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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 17. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 15 vom 12.08.2011 S. 862)



Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)."Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 35 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 36a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 13 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Klammerangabe "(zu § 19g Abs. 3 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. In § 7 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" und die Wörter " § 19g Abs. 1 oder 2 Wasserhaushaltsgesetz" jeweils durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" sowie die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz und den §§ 35 und 136 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 79 Abs. 1 Nr. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern."(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 50, 51, 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 136 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes."

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 9 Wassergesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes" ersetzt.

7. In den §§ 13 und 14 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)" jeweils durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" ersetzt.

9. In § 16 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)" ersetzt.

10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

11. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

12. In § 21 Absatz 1 werden die Angabe " § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" und die Angabe " § 7a Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter "den §§ 57 bis 59 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Klammerangabe " (§ 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" durch die Klammerangabe " (§ 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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 (1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

"(1) Sachverständige gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument im Original oder in Kopie vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 4 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 und 5 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Klammerangabe "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 Absatz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe " § 19g Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

15. In § 24 werden die Klammerangabe "(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)", die Angabe " § 19l Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

16. In § 25 werden die Klammerangabe "(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)" und die Angabe " § 19l Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Klammerangabe "(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Fachbetriebe nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz nachzuweisen."Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

18. In § 28 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe " § 19g Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

* Ändert VO vom 5. Oktober 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 4

a Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).