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Erste Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Dezember 2018
(GVOBl. Nr. 1 vom 18.01.2019 S. 8)
Fn 1
Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:
Die Wasserverkehrsverordnung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die nach § 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes als schiffbar bestimmten Gewässer. | " § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
b) Nummer 7
7. ein Gewässer eine Wasserfläche gemäß § 1, die aufgrund natürlich vorhandener oder künstlich hergestellter und unterhaltener Schiffbarkeit für den Verkehr genutzt wird.
wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist" gestrichen.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" sowie die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "sie" durch die Wörter "oder auf elektronischem Wege und" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG unterfallen, sind zum Verkehr zugelassen, wenn
| "(1) Für die Zulassung von Fahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen, gelten bei einem Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland) die Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Antrag ist ein Protokoll eines technischen Sachverständigen über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das gewerblich genutzte Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 Nummer 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß § 5 entspricht. | "(3) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß § 5 entspricht." |
e) Absatz 4
(4) Die technischen Sachverständigen werden vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anerkannt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
wird aufgehoben.
f) Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10.
g) Absatz 12
(12) Soweit Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits betrieben wurden oder mit deren Bau bereits begonnen worden ist, ohne unter die Absätze 2 oder 3 zu fallen, den Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG nicht entsprechen, können sie unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger gemäß Absatz 4 im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine offenkundige Gefahr darstellen. Eine offenkundige Gefahr besteht nicht, wenn das Fahrzeug den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung gelten. Werden Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges geändert oder ersetzt, müssen diese Bauteile oder Bereiche der Richtlinie 2006/87/EG entsprechen.
wird aufgehoben.
6. In § 8 wird in der Überschrift und im Regelungstext jeweils die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "3,68 kW" durch die Angabe "11,03 Kilowatt" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist," gestrichen.
bb) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Eignungsnachweis" durch das Wort "Eignungsnachweises" ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fahrerlaubnis wird ab dem 50. Lebensjahr durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage B1der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874) geändert worden ist, verlängert. | "Die Fahrerlaubnis wird ab dem 50. Lebensjahr durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage B 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verlängert." |
c) In Absatz 6 werden die Wörter " § 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist," durch die Wörter " § 3 der Sportbootführerscheinverordnung" ersetzt.
8. In § 10 Absatz 3 wird das Wort "zugewiesenden" durch das Wort "zugewiesenen" ersetzt.
9. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" eingefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt".
d) Satz 2
Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu verhindern.
wird aufgehoben.
10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15; L 127 vom 10.06.1995 S. 27; L 41 vom 15.02.2000 S. 20) oder | "2. Eine gültige Konformitätsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, L 297 vom 13.11.2015 S. 9) oder" |
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ein gültiges Abnahmeprotokoll eines technischen Sachverständigen, der vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anerkannt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht worden ist. | "3. ein gültiges Abnahmeprotokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person." |
11. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist," gestrichen.
12. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist," gestrichen.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, entsprechend. | "(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechend." |
14. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "oder die Zulassung nach § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
15. In § 17 wird das Wort "ihren" gestrichen.
16. In § 18 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "bei für schiffbar bestimmten Gewässern gemäß § 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes" eingefügt.
17. Dem Abschnitt 5 wird folgender § 19 angefügt:
" § 19 Einschränkungen der Befahrbarkeit
(1) Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von 20 Metern vom Ufer einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, dass dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Ein Befahren der ufernahen Wasserflächen ist auch zulässig für die ordnungsgemäße Angelnutzung mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie bei ausgeschaltetem Motor und Schraube über der Wasseroberfläche auch mit motorgetriebenen Fahrzeugen.
(2) Bestände von Wasserpflanzen, insbesondere Schilf, Rohrkolben, Binsen und Schwimmblattbestände, dürfen nicht befahren werden. Es ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
(3) Die in § 2 genannten Behörden können den Betrieb von motorgetriebenen Fahrzeugen allgemein oder von Fahrzeugen mit bestimmten Antriebsarten in bestimmten Gewässerabschnitten oder zu bestimmten Uhrzeiten untersagen. Regelungen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
(4) Die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope bleiben unberührt."
18. Die bisherigen §§ 19 bis 21 werden die §§ 20 bis 22.
19. Der neue § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Dienstkräften der Polizei" durch das Wort "Polizeivollzugsbeamten" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 7 Absatz 8" durch die Angabe " § 7 Absatz 7" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "3,68 kW" durch die Angabe "11,03 Kilowatt" ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummern 10 bis 12 werden angefügt:
"10. entgegen § 19 Absatz 1 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält, nicht das mittlere Drittel des Gewässers benutzt, wenn der vorgeschriebene Abstand zum Ufer nicht eingehalten werden kann und die Verkehrssicherheit es zulässt, die ufernahen Wasserflächen zum An- und Ablegen nicht auf dem kürzesten Weg befährt oder die ufernahen Wasserflächen nicht mit ausgeschaltetem Motor und Schraube über der Wasseroberfläche befährt,
11. entgegen § 19 Absatz 2 Bestände von Wasserpflanzen befährt oder den Mindestabstand zu den Wasserpflanzen nicht einhält,
12. entgegen § 19 Absatz 3 motorgetriebene Fahrzeuge allgemein oder Fahrzeuge mit bestimmten Antriebsarten in Gewässerabschnitten oder zu Uhrzeiten betreibt, in denen oder zu denen die in § 2 genannte Behörde deren Betrieb untersagt hat."
b) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Stellen" die Wörter "oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 bis 8, 8c und 9 bis 12 sowie in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung" durch das Wort "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190243
ENDE |