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WSGVO Ventschow - Wasserschutzgebietsverordnung Ventschow
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Ventschow
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. März 2023
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 31.03.2023 S. 547)
Gl.-Nr.: 753-2-106
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ventschow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I | Fassungsbereiche, |
Zone II | engere Schutzzone, |
Zone IIIA | weitere Schutzzone A, |
Zone IIIB | weitere Schutzzone B. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus vier Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem:
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIA und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen
(1) Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung vorliegt. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig der zuständigen Behörde zugegangen sein.
(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Befreiung
Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar.
Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beschlüsse des Kreistages Sternberg Nummer 64 - 14/76 vom 17. November 1976 und Nummer 53 - 11/81 vom 25. März 1981 hinsichtlich des Wasserwerkes Ventschow außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | Anlage 2 (zu § 3) |
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB |
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 |
verboten | erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO-MV 3 je Schlag bis in Höhe des der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe 170 kg/ha und Jahr N je Schlag
verboten
| ||
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Dünge- mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV |
verboten | erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO-MV je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag
verboten auf wassergesättigten Flächen | ||
1.3 Anwendung von Gärresten |
verboten | verboten, ausgenommen Gärreste aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen mit ausschließlichem Einsatz von pflanzlichen Stoffen der landwirtschaftlichen Produktion und/oder Wirtschaftsdünger entsprechend den Vorgaben aus Nummer 1.1 | ||
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 4 oder der AbfKlärV 5 unterliegen |
verboten | |||
1.5 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) |
verboten | verboten, ausgenommen
| erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV
erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt | |
1.6 Anbau von Kulturen in Selbstfolge |
verboten | erlaubt
| ||
1.7 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten |
verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 6 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. | ||
1.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln |
verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen. |
im Fassungs bereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB |
1.9 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen |
verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
und
| ||
1.10 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung |
verboten | erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV 9 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen | ||
1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) |
verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen | ||
1.12 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten"
| ||
1.13 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände | verboten | erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | ||
1.14 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 | verboten | erlaubt, wenn
verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept | ||
1.15 Beweidung gemäß Nummer 8.4 | verboten | erlaubt,
| ||
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden | ||
1.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 10 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | ||
1.18 Bewässerung land- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge für das entsprechende Jahr | ||
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Garten- baubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | ||
1.20 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | verboten | erlaubt | |
1.21 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | ||
1.22 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde | ||
1.23 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.5 |
verboten | |||
1.24 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.6 | verboten | verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu
Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. |
im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | |||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB | |
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |||||
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 11 |
verboten | ||||
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 12 |
verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen | |||
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln |
verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle | |||
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wasser- gefährdenden Kühl- und Isoliermitteln |
verboten | ||||
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen |
verboten | verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern | verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern | ||
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials |
verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | |||
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen |
verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | |||
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen |
verboten | verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können |
im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB |
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten | ||||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | |
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken |
verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | ||
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben |
verboten | verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser | ||
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG |
verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 142 13 errichtet und betrieben werden | ||
3.5 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten |
verboten | |||
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG | verboten | verboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser und biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 14 | verboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser und biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 | |
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG | verboten | verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende, gering belastete Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
verboten für Dachflächen mit vollständiger Metalleindeckung oder mit hohen Anteilen Metalleindeckung (> 50 m2) sowie für teerhaltige Pappdächer und chemisch wurzelfeste Bitumenbahnen | verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone | |
3.8 Einleiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt |
im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB |
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung | ||||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers | erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 15 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II | |
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | |||
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen | verboten | je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben
- des § 12 der BbodSchV 16 oder - der LAGA-Mitteilung 20 17 bzw. einer Nachfolgeregelung | ||
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | ||
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
verboten für Motorsport | erlaubt | |
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | erlaubt | ||
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||
4.9 Durchführung militärischer Übungen | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 |
im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone | ||
entspricht Zone |
I |
II |
IIIA |
IIIB |
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen | ||||
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) | verboten | verboten, ausgenommen im Bereich des bewilligten Bergbaufelds Kleekamp 2 | ||
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten, ausgenommen
a) die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forst- wirtschaftlichen Nutzung b) die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben | erlaubt im Bereich des bewilligten Bergbaufelds Kleekamp 2 entsprechend den bestehenden Bewilligungen
verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird | |
5.3 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz | verboten, ausgenommen
a) die in der Zone II zulässigen Handlungen b) Baugrunduntersuchungen | |
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden |
verboten | verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV | ||
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren |
verboten | verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwSV | ||
5.6 Sprengungen |
verboten | verboten, wenn Grundwasser angeschnitten wird | ||
5.7 CO2-Speicherung und Fracking |
verboten | |||
5.8 Waldumbruch/Kahlschlag |
verboten | verboten, ausgenommen forstwirtschaftliche notwendige Maßnahmen (z.B. Schädlingsbefall), Waldschäden oder Windbruch
Die daraus folgenden Maßnahmen sind dem Begünstigten anzuzeigen. | ||
6 bei baulichen Anlagen allgemein | ||||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 18 oder wesentliche Änderung deren Nutzung |
verboten | verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen | ||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung |
verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | ||
7 bei Betreten | ||||
Betreten | verboten | erlaubt |
8 Begriffsbestimmungen
8.1. Freilandtierhaltung beschreibt die Haltung von Tieren auf einem Gelände mit Auslauf außerhalb von Ställen, beispielsweise auf Grünflächen. Sie liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) tagsüber im Freien aufhalten. Freilandtierhaltung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren wie Schweinen und Geflügel angewendet wird.
8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV) 19 gemäß DüV, Tabelle 2
Bezeichnung | GV pro Tier |
Ponys und Kleinpferde | 0,70 |
Andere Pferde unter 3 Jahren | 0,70 |
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter | 1,10 |
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30 |
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt | 0,70 |
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere | 1,00 |
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer | 0,05 |
Schafe 1 Jahr und älter | 0,10 |
Ferkel | 0,02 |
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht | 0,06 |
Mastschweine über 50 kg Lebendgewicht | 0,16 |
Zuchtschweine, Eber über 50 kg Lebendgewicht | 0,30 |
Legehennen % Jahr und älter | 0,004 |
Küken und Legehennen unter einem % Jahr | 0,004 |
Schlacht- und Masthähne und -hühner | 0,004 |
Gänse insgesamt | 0,004 |
Enten insgesamt | 0,004 |
Truthühner insgesamt | 0,004 |
8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.4 Beweidung beschreibt die Haltung von Tieren außerhalb von festen Gebäuden auf Weiden, wo sich die Tiere vorrangig von natürlich gewachsenem pflanzlichem Bewuchs (vorwiegend Gräsern) ernähren. Beweidung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren, wie Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen angewendet wird.
8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.6 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.
6) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
7) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz
8) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrecht- undberatung-lfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/
9) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
10) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
11) Rohrfernleitungsverordnung
13) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"
14) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser"
15) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
16) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
17) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
18) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
19) Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgehalten werden.
ENDE |