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Regelwerk Wasser EU, M-V
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VAwS -Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Oktober 1993
(GVOBl. 1993 S. 887, 1999 S. 139; 11.02.2002 S. 114; 14.12.2005 S. 666 05; 17.07.2011 S. 862 11; aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 753-2-4



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV


Aufgrund des § 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 11

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. Die Verordnung dient auch der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen) gelten nur die §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 27, 28 und 29. § 3 gilt mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3. § 10 gilt mit Ausnahme von Absatz 3.

(3) Die Verordnung gilt nicht für

  1. Anlagen zum Umgang mit Abwasser,
  2. Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes überschreiten,
  3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare, feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bek. d. BMA vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81 S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Uniladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen, das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 117 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.
  4. Trinkwasserschutzgebiete nach § 136 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur die Schutzzone IIII.1.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(13) Bauaufsichtlich zugelassen sind Anlagen, die nach der Bestimmung des Bauordnungsrechts als Bauprodukte zur Verwendung im Sinne des § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen sind, für die ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine bauaufsichtliche Zulassung der Bauart nach erteilt ist, wenn bei der Zulassung die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden.

§ 3 Grundsatzanforderungen 05

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen (für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist eingeschränkt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige, unterirdische Behälter sind unzulässig.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Anlagen müssen so beschaffen sein, daß austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden können. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Anlagen müssen so beschaffen sein, daß im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden können.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich für jede Anlage eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan erforderlich. Die Betriebsanweisung muß sich im Betriebsbereich der Anlage befinden und zugänglich sein.
  7. JGS-Anlagen müssen auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein, eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung gewährleisten und für Jauche und Gülle grundsätzlich eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten aufweisen. Die Bemessung des Fassungsvermögens richtet sich nach der Anzahl der Tierplätze und dem Gülle- bzw. Jaucheanfall pro Tier- und Zeiteinheit entsprechend den von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung herausgegebenen Werten. Eine Unterschreitung der nach Satz 1 erforderlichen Lagerkapazität im eigenen Betrieb ist zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass außerhalb des eigenen Betriebes eine umweltgerechte Verwertung oder Lagerung der die eigene betriebliche Lagerkapazität übersteigenden Gülle- bzw. Jauchemenge erfolgt.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen sind im Anhang dieser Verordnung enthalten.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 11
(zu § 62 Absatz 2 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Baubehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 6. April 1994 (BGBl. II S. 515), sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

§ 6 Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zu dem Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Ermittlung der GefährdungsstufenWassergefährdungsklasse
(WGK)
Volumen in m3 oder Masse in t0123
< 0,1Stufe AStufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1Stufe AStufe AStufe AStufe C
> 1 < 10Stufe AStufe AStufe BStufe D
> 10 - < 100Stufe AStufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000Stufe AStufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe AStufe CStufe DStufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen 11

Die untere Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis oder in einer bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebsvorschriften

Treten bei Anlagen Schadensfälle oder Betriebsstörungen auf, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Bestandteil der Außerbetriebnahme ist die Entleerung der Anlage, soweit dies erforderlich ist.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und bei Anlagen, die nicht unter atmosphärischen Drücken betrieben werden, unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Anlagen sind mit den amtlich bekanntgemachten Merkblättern "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu kennzeichnen. Das Bedienungspersonal muß über den Inhalt der Merkblätter unterrichtet sein.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten 11

(1) Im Fassungsbereich oder der Fassungszone und in der engeren Zone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Anlagen zum Lagern von Festmist unzulässig. In Schutzgebieten können für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Für bestehende Wasserschutzgebiete richtet sich die Zulassung von Ausnahmen nach § 136 Abs. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) In der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 50, 51, 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 136 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 11 Anlagenkataster 11

(1) Für Anlagen ist gemäß § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Anlagenkataster zu führen.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können.
  2. Eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage, insbesondere für Anlagen der Gefährdungsstufe C und D.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, entfällt die Führung des Anlagenkatasters. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaues einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° Celsius führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe 11
(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaues, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann. Dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe 11
(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern fester, wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden.
    Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.
  3. nach § 6 Abs. 3 in die Gefährdungsstufe A eingeordnet werden können.

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren 11

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, eine Bauartzulassung nach § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt werden.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der unteren Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die untere Wasserbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 11
(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 11

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau 11

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen, Prüfzeugnissen oder bauaufsichtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) und des § 12 (Bauartzulassungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

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