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Regelwerk; Wasser; Mecklenburg-Vorpommern
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WSGVO Ventschow - Wasserschutzgebietsverordnung Ventschow
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Ventschow

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. März 2023
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 31.03.2023 S. 547)
Gl.-Nr.: 753-2-106


Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ventschow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone IFassungsbereiche,
Zone IIengere Schutzzone,
Zone IIIAweitere Schutzzone A,
Zone IIIBweitere Schutzzone B.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus vier Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem:

  1. Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
    - Der Amtsvorsteher -
    Am Wehberg 17
    23972 Dorf Mecklenburg,
  2. Amt Neukloster-Warin
    - Der Amtsvorsteher -
    Hauptstraße 27
    23992 Neukloster,
  3. Landkreis Nordwestmecklenburg
    - Der Landrat -
    Untere Wasserbehörde
    Börzower Weg 3
    23936 Grevesmühlen und
  4. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
    Westmecklenburg
    Bleicherufer 13
    19053 Schwerin

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIA und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung vorliegt. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig der zuständigen Behörde zugegangen sein.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar.

Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,

sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beschlüsse des Kreistages Sternberg Nummer 64 - 14/76 vom 17. November 1976 und Nummer 53 - 11/81 vom 25. März 1981 hinsichtlich des Wasserwerkes Ventschow außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

.

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den SchutzzonenAnlage 2
(zu § 3)

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Es sind

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO-MV 3 je Schlag bis in Höhe des der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe 170 kg/ha und Jahr N je Schlag

verboten

  • auf Grünland und Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar
  • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres
  • auf Brachland oder stillgelegten Flächen
  • auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Dünge- mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO-MV je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag

verboten auf wassergesättigten Flächen

1.3 Anwendung von Gärresten

verboten

verboten, ausgenommen Gärreste aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen mit ausschließlichem Einsatz von pflanzlichen Stoffen der landwirtschaftlichen Produktion und/oder Wirtschaftsdünger entsprechend den Vorgaben aus Nummer 1.1
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 4 oder der AbfKlärV 5 unterliegen

verboten

1.5 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln)

verboten

verboten, ausgenommen
  • zur Aufrechterhaltung eines optimalen pH-Wertes (Gehaltsklasse C) bzw. einer Phosphorversorgung (Gehaltsklasse B)
  • eine Stickstoffzufuhr bis maximal 75 % des Düngebedarfs, die auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV

erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt

1.6 Anbau von Kulturen in Selbstfolge

verboten

erlaubt
  • bei nachfolgendem Anbau einer Zwischenfrucht oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit Aussaat bis 15. September
  • bei nachfolgendem Anbau von Wintergetreide mit einer Aussaat bis zum 15. September
1.7 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 6 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
1.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen.


im Fassungs bereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.9 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen

verboten

erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
  • der DüV,
  • der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasser wirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 7 sowie
  • der aktuellen Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen" 8

und

  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und
  • bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abdeckung höchstens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen
1.10 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung

verboten

erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV 9 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft)

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen
1.12 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagenverbotenerlaubt unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten"
  • mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr
  • bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.13 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbeständeverbotenerlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.14 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1verbotenerlaubt, wenn
  • die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,4 GV/ha nicht überschreitet
  • aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
  • mindestens einmal jährlich eine (Nach-) Mahd erfolgt und der Aufwuchs, der durch die Tiere nicht futtermäßig genutzt wird, abgefahren wird

verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept

1.15 Beweidung gemäß Nummer 8.4verbotenerlaubt,
  • wenn die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,4 GV/ha nicht überschreitet
  • wenn aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmittelnverbotenerlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden
1.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugenverbotenerlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 10 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.18 Bewässerung land- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächenverbotenerlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge für das entsprechende Jahr
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Garten- baubetriebenverbotenerlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.20 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagenverbotenverbotenerlaubt
1.21 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbauverbotenerlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.22 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagenverbotenverboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.23 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.5

verboten

1.24 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.6verbotenverboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu

Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 11

verboten

2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 12

verboten

verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2

verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle

2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wasser- gefährdenden Kühl- und Isoliermitteln

verboten

2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen

verboten

verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behälternverboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials

verboten

verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen

verboten

verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen

verboten

verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagenverbotenverboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzesverboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben

verboten

verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 142 13 errichtet und betrieben werden
3.5 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten

verboten

3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHGverbotenverboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser und biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 14verboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser und biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHGverbotenverboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende, gering belastete Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone

verboten für Dachflächen mit vollständiger Metalleindeckung oder mit hohen Anteilen Metalleindeckung (> 50 m2) sowie für teerhaltige Pappdächer und chemisch wurzelfeste Bitumenbahnen

verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
3.8 Einleiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässerverbotenverboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt



im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächenverbotenverboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswasserserlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 15 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagenverboten
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällenverbotenje nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben

- des § 12 der BbodSchV 16 oder

- der LAGA-Mitteilung 20 17 bzw. einer Nachfolgeregelung
eingehalten werden

4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Artverbotenverboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagenverbotenverboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen

4.6 Durchführung von Sportveranstaltungenverbotenverboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen

verboten für Motorsport

erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfenverbotenerlaubt
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzenverboten
4.9 Durchführung militärischer Übungenverbotenverboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagernverbotenerlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)verbotenverboten, ausgenommen im Bereich des bewilligten Bergbaufelds Kleekamp 2
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssenverbotenverboten, ausgenommen

a) die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forst- wirtschaftlichen Nutzung

b) die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben

erlaubt im Bereich des bewilligten Bergbaufelds Kleekamp 2 entsprechend den bestehenden Bewilligungen

verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird

5.3 Durchführung von Bohrungenverbotenverboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutzverboten, ausgenommen

a) die in der Zone II zulässigen Handlungen

b) Baugrunduntersuchungen

5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden

verboten

verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren

verboten

verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwSV
5.6 Sprengungen

verboten

verboten, wenn
Grundwasser angeschnitten wird
5.7 CO2-Speicherung und Fracking

verboten

5.8 Waldumbruch/Kahlschlag

verboten

verboten, ausgenommen forstwirtschaftliche notwendige Maßnahmen (z.B. Schädlingsbefall), Waldschäden oder Windbruch

Die daraus folgenden Maßnahmen sind dem Begünstigten anzuzeigen.

6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 18 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betretenverbotenerlaubt


8 Begriffsbestimmungen

8.1. Freilandtierhaltung beschreibt die Haltung von Tieren auf einem Gelände mit Auslauf außerhalb von Ställen, beispielsweise auf Grünflächen. Sie liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) tagsüber im Freien aufhalten. Freilandtierhaltung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren wie Schweinen und Geflügel angewendet wird.

8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV) 19 gemäß DüV, Tabelle 2

BezeichnungGV pro Tier
Ponys und Kleinpferde0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere1,00
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer0,05
Schafe 1 Jahr und älter0,10
Ferkel0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht0,06
Mastschweine über 50 kg Lebendgewicht0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg Lebendgewicht0,30
Legehennen % Jahr und älter0,004
Küken und Legehennen unter einem % Jahr0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner0,004
Gänse insgesamt0,004
Enten insgesamt0,004
Truthühner insgesamt0,004

8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.4 Beweidung beschreibt die Haltung von Tieren außerhalb von festen Gebäuden auf Weiden, wo sich die Tiere vorrangig von natürlich gewachsenem pflanzlichem Bewuchs (vorwiegend Gräsern) ernähren. Beweidung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren, wie Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen angewendet wird.

8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.6 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.

1) Düngemittelverordnung

2) Düngeverordnung

3) Düngelandesverordnung

4) Bioabfallverordnung

5) Klärschlammverordnung

6) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

7) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz

8) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrecht- undberatung-lfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/

9) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

11) Rohrfernleitungsverordnung

12) Wasserhaushaltsgesetz

13) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"

14) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser"

15) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

16) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

17) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln

18) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

19) Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgehalten werden.

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