

(2) Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

Zweiter Abschnitt
Wasserbuch

§ 132 Eintragung in das Wasserbuch 06a 10
(zu § 87 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete (§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Zwangsrechte (§ § 93 und 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.

§ 133 (weggefallen) 06b

Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 134 Ordnungswidrigkeiten 02a 06 06a 09 10 10a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,
  2. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß den §§ 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,
  3. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt, abändert oder beschädigt,
  4. die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt, abändert oder beschädigt,
  5. ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
    2. Nutzungen im Sinne des § 74 Abs. 1 ausübt,
    3. nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,
    4. in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnte, vornimmt,
  6. einer Verordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,
    2. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 4,
    3. über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 ,
    4. über den Warn- und Alarmdienst nach § 96 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
  8. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 oder § 89 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2, § 113 Abs. 4 und § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
  9. das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,
  10. den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  11. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 untersuchen zu lassen,
  12. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  13. entgegen § 46 Satz 1, 2 und 4 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  14. die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß § 74 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 nicht einhält,
  15. vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,
  16. den Nutzungsbestimmungen auf den seewärtigen Dünen und dem Strand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,
  17. einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Wird die Ordnungswidrigkeit in nicht inkommunalisierten Bereichen eines Küstengewässers begangen, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1.

Vierzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 135 Alte Rechte und Befugnisse 10
(zu den § § 20 und 21 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung Ist nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) erteilt oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ist bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiß, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

(4) Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.

§ 136 Schutzgebiete und Schutzstreifen 10

(1) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Abs. 2 des Wassergesetzes), Hochwasserschutzgebiete und Deichschutzstreifen (§ 36 des Wassergesetzes), Küstenschutzgebiete (§ 37 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die § § 12 , 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 137 Heilquellenschutz 10

(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlaß neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 138 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte

  1. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
  2. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes)

berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.

§ 139 Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse in der Rechtsverordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§ 140 Änderung und Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 141 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 in Kraft.

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Verzeichnis der Gewässer I. OrdnungAnlage 1
zu § 48 Abs. 1


Nr.GewässervonbisLänge
in km
1StepenitzMündung in den Dassower Seeunterhalb der Straßen- brücken Gadebusch - Bobitz in Mühlen Eichsen43,68
2Boize (einschl. Wallgräben, Färbergraben und Alte Boize)Mündung i. d. Hafen Boizenburg Schöpfw. Boizenburgunterhalb der Brücke in Gresse Ellernholzschleuse13,81
3Sude (einschl. Freilauf Brömsenberg)Mündung i. d. Hafen Boizenburgunterhalb der Straßenbrücke der B 5 bei Redefin39,60
4SchaaleMündung in die Sude bei Blücherunterhalb der Straßenbrücke der B 5 in Zahrensdorf8,70
5KrainkeMündung in die Sude bei Besitzunterhalb Schöpfwerk Krainke bei Niendorf5,85
6RögnitzMündung in die Sude bei SückauMündung der Elde-Rögnitz-Überl. oberhalb Glaisin40,99
7Elde-Rögnitz ÜberleitungMündung i. d. Rögnitz oberhalb GlaisinMüritz-Elde-Wasser- straße oberhalb der Schleuse Eldena8,71
8LöcknitzMündung in die Elbe bei WehningenLandesgrenze unter-halb Wehr Wustrow36,20
9WallensteingrabenMündung in den Hafen WismarAuslauf aus dem Schweriner See21,50
10Ablauf der Talsperre FarpenMündung in die Wismarer BuchtAuslauf aus der Talsperre Farpen4,60
11Großer HellbachMündung in das Salzhaffunterhalb der Straßenbrücke Kröpelin-Ahrenshagen21,08
12Warnowoberhalb d. Eisenbahn- brücke Rostock-StralsundEinlauf Barniner See112,32
13Nebel (Kanal) einschl. Alte NebelMündung i. d. Warnow bei Bützow Mündung i. d. Nebel unterhalb Wehr WolkenEinlauf in den Krakower See/Dobbin Streichwehr Lüssow66,36
14Rechte Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow) einschl. DükerRaum Bützow/Wolken im Auftragsbereich rechts in Fließrich- tung der NebelRaum Güstrow im Auftragsbereich rechts in Fließrichtung der Nebel5,56
15Linke Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow)Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich links in Fließrichtung der NebelRaum Güstrow im Auftragsbereich links in Fließrichtung der Nebel5,43
16MildenitzMündung i. d. Warnow b. Sternberger BurgEinlauf in den Goldberger See bei Wendisch Waren46,18
17RecknitzRecknitz Recknitzunterhalb Straßenbrücke Tessin48,76
18BartheMündung in den Barther BoddenAuslauf aus dem Borgwallsee37,64
19TrebelMündung in die PeenewasserstraßeMündung der Blinden Trebel/Siermersdorf75,03
20Teterower PeeneMündung in den Kummerower SeeAuslauf aus dem Teterower See15,00
21Dahmer KanalMündung in die Peenewasserstraße bei MalchinAuslauf aus dem Malchiner See7,00
22OstpeeneMündung in die Peenewasserstraße oberhalb Straßenbrücke MalchinAuslauf aus dem Torgelower See24,35
23Tollense(*) Mündung in die PeeneAuslauf aus dem Rödliner See, unterhalb Wehr Teschendorf130,24
24Großer Landgraben mit Peene-Süd-KanalMündung in die ZarowAbzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz49,82
- Großer Landgraben- Mündung in die Zarow- Mündung der Datze in den großen Landgraben23,52
- Peene-Süd-Kanal- Mündung in den Großen Landgraben Wehr CavelpaßAbzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz26,30
25Ablauf der Talsperre Brohm (einschl. Zarow, Weißer Graben u. Golmer Mühlenb.)Mündung in das Kleine Haffunterhalb Auslaufbau- werk der Talsperre Brohm33,84
26Ueckeroberhalb d. Straßen- brücke ÜeckermündeLandesgrenze bei Nieden37,08
27RandowMündung in die UeckerAuslauf aus dem Löcknitzer See31,73
28Seenverbindung
- Obere Havel
- Bolter Kanal
- Fleether Mühlbach
- Drosedower Bek
- Dollbek
div. Teilstrecken
Mündung in den Middelsee
Müritz-Havel-Wstr.
Rätzsee
Gobenowsee
Labussee
Einlauf in den
Großen Labussee
Auslauf a. d. Müritz
Vilzsee
Rätzsee
Gobenowsee


32,31
29Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. HagenowElbe, Sude u. Krainkeoberhalb der Schöpfwerke1,80
30Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. LudwigslustElbeoberhalb der Schöpfwerke1,70
31Qualmgraben am LöcknitzdeichVerb. gr. Löcknitz - Schöpfwerk GaarzBrücke Polz8,00
32Verbindungsgr. Löcknitz Schöpfwerk Gaarz u. Drängewgr. am ElbdeichSchöpfwerk GaarzQualmgraben am Löcknitzdeich bzw. B 195 in Richtung Klein Schmölen0,92
33Torfkanal UsedomKleines HaffWolgastsee6,84
34BeekeKleines HaffMützelburger See6,00
35Linkener GrabenStaatsgrenzeB 104
zur Republik Polen
0,35


*) "umfassend Rödliner Verbindungsgraben (1,80 km), Wanzkaer See (3,40 km), Nonnenbach (4 km), Lieps (3,50 km), Liepskanal (0,78 km), Tollensesee (10,60 km), Oelmühlenbach (1,96 km), Oberbach (0,80 km), Lindebach (16,70 km), Gätenbach (1,80 km), Randkanal (5,50 km) und Tollense (79,40 km)."

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Verzeichnis der LandesschutzdeicheAnlage 2 16
zu § 73 Abs. 1
Nr.LandesschutzdeichevonbisLänge
in km
1(aufgehoben)
2(aufgehoben)
3(aufgehoben)
4(aufgehoben)

5(aufgehoben)
6Elbdeich mit Neuen
Eisenbahndamm
Elb-km 502,1
Schöpfwerk Gaarz
Elb-km 503,75
B 195 - Hafeneinfahrt
Dömitz - Hafenende
2,97
7Elbdeich mit
Hafendeich
Elb-km 503,75
Dömitz/Hafenende
Elb-km 505,65
Hafeneinf. - A"Brücke
2,39
8Dömitzer Stadt-
Rückstaudeiche
an der Doven Elde
Roggenfelder Deich
Dömitzer Stadtwall
Dömitzer Mühlendeich
Heiddorfer Deich
Kalißer Deich
11,27
9Elbdeiche:
Brodaer Deich
Brodaer Schloßdeich
Glambecker Deich
Büdnerdeich
Rüterberger Deich
Dömitz/Amtsscheune
Rüterberger Forst
Brodaer Schloßdeich
in Rüterberg
in Rüterberg
Rüterberger Forst
Glambecker Deich
Rüterberger Elbvorland
6,80
10Löcknitzdeiche22,57
- rechter Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- rechter Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,15
- rechter Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Hohes Gelände Klein Schmölen Ausbau3,59
- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- linker Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,17
- linker Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Straßenbrücke Klein Schmölen2,43
- linker Löcknitzdeich- Straßenbrücke Klein Schmölen- Anschluss Löcknitz-Sommerdeich (B 195)1,25
- linker Löcknitz-Sommerdeich- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Klein Schmölen0,78
- linker Löcknitz-Sommerdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Polz- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Breetz2,07
- Schmölener Brackdeich- Ortsausgang Schmölen, südlich des Schmölener Bracks- Richtung Polz0,35"
11SchafdammLöcknitzd oberhalb
Wehningen
i. d. Wehninger Forst1,14
12Elbedeiche5,27
Elbedeich Boizenburg- Boizenburg, neue Sudemündung- Pionierbrücke (alte Sudemündung)2,94
Elbedeich Mahnkenwerder- Pionierbrücke (alte Sudemündung)- Landesgrenze zu Niedersachsen (Herrweg)2,33
13(aufgehoben)
14Alter Elbedeich_1,88
- Soltower Deich- Landesgrenze zu Niedersachsen (Bleckeder Holz)- Sudedeich bei Soltow (Porath)1,78
- Qualmdeich Timmermann0,10
15Hafendeich BoizenburgSudedeich/-mündungHafenende/Parkplatz1,29


16Sudedeiche31,76
- rechter Sudedeich- Boizenburg/neue Sudemündung- Hochufer bei Gothmann2,65
- rechter Sudedeich- Hochufer bei Gothmann- Ringdeich Bandekow B 1954,58
- rechter Sudedeich
Besitz/Blücher
- Blücher hohes Gelände- Anschluss südlich Brahlstorf10,83
- rechter Sudedeich- Landesgrenze zu Niedersachsen unterhalb Garlitz- Deichende unterhalb Garlitz0,15
- linker Sudedeich Mahnkenwerder- Elbedeich Mahnkenwerder- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)1,56
- linker Sudedeich Teldau- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)- B 1952,4-6
linker Sudedeich Teldau- B 195- Poldergrenze1,01
- Qualmdeich Thiel- Thiel"sches Brack0,43
- linker Sudedeich Timkenberg- Poldergrenze- Schleuse Thiel0,96
- linker Sudedeich Timkenberg- Schleuse Thiel- Cafe Kiß1,80
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Cafe Kiß- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge0,94
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge- Krainkemündung1,69
- Qualmdeich Basedow- Basedow'sche Brack0,30
- linker Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20
- rechter Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20


17Rückstaudeiche15,27
- Röthdeich (davon Dünenkette Gothmann 1,10 km)- B 195- Bollenberg2,07
- Deich an der B 195 Bandekow/Gülze- Ringdeich Bandekow- Ringdeich Gülze0,57
- Ringdeich Gülze- Ortslage Gülze- Straße bis zur Schaalebrücke2,40
- Ringdeich Bandekow- Ortslage Bandekow1,95
- linker Krainkedeich- Anschluss Sudedeich/Krainkemündung- Landesgrenze zu Niedersachsen1,31
- linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue SudeAbschnitte innerhalb M-V entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen2,26
- Langenheider Deiche (rechter und linker Deich am Langenheider Bauerngraben)Landesgrenze zu NiedersachsenLangenheide3,82
- Deich am Wehr 1 Boize (ehem. Wehrdamm Boize)- Wehr 1 Boizetal bei Heide- hohes Gelände bei Heide0,26
- Linker Boizedeich- Abzweig Hafenbahn- Oberhalb Ellernholzschleuse0,63
18Rögnitzdeiche42,89
Rechter RögnitzdeichGudowWehr Haveckenburg14,47
Rechter RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow13,15
Linker RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow15,27

19 Uferrehne im Elbvorland ober- halb Gothmann 3,58


19(aufgehoben)
20Elbdeich mit
Rückstaudeich
am Randkanal
Elb-km 564,2/Horst

Elbdeich bei Horst
Elb-km 566,2
Landesgrenze
Nostorf
6,22
21Nebeldeiche mit Deich oberhalb Wehr
Güstrow u. Deich a. d. Zuckerfabrik
WolkenGüstrow27,45
22Deich Anklam WEntensteigOldenburger Kanal0,30
23Deich Anklam OAradokanalReichsbahndamm0,98
24PeenedammReichsbahndammStraßenbrücke1,25
25EichholzdeichDemmin. Baumannstr.Reutersiedlung1,63
26Deich BürgerwiesenDemmin. KlärwerkDemmin. Schlachthof3,00
27Schmalzgr.deichIndustriegebietDemmin. Bahndamm1,00
28VorwerkdeichSchöpfw. PeenealtarmRohrbrücke Tollense2,60
29RyckdeicheWieck-EldenaStadtlage Greifswald5,96 

.

Flussgebietseinheit Anlage
(zu § 130 Abs. 3)

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