Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser, Mecklenburg-Vorpommern
Frame öffnen

WSGVO Wismar-Friedrichshof - Wasserschutzgebietsverordnung Wismar-Friedrichshof - Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Wismar-Friedrichshof
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 2 vom 15.01.2021 S. 18)
Gl.-Nr.: 753-2-102



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wismar-Friedrichshof zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Hansestadt Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone IFassungsbereiche,
Zone IIengere Schutzzone,
Zone IIIAweitere Schutzzone A,
Zone IIIBweitere Schutzzone B.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zehn Blättern im Maßstab 1 : 2.500 und zwölf Blättern im Maßstab 1 : 1.000 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei

  1. der Hansestadt Wismar
    Der Oberbürgermeister
    Am Markt 1
    23966 Wismar,
  2. dem Amt Neuburg
    Der Amtsvorsteher
    Hauptstraße 10a
    23974 Neuburg,
  3. dem Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
    Der Amtsvorsteher
    Am Wehberg 17
    23972 Dorf Mecklenburg,
  4. dem Landkreis Nordwestmecklenburg
    Die Landrätin
    Untere Wasserbehörde
    Börzower Weg 3
    23936 Grevesmühlen und
  5. dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
    Bleicherufer 13
    19053 Schwerin

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen muss eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende Bauwerke, Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf
    ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten der Beschluss des Kreistages Wismar Nummer 63-14/81 vom 19. November 1981 hinsichtlich der Trinkwasserfassung Wismar-Friedenshof und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Wismar Nummer 30-7/85 vom 17. Mai 1985 hinsichtlich der Wasserfassung Friedrichshof/Doorstein außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)


.

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen
Anlage 2
(zu § 3)


Es sind

im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) sowie Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen

verboten

erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag
verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar
verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar
verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
verboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung
verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen
verboten auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV

verboten

erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag
verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
verboten auf wassergesättigten Flächen
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3 oder der AbfKlärV 4 runterliegen

verboten

1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln)

verboten

erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV
erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin- Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Mais

verboten

erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung
verboten bei Selbstfolge ohne Zwischenfruchtanbau oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Anlage 7 der AwSV 5 entsprechen
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV entsprechen
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen

verboten

erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der DüV und der aktuellen Fachinformation der LMS Agrarberatung als Landwirtschaftliche Fachbehörde "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen"
  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate
  • technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung bis zu 14 Tagen, mit Abdeckung höchstens 28 Tage
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung

verboten

erlaubt, Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der AwSV errichtet werden
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV entsprechen
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen

verboten

erlaubt für Gärfutteraufbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen und Schlauchsilos bei Lagerung
  • auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr
  • auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren
erlaubt für Gärfutterbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu sechs Monaten, im Übrigen nach den Vorgaben der AwSV
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände

verboten

erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1

verboten

erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.14 Beweidung und Geflügelausläufe

verboten

erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.2 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen

verboten

erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 6 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

verboten

erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben

verboten

erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen

verboten

erlaubt

1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau

verboten

erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen

1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3

verboten

1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4
verboten

verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu


2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 7verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 8verbotenverboten, ausgenommen unterirdische An lagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV errichtet werden
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmittelnverbotenverboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermittelnverboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von Bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällenverbotenverboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materialsverbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegenverbotenverboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächenverbotenverboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können


3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagenverbotenverboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzesverboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerkenverbotenverboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgrubenverbotenverboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasserverbotenverboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 142) 9 errichtet und betrieben werden
3.5 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenabortenverboten
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasserverbotenverboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser sowie biologisch behandeltes Abwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/ Sickermulde nach DIN 4261/5 10verboten, ausgenommen in seinen chemischen und biologischen Eigenschaften nicht verändertes Grundwasser sowie biologisch behandeltes Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/ Sickermulde nach DIN 4261/5
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHGverbotenverboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
verboten für unbeschichtete Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer
verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
3.8 Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässerverbotenverboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt


4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächenverbotenverboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wasserserlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 11 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagenverbotenverboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällenverbotenje nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Artverbotenverboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagenverbotenverboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Schieß- und Golfanlagen
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungenverbotenverboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
verboten für Motorsport
erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfenverbotenerlaubt
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzenverboten
4.9 Durchführung militärischer Übungenverbotenverboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungenverbotenerlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
4.11 Errichtung oder Erweiterung von Baustofflagernverboten


5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)verboten
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssenverbotenverboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftliche Nutzung
verboten, ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben
verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
5.3 Durchführung von Bohrungenverbotenverboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutzverboten, ausgenommen die in der Zone II zulässigen Handlungen
verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken
Bohrlöcher sind so zu verfüllen, dass vertikale Wegsamkeiten dauerhaft ausgeschlossen werden.
verboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme)
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesondenverboten
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärme- Kollektorenverbotenerlaubt, ausgenommen Erdwärmekollektoren mit Einbautiefen > 2 m
5.6 Sprengungenverbotenverboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.7 CO2-Speicherung und Frackingverboten


6 bei baulichen Anlagen allgemein

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO 14 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die, die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe


7 bei Betreten

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht ZoneIIIIIIAIIIB
Betreten

verboten

erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1. Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.

8.2 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- oder Treibwegen, Viehtränken).

8.3 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.4. Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 15 cm Tiefe) mittels Pflug mit Verlust einer geschlossenen Vegetationsdecke. Zu bestimmten Kulturen (u.a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist.

________
1) Düngemitteverordnung

2) Düngeverordnung

3) Bioabfallverordnung

4) Klärschlammverordnung

5) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

6) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

7) Rohrfernleitungsverordnung

8) Wasserhaushaltsgesetz

9) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk Arbeitsblatt A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"

10) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser"

11) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

12) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

13) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderung en an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln

14) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen