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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG
LÖffBetG M-V - Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz *

Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2009 S. 238)
Gl. Nr. 2129 - 14



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes l

Das Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Absatzes 6 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 5 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt nach § 14d Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Landschaftsplanungen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt nach § 14o Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für Landschaftsplanungen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 26. Februar 2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist."

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 124h wie folgt gefasst:

altneu
 " § 124h (weggefallen)"

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln."(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen, Wirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anlagen im Sinne des § 30 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.

5. Dem § 42 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 2, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 90 bis 92 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung."

6. In § 106 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "die Umweltministerin" durch die Wörter "das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

7. § 107 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "und nach § 68a" gestrichen.

b) Nummer 3

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und in ihr wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

8. § 108 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird die Angabe "bis 3" gestrichen.

b) Buchstabe g

h) Entscheidungen über den Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung von Wassergewinnungs- und Abwasseranlagen nach § 38 Abs.2 ,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben g und h.

9. In § 111 Satz 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

10. In § 113a wird die Angabe " § 136 Abs. 2" durch die Angabe " § 136 Abs. 3" ersetzt.

11. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Im Planfeststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Planes für
  1. den Ausbau (§ 31 Wasserhaushaltsgesetzes und § 68a),
  2. a) die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Deichen oder anderen Anlagen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 72),
    b) Bauten des Küstenschutzes sowie Sandvorspülungen (§ 84),
  3. den Bau, die wesentliche Veränderung und den Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken (§ 30),
  4. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 38 Abs. 1),
  5. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
"(1) Im Planfeststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Planes für
  1. den Ausbau (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  2.  
    1. die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, und von Hochwasserschutzanlagen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 72),
    2. Küstenschutzanlagen (§ 84 Abs. 1),
  3. die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 38),
  4. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

12. In § 124a Satz 1 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978)," durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13. In § 124b Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

14. § 124c wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 124c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 124a haben neben dem Emissionsumfang mindestens auch Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung, die Methode, die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren sowie die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

" § 124c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 124a haben neben dem Emissionsumfang mindestens auch Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren."

15. § 124e wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 124e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 02a

(1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständige Behörde macht die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich.

(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung nach § 124d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

" § 124e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 124a und deren Anpassung nach § 124dAbs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht die beantragte oder die von ihr nach § 124d Abs. 2 beabsichtigte Entscheidung öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 124d Abs. 1 Satz 1 sind einwendungsbefugt Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 124d Abs. 1 zugänglich zu machen. Die Bestimmungen für den Zugang zu Umweltinformationen gelten entsprechend."

16. § 124f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "über das Vorhaben" die Angabe "und Verfahren nach § 124d Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "leitet den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu" durch die Wörter "stellt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates jeweils die Angaben nach § 124e Abs. 2 zur Verfügung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung."Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Informationen nach § 124e Abs. 4."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Werden einer Behörde des Landes Informationer im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 124e Abs. 3 Satz 3 genannten Personen ir geeigneter Weise zugänglich."

17. § 124h

§ 124h Emissionserklärung 02a

(1) Der Benutzer eines Gewässers, dessen Benutzung mit einer Anlage nach § 124a im Zusammenhang steht, ist verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkten Angaben über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Emissionen zu machen (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für den Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Verordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen und deren Voraussetzungen näher bestimmt werden.

wird aufgehoben.

18. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Buchstabe 1 eingefügt:

"b) Indirekteinleitungen im Sinne des § 42 vornimmt,"

b) Nummer 4 Buchstabe f und j

f nach § 42 über Indirekteinleitungen,

j über die Emissionserklärung nach § 124h Abs. 2

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 26.05.2003 S. 17).

1 Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 1. November 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 8

2 Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2