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WSGVO Gramkow - Wasserschutzgebietsverordnung Gramkow
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Gramkow
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. August 2019
(GVOBl. Nr 17 vom 16.09.2019 S. 595)
Gl.-Nr. 753-2-97
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 3 1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2255) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Gramkow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I | Fassungsbereiche, |
Zone IIIA | weitere Schutzzone A, |
Zone IIIB | weitere Schutzzone B. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 30.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.500, die aus 16 Blättern besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei dem
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weiteren Schutzzonen A und B sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift"Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil Anl. 2 dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen innerhalb der Grenzen der Zulassung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Befreiung
Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden ist.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten der Beschluss des Kreistages Wismar Nummer 63-14/81 vom 19. November 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Gramkow-Hohenkirchen und der Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nummer 56-11/81 vom 26. März 1981 in Verbindung mit der Ergänzung zum Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nummer 56-11/81 vom 20. Mai 1982 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Gramkow-Hohenkirchen außer Kraft.
Übersichtskarte zur Wasserschutzgebietsverordnung Gramkow | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | Anlage 2 (zu § 3) |
Es sind
im Fassungs- bereich | in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone | I | IIIA | IIIB |
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | |||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen | verboten | erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag
verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf unbestellten wassererosionsgefährdeten Ackerflächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf bestellten wassererosionsgefährdeten Ackerflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung verboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen | |
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV | verboten | erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV
und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassergesättigten Flächen | |
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3 oder der AbfKlärV 4 unterliegen | verboten | ||
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) | verboten | erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt, im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt | |
1.5 Anbau von Mais | verboten | verboten bei Selbstfolge oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung ohne Zwischenfruchtanbau erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht bei einer nachfolgenden Sommerung oder unverzüglichem Anbau einer Winterung bis zum 15. Oktober | |
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 5 entsprechen | |
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmi-neralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV entsprechen | |
1.8 Bereitstellung von stickstoffund phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) "Bereitstellung von Festmist, festen Gärresten und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen"
- bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder - mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate - technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung bis zu 14 Tagen, mit Abdeckung höchstens 28 Tage | |
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der AwSV errichtet werden | |
1.10 Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Biogasanlagen | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV entsprechen | |
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung
- auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu 6 Monaten, im Übrigen nach den Vorgaben der AwSV | |
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände | verboten | erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | |
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 | verboten | erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung die Nährstoffabfuhr entsprechend DüV unterschreiten | |
1.14 Beweidung und Geflügelausläufe | verboten | erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe gemäß Nummer 8.2 auftritt und die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung die Nährstoffabfuhr entsprechend DüV unterschreiten | |
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden | |
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 6 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | |
1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt bei Tröpfchenbewässerung
erlaubt bei Beregnung, wenn die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge erfolgt | |
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | erlaubt | |
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen | |
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 | verboten | ||
1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4 | verboten | verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu | |
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |||
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 7 | verboten | ||
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum La gem. Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 8 | verboten | verboten, ausgenommen
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C - Biogasanlagen mit maßgebenden Volumen < 3.000 Kubikmeter - unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die entsprechend den Vorgaben der AwSV errichtet werden | |
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2 verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle | |
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | ||
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betreiben von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen | verboten | verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Haushalt und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern | |
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | |
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | |
2.8 Anwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können | |
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | |||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | |
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | |
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben | verboten | verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser | |
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A A 142 9 errichtet und betrieben werden | |
3.5 Ausbringen von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten | verboten | ||
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser | verboten | verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261/5 10 | verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261/5 |
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG | verboten | verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone | verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser |
3.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone I durchfließt | |
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung | |||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | erlaubt, wenn die RiStWaG 11 eingehalten werden, ansonsten verboten, ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | |
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | |
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen | verboten | je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben
- des § 12 BBodSchV 12 oder | |
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | |
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | |
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
verboten für Motorsport | erlaubt |
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | erlaubt | |
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | ||
4.9 Durchführung militärischer Übungen | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | |
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.2 bis 2.3 | |
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen | |||
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) | verboten | ||
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
verboten, ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben | verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird |
5.3 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen
- das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung - der Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken - Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz - Baugrunduntersuchungen verboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme), wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | |
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden | verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung für private Erdwärmesonden oder Befreiung nach § 49 Absatz 4 AwSV für Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen vorliegt | |
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren | verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | erlaubt |
5.6 Sprengungen | verboten | verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird | |
5.7 CO2-Speicherung und Fracking | verboten | ||
6 bei baulichen Anlagen allgemein | |||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO 14 oder wesentliche Änderung deren Nutzung | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und Einrichtungen, die einer solchen nicht bedürfen | |
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | |
7 bei Betreten | |||
Betreten | verboten | erlaubt |
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, dass sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.3 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.4 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 15 cm Tiefe) mittels Pflug. Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln, Erdbeeren) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen.
Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist.
5) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
6) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
9) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"
10) DIN-Norm Kleinkläranlagen - Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser"
11) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
12) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
13) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
ENDE |