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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. März 2019
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.04.2019 S. 139)



Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Artikel 1

Die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" werden die Wörter "(notifizierende Stelle)" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5)" gestrichen.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "ihnen" durch die Wörter "diesen staatlich anerkannten Untersuchungsstellen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Die notifizierende Stelle" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Untersuchungen" die Wörter "und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen" eingefügt.

c) Absatz 5

(5) Eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle wird auf Antrag für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle berücksichtigt. Die Vorgaben der Nummer 2 des Fachmoduls Wasser 2 sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "bei der notifizierenden Stelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle sowie der Bericht der letzten Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle für den für die gewünschte Untersuchungsaufgabe relevanten Bereich."

bb) Satz 3

Im Falle der Kompetenzfeststellung auf Grundlage einer vorliegenden Akkreditierung ist zusätzlich der Bericht der letzten Begutachtung der Akkreditierungsstelle im relevanten Bereich beizufügen.

wird aufgehoben.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "von der notifizierenden Stelle" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder durch beauftragte staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie kann, nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers, Teile der Untersuchung jeweils durch eine andere staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen durchführen lassen; diese muss in Ansehung des zu erfüllenden Auftrags ebenfalls unabhängig im Sinne der Absätze 3 und 4 sein."

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Untersuchungsstelle" die Wörter "nach Satz 1 oder 2" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.

7. § 9 wird aufgehoben

§ 9 Vergütung

(1) Die sachverständigen Stellen haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Für Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und behördlich angeordnete Untersuchungen bemisst sich die Vergütung nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefüg- Anlage ten Vergütungstarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Für die Erstattung der Auslagen ist § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl.M-V S. 666) geändert worden ist, anzuwenden.

und durch die Angabe " § 9 (weggefallen)" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Amtliches Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 4

" § 10

Die notifizierende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen im bundeseinheitlichen Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, das unter der Internetadresse https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home zu finden ist."

9. Die Anlage

.
VergütungstarifAnlage 19
zu § 9 Abs. 1

 

TarifstelleGegenstandVergütungssatz in EuroNr. gemäß Anlage zu § 4 AbwV 5
1.Bestimmung der Wassereigenschaften  
1.1Physikalische Kenngrößen  
1.1.1Bestimmung der Temperatur1,5 bis 2,5 
1.2Physikalischchemische Kenngrößen  
1.2.1pH-Wert5 bis 7,5 
1.2.2Redoxpotential5 bis 7,5 
1.2.3Leitfähigkeit konduktometrisch7,5 bis 10 
2.Wasseruntersuchungen  
2.1Bestimmung der Anionen/Elemente  
2.1.1Chlorid15 bis 20102
2.1.2Cyanid, leicht freisetzbar25 bis 30103
2.1.3Cyanid in der Originalprobe25 bis 30104
2.1.4Fluorid8 bis 15105
2.1.5Nitrat15 bis 20106
2.1.6Nitrit10 bis 15107
2.1.7Phosphor, gesamt, in der Originalprobe25 bis 30108
2.1.8Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe25 bis 30109
2.1.8.1ortho-Phosphat15 bis 20 
2.1.9Sulfat15 bis 20110
2.1.10Sulfid, leicht freisetzbar25 bis 30111
2.1.11Sulfit15 bis 20112
2.2Bestimmung der Kationen/Elemente  
2.2.1Ammonium-Stickstoff (NH4 N)15 bis 20202
2.2.2Metalle  
2.2.2.1Probenaufschluss (außer As, Hg, Cr(VI))8 bis 10 
2.2.2.2Metalle in der Originalprobe (außer As, Hg, Cr(VI))15 bis 20 
2.2.2.3Arsen in der Originalprobe30 bis 35204
2.2.2.4Chrom (VI)20 bis 25210
2.2.2.5Quecksilber in der Originalprobe30 bis 35215
2.3Bestimmung von gelösten Gasen  
2.3.1Chlor, gesamt10 bis 15312
2.3.2Chlor, frei10 bis 15313
2.3.3Sauerstoff, maßanalytisch10 bis 15 
2.4Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter  
2.4.1Suspendierte Feststoffe (Abfiltrierbare Stoffe) in der Originalprobe15 bis 20301
2.4.2Absetzbare Stoffe, volumetrisch (Stichprobe)8 bis 10 
2.4.2.1Absetzbare Stoffe, volumetrisch, Stichprobe als 10fache Bestimmung vor Ort36 bis 51 
2.4.3Absetzbare Stoffe, gewichtsanalytisch13 bis 18 
2.4.3.1Absetzbare Stoffe, gewichtsanalytisch mit Glühverlust20 bis 28 
2.4.4Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid50 bis 60302
2.4.5Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe30 bis 35304
2.4.5.1Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe bei Cl > 1 g/l35 bis 40304
2.4.6Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe30 bis 35305
2.4.7Organisch gebundener Kohlenstoff, gelöst (DOC)35 bis 40 
2.4.8Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe30 bis 35306
2.4.9Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe25 bis 30308
2.4.10Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe70 bis 75309
2.4.11Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe30 bis 35311
2.4.12Hydrazin20 bis 25321
2.4.13Tenside, anionisch30 bis 35322
2.4.14Tenside, nichtionisch45 bis 50323
2.4.15Tenside, kationisch45 bis 50324
2.4.16Benzol und Derivate in der Originalprobe65 bis 75334
2.4.17Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe (PAK)80 bis 100336
2.5Biologische Testverfahren  
2.5.1Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GE;) in der Originalprobe70 bis 80 je Verdünnungsansatz
(anrechenbar ist die den ermittelten Verdünnungsfaktor um 1
überschreitende Anzahl von Ansätzen, höchstens 400 Euro je Test)
401
2.5.2Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL,) in der Originalprobe20 bis 30 je Verdünnungsansatz
(anrechenbar ist die dem ermittelten Verdünnungsfaktor entsprechende Anzahl von Ansätzen, höchstens 80 Euro je Test)
404
2.5.3Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe45 bis 50409
3.Probenahme, einschließlich Prüfung von Farbe, Geruch und Trübung; besondere Probevorbereitungen und -begutachtungen sowie nicht in den Tarifstellen 1 und 2 aufgeführte Untersuchungennach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 
3.1Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte42,25
3.2Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte32,25
3.3Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte26,25

Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 3:

Der Vergütungssatz schließt den gesamten Arbeits- und Materialaufwand für eine Einzelbestimmung ein. Die Vergütung für jede weitere Bestimmung ermäßigt sich um 20 Prozent.

Bei der Untersuchung mehrerer Parameter an einer Probe sowie bei wiederkehrenden vertraglich vereinbarten Untersuchungen kann sich die Vergütung um 25 Prozent ermäßigen.

Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag von bis zu 25 Prozent während der Nachtzeit und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 Prozent auf die Vergütung erhoben werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190913

ENDE