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WVHaSiG M-V - Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2008
(GVOBl. Nr. 10 vom 30.07.2008 S. 296; 23.02.2010 S. 101 10; 20.05.2011 S. 323 11; 07.06.2017 S. 106 17; 03.08.2018 S. 274 18)
Gl.-Nr.: 9510 - 4



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich 18

Dieses Gesetz gilt für

  1. die Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern, die keine Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, sind,
  2. Anlege- und Umschlagstellen und für Häfen und deren Zufahrten, soweit diese nicht der Unterhaltung nach dem Bundeswasserstraßengesetz unterliegen,
  3. Fährverkehre,
  4. alle sonstigen Örtlichkeiten, an denen
    1. Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS XI-2) und der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) sowie die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG-Hafenanlagenverordnung) oder
    2. die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (EG-Hafenrichtlinie) zur Anwendung kommen, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist.

§ 2 Schiffbare Gewässer 10 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Gewässer nach § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen.

(2) An schiffbaren Gewässern obliegt dem Gewässereigentümer die Erhaltung der Schiffbarkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltslast.

§ 3 Freie Nutzung der Gewässer

Jedermann darf die in § 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten.

§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen 18 / 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der nach § 2 zu schiffbaren Gewässern bestimmten Gewässer, zur Nutzung der in § 1 genannten Gewässer für den Verkehr auf dem Wasser, zur Ordnung der Nutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Rechtsverordnung Regelungen treffen über

  1. den Verkehr auf den Gewässern und in Häfen,
  2. das Verhalten in Häfen sowie an Anlege- oder Umschlagstellen,
  3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, den Einsatz, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen,
  4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führern von Wasserfahrzeugen,
  5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 3 und 4.

Für den Erlass dieser Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und, soweit Regelungen zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt getroffen werden, auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium sowie, soweit Regelungen an die Bemannung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen getroffen werden, das Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium erforderlich.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden ermächtigen, zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Belange Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten.

(3) Die Dienstkräfte der aufgrund des Absatzes 2 ermächtigten Behörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Durchführung der verkehrs- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Überprüfungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges oder sein Vertreter sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten durch die in Absatz 3 genannten Dienstkräfte zu dulden und ihnen über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladungspapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Wohnräume dürfen gegen den Willen des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

Die Anlieger von Gewässern haben das Aufstellen von Schifffahrtszeichen sowie in Notfällen das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen und das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 6 Anzeigen, Genehmigungen 10 11 17 18

(1) Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  1. die Errichtung, wesentliche Änderung sowie der Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen,
  2. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
  3. Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
  4. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.

Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen nach Satz 1, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist. Die Genehmigung kann zum Schutz dieser Schutzgüter Bedingungen und Auflagen vorsehen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung nach Satz 2 zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen nach Satz 3 weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit darf eine nach Satz 4 an sich zu versagende Genehmigung ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn ein Ausgleich durch Bedingungen und Auflagen nicht möglich ist. Die Genehmigung des Betriebes und die wesentliche Änderung des Betriebes nach Satz 1 Nummer I ist zu befristen.

(2) Der Betrieb eines Fährverkehrs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die zur Sicherstellung einer ganzjährigen, angemessenen Versorgung von Inseln erforderlich sind, und für die ein Regelungserfordernis, insbesondere bezüglich Qualität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, besteht. Ebenfalls der Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die Verkehre nach Satz 2 beeinträchtigen können. Die Genehmigung kann Auflagen, auch in Form gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorsehen, die zur Sicherstellung ausreichender ganzjähriger Verkehrsdienste nach Satz 2 im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Nur ausnahmsweise kann die Zahl der Genehmigungen für Verkehre nach Satz 2 begrenzt werden, wenn die Verkehrsversorgung nicht anders durch geeignete Auflagen nach Satz 4 gesichert werden kann. Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle einer begrenzten Zahl von Genehmigungen nach Satz 5 muss die Befristung einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Versorgungsinteressen und den Interessen der Fähranbieter am Marktzugang berücksichtigen.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird.

(5) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt die Zustimmung der nach § 11 Absatz 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist.

(6) Soweit die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 in jedem Fall ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes entsprechend.

(7) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Anlagenach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU .

(8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder einer Anlege- oder Umschlagstelle sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Erfordert eine bauliche Anlage eine Baugenehmigung, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Bauaufsichtsbehörde stellt zuvor das Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Behörde her.

§ 7 Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Die Genehmigung wird grundsätzlich versagt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn der Unternehmer gegen die ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstößt oder wiederholt oder nachhaltig verstoßen hat.

§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb 18

(1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle oder eines Fährverkehrs im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Hafenbehörde kann bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zu Zumuten ist.

§ 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte 18 / 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium legt durch Rechtsverordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen fest.

(2) Beförderungsentgelte des Fährverkehrs nach § 6 Absatz 2 und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Landräte oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Beförderungsentgelte sind darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Abschreibung des Anlagenkapitals und der technischen Entwicklung angemessen sind und mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den öffentlichen Verkehrsinteressen, in Einklang stehen.

(3) Die Abgaben- und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte können linear, progressiv oder degressiv bemessen werden. In nachfrageschwächeren Zeiträumen können zu Lasten nachfragestärkerer Zeiträume niedrigere Sätze festgelegt werden.

§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu der Ausführung von SOLAS XI-2, des ISPS-Codes, der EG-Hafenanlagenverordnung und der EG-Hafenrichtlinie Bestimmungen zu erlassen über

  1. den Geltungsbereich,
  2. die Definition der Hafenanlagenbetreiber,
  3. die Bewertung von Risiken in Häfen und Hafenanlagen, den Inhalt und Umfang der Pläne zur Gefahrenabwehr, deren Fortschreibung bei Feststellung von Schwachstellen und bei Veränderungen des Hafens, die Mindestanforderungen an die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für bestimmte Arten von Hafenanlagen, die Mindestmerkmale der von den Hafenbediensteten und anderen Personen für den Zugang und das Betreten der Häfen und Hafenanlagen zu nutzenden Identitätsnachweise und die Inhalte des von dem Hafenanlagenbetreiber einzurichtenden Systems für die Kontrolle des Zugangs zu Häfen und Hafenanlagen, die Modalitäten der Anpassung der Gefahrenabwehrmaßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen,
  4. Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen, die Zulassung von Schulungseinrichtungen, die eine Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen durchführen, sowie das Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an einer solchen Schulung,
  5. die Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr,
  6. Sicherheitserklärungen gemäß dem ISPS-Code zwischen den Sicherheitsbeauftragten der Schiffe und den zur Gefahrenabwehr Beauftragten der Hafenanlagenbetreiber,
  7. Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt, sowie die Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit,
  8. Kosten.

(2) Die Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die von ihr beauftragten Dritten und mit Zustimmung und in Begleitung eines Mitarbeiters der Hafensicherheitsbehörde sowie die zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften als Inspekteure für die Gefahrenabwehr in Häfen oder in Hafenanlagen ausgewiesenen Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen, Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Coderelevante Unterlagen zu nehmen und die dem Betreiber des Hafens oder der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Polizei darf in den örtlichen Bereichen nach § 1 Nr. 4 zur Verhütung der Gefahr eines terroristischen Anschlages Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.

§ 11 Zuständigkeiten 18 / 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Wasserverkehrsbehörde, oberste Hafenbehörde und Hafensicherheitsbehörde. Es ist zuständig

  1. als oberste Wasserverkehrsbehörde für den Verkehr auf den Gewässern gemäß § 1 Nummer 1,
  2. . als oberste Hafenbehörde für die Häfen, Anlege- und Umschlagstellen gemäß § 1 Nummer 2,
  3. als oberste Wasserverkehrs- und oberste Hafenbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2. Absatz 6 und Absatz 7, soweit diese sich auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb eines landeseigenen Hafens oder eines Hafens oder einer Umschlagstelle bezieht, der beziehungsweise die dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, sofern sie landeseigene Häfen betreffen, sowie für die Entgegennahme der Anzeige oder die Genehmigungen nach § 6 Absatz 2,
  4. als Hafensicherheitsbehörde für die Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen gemäß SOLAS XI-2, ISPS-Code und EG-Hafenanlagenverordnung. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen (Designated Authority) im Sinne des ISPS-Codes und der EG-Hafenanlagenverordnung,
  5. als Hafensicherheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 3, Artikel 4, 6 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 3, Artikel 10, 11, 13 Abs. 1 und Artikel 16 der EG-Hafenrichtlinie.

Das für Verkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung seine Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der kommunalen Körperschaften als untere Wasserverkehrsbehörde wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann hiervon abweichend die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung regeln.

(3) Soweit die Behörden nach Absatz 1 und 2 zuständig sind, sind sie befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen abzuwehren.

§ 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Hafenbehörden und im Sinne von Artikel 5 der EG-Hafenrichtlinie Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen zu benennen. Es kann auch Behörden der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu Hafenbehörden bestimmen. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung zu Hafenbehörden zu benennen.

(2) Die Mitarbeiter der nach Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Behörden für die Gefahrenabwehr in den Häfen sind berechtigt, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, und die mit den jeweiligen Häfen zusammenhängenden Bereiche, die einer Risikobewertung gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 2, Artikel 6 Abs. 1 der EG-Hafenrichtlinie unterliegen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen und Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Coderelevante Unterlagen zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in einem Hafen oder in einer Hafenanlage eingesetzt werden oder werden sollen,
  2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS-Codes eingesetzt werden oder werden sollen, und deren Vertreter,
  3. weitere Personen, die
    1. an der Erstellung einer Risikoanalyse oder eines Planes zur Gefahrenabwehr in dem Hafen oder in der Hafenanlage mitwirken oder
    2. aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu einer Risikobewertung oder zu einem Plan zur Gefahrenabwehr haben oder
    3. in besonderen Sicherheitsbereichen eines Hafens eingesetzt werden oder werden sollen,

    soweit die Hafensicherheitsbehörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem bzw. welcher der Betroffene eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder ausüben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Der Betroffene ist durch die Hafensicherheitsbehörde bei Antragstellung über

  1. den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
  2. die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen,
  3. die Übermittlungsempfänger nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie
  4. seine Pflichten nach Absatz 3 Satz 1

zu unterrichten und über seine Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedsstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.

(4) Die Hafensicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit die Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.

(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen, die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen keinen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu den besonderen Sicherheitsbereichen erhalten.

(6) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu keinen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Frage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen. Unabhängig von Satz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung vier Jahre nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2 neu zu beantragen.

§ 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde

  1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
  2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
  3. Anfragen bei dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, bei dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
  4. bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
  5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
  6. bei den in den anderen Ländern für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des Artikels 13 der EG-Hafenanlagenverordnung und des Artikels 16 der EG-Hafenrichtlinie zuständigen Behörden nach dort vorliegenden Erkenntnissen zum Betroffenen nachfragen.

Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ersucht bei Anfragen der Hafensicherheitsbehörde zu ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.

(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Hafensicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 einbezogenen, in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 13 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nach Prüfung im Einzelfall auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder zur Aufklärung von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten die Hafensicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.

(4) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.

(5) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriff besonders zu schützen.

(6) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(7) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von der Hafensicherheitsbehörde
    1. innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufnimmt,
    2. nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufgenommen,
  2. von den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 beteiligten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    1. unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung,
    2. im Falle der nach Absatz 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die beteiligten Behörden über die Löschung.

In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(8) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

(9) Durch diese Bestimmungen wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15 Bewertung der Zuverlässigkeit

(1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen grundsätzlich, wenn

  1. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
  2. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches) untergebracht war,
  4. er geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist,
  5. vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen für ihn ein rechtlicher Betreuer im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurde oder
  6. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Hinblick auf seinen Einsatz gemäß § 13 Abs. 1 bei einer Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten, bei einer Verurteilung, die länger als zehn Jahre zurückliegt oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht

  1. laufende oder abgeschlossene Strafverfahren,
  2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
  3. tatsächliche Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Organisation, im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder das Unterhalten von Kontakten zu solchen Organisationen,
  4. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergeben,
  5. Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit.

(3) In der Regel bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn

  1. der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat
    1. zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe,
    2. einer Geldstrafe mit mindestens 90 Tagessätzen oder
    3. zu mehreren Geldstrafen
      verurteilt wurde oder
    4. die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Betroffenen gemäß § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt wurde oder
  2. der Betroffene
    1. Mitglied in einem Verein war oder ist, der nach § 3 des Vereinsgesetzes als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt, sofern die Mitgliedschaft nicht vor mehr als zehn Jahren beendet wurde,
    2. Mitglied in einer Partei war oder ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht gemäß § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, sofern die Mitgliedschaft nicht vor zehn Jahren beendet wurde,
    3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
    4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Gewahrsam war.

§ 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung

(1) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.

(2) Dem Betroffenen ist von der Hafensicherheitsbehörde über die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten. Die Regelungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), finden Anwendung.

(3) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Unternehmen oder die Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 über das Ergebnis der Überprüfung des Betroffenen.

(4) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet auf Ersuchen die jeweils zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderliche Anzeige oder Genehmigung oder den nach § 6 Absatz 6 und 7 erforderlichen Planfeststellungsbeschluss
    1. Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen errichtet, verändert oder betreibt,
    2. Anlagen errichtet und verändert,
    3. baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder Anschüttungen vornimmt,
    4. Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,
    5. Fährverkehre betreibt,
  2. ohne die nach § 9 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Beförderungsentgelte erhebt oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 erteilten Ermächtigung erlassen wurde, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 4 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. das für Verkehr zuständige Ministerium für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug es als Hafensicherheitsbehörde zuständig ist,
  2. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie als untere Wasserverkehrsbehörden zuständig sind,
  3. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Hafenbehörden für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie zuständig sind,
  4. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie zuständig sind.

Die in Satz 1 genannten Behörden vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen.

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* Dieses Gesetz dient unter anderem der Ausführung des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. 2003 II S. 2018) sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).

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