Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung 1*

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 666)



Aufgrund des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst:

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7. Das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S.118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S.1835), muß gewährleistet sein. "7. JGS-Anlagen müssen auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein, eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung gewährleisten und für Jauche und Gülle grundsätzlich eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten aufweisen. Die Bemessung des Fassungsvermögens richtet sich nach der Anzahl der Tierplätze und dem Gülle- bzw. Jaucheanfall pro Tier- und Zeiteinheit entsprechend den von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung herausgegebenen Werten. Eine Unterschreitung der nach Satz 1 erforderlichen Lagerkapazität im eigenen Betrieb ist zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass außerhalb des eigenen Betriebes eine umweltgerechte Verwertung oder Lagerung der die eigene betriebliche Lagerkapazität übersteigenden Gülle- bzw. Jauchemenge erfolgt."

2. Dem § 28 wird der Absatz 7 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)

* Ändert VO vom 5. Oktober 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 4