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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. März 2019
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.04.2019 S. 139)
Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" werden die Wörter "(notifizierende Stelle)" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5)" gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "ihnen" durch die Wörter "diesen staatlich anerkannten Untersuchungsstellen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Die notifizierende Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Untersuchungen" die Wörter "und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen" eingefügt.
c) Absatz 5
(5) Eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle wird auf Antrag für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle berücksichtigt. Die Vorgaben der Nummer 2 des Fachmoduls Wasser 2 sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "bei der notifizierenden Stelle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle sowie der Bericht der letzten Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle für den für die gewünschte Untersuchungsaufgabe relevanten Bereich."
bb) Satz 3
Im Falle der Kompetenzfeststellung auf Grundlage einer vorliegenden Akkreditierung ist zusätzlich der Bericht der letzten Begutachtung der Akkreditierungsstelle im relevanten Bereich beizufügen.
wird aufgehoben.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "von der notifizierenden Stelle" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder durch beauftragte staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie kann, nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers, Teile der Untersuchung jeweils durch eine andere staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen durchführen lassen; diese muss in Ansehung des zu erfüllenden Auftrags ebenfalls unabhängig im Sinne der Absätze 3 und 4 sein."
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Untersuchungsstelle" die Wörter "nach Satz 1 oder 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.
§ 9 Vergütung(1) Die sachverständigen Stellen haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Für Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und behördlich angeordnete Untersuchungen bemisst sich die Vergütung nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefüg- Anlage ten Vergütungstarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Für die Erstattung der Auslagen ist § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl.M-V S. 666) geändert worden ist, anzuwenden.
und durch die Angabe " § 9 (weggefallen)" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Amtliches Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 4 | " § 10
Die notifizierende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen im bundeseinheitlichen Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, das unter der Internetadresse https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home zu finden ist." |
.
Vergütungstarif Anlage 19
zu § 9 Abs. 1
Tarifstelle Gegenstand Vergütungssatz in Euro Nr. gemäß Anlage zu § 4 AbwV 5 1. Bestimmung der Wassereigenschaften 1.1 Physikalische Kenngrößen 1.1.1 Bestimmung der Temperatur 1,5 bis 2,5 1.2 Physikalischchemische Kenngrößen 1.2.1 pH-Wert 5 bis 7,5 1.2.2 Redoxpotential 5 bis 7,5 1.2.3 Leitfähigkeit konduktometrisch 7,5 bis 10 2. Wasseruntersuchungen 2.1 Bestimmung der Anionen/Elemente 2.1.1 Chlorid 15 bis 20 102 2.1.2 Cyanid, leicht freisetzbar 25 bis 30 103 2.1.3 Cyanid in der Originalprobe 25 bis 30 104 2.1.4 Fluorid 8 bis 15 105 2.1.5 Nitrat 15 bis 20 106 2.1.6 Nitrit 10 bis 15 107 2.1.7 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe 25 bis 30 108 2.1.8 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe 25 bis 30 109 2.1.8.1 ortho-Phosphat 15 bis 20 2.1.9 Sulfat 15 bis 20 110 2.1.10 Sulfid, leicht freisetzbar 25 bis 30 111 2.1.11 Sulfit 15 bis 20 112 2.2 Bestimmung der Kationen/Elemente 2.2.1 Ammonium-Stickstoff (NH4 N) 15 bis 20 202 2.2.2 Metalle 2.2.2.1 Probenaufschluss (außer As, Hg, Cr(VI)) 8 bis 10 2.2.2.2 Metalle in der Originalprobe (außer As, Hg, Cr(VI)) 15 bis 20 2.2.2.3 Arsen in der Originalprobe 30 bis 35 204 2.2.2.4 Chrom (VI) 20 bis 25 210 2.2.2.5 Quecksilber in der Originalprobe 30 bis 35 215 2.3 Bestimmung von gelösten Gasen 2.3.1 Chlor, gesamt 10 bis 15 312 2.3.2 Chlor, frei 10 bis 15 313 2.3.3 Sauerstoff, maßanalytisch 10 bis 15 2.4 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter 2.4.1 Suspendierte Feststoffe (Abfiltrierbare Stoffe) in der Originalprobe 15 bis 20 301 2.4.2 Absetzbare Stoffe, volumetrisch (Stichprobe) 8 bis 10 2.4.2.1 Absetzbare Stoffe, volumetrisch, Stichprobe als 10fache Bestimmung vor Ort 36 bis 51 2.4.3 Absetzbare Stoffe, gewichtsanalytisch 13 bis 18 2.4.3.1 Absetzbare Stoffe, gewichtsanalytisch mit Glühverlust 20 bis 28 2.4.4 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 50 bis 60 302 2.4.5 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe 30 bis 35 304 2.4.5.1 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe bei Cl > 1 g/l 35 bis 40 304 2.4.6 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe 30 bis 35 305 2.4.7 Organisch gebundener Kohlenstoff, gelöst (DOC) 35 bis 40 2.4.8 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe 30 bis 35 306 2.4.9 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe 25 bis 30 308 2.4.10 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe 70 bis 75 309 2.4.11 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe 30 bis 35 311 2.4.12 Hydrazin 20 bis 25 321 2.4.13 Tenside, anionisch 30 bis 35 322 2.4.14 Tenside, nichtionisch 45 bis 50 323 2.4.15 Tenside, kationisch 45 bis 50 324 2.4.16 Benzol und Derivate in der Originalprobe 65 bis 75 334 2.4.17 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe (PAK) 80 bis 100 336 2.5 Biologische Testverfahren 2.5.1 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GE;) in der Originalprobe 70 bis 80 je Verdünnungsansatz
(anrechenbar ist die den ermittelten Verdünnungsfaktor um 1
überschreitende Anzahl von Ansätzen, höchstens 400 Euro je Test)401 2.5.2 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL,) in der Originalprobe 20 bis 30 je Verdünnungsansatz
(anrechenbar ist die dem ermittelten Verdünnungsfaktor entsprechende Anzahl von Ansätzen, höchstens 80 Euro je Test)404 2.5.3 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe 45 bis 50 409 3. Probenahme, einschließlich Prüfung von Farbe, Geruch und Trübung; besondere Probevorbereitungen und -begutachtungen sowie nicht in den Tarifstellen 1 und 2 aufgeführte Untersuchungen nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 3.1 Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 3.2 Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 3.3 Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 3:
Der Vergütungssatz schließt den gesamten Arbeits- und Materialaufwand für eine Einzelbestimmung ein. Die Vergütung für jede weitere Bestimmung ermäßigt sich um 20 Prozent.
Bei der Untersuchung mehrerer Parameter an einer Probe sowie bei wiederkehrenden vertraglich vereinbarten Untersuchungen kann sich die Vergütung um 25 Prozent ermäßigen.
Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag von bis zu 25 Prozent während der Nachtzeit und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 Prozent auf die Vergütung erhoben werden.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190913
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