Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, Nds
Frame öffnen

Nds. AG AbwAG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
- Niedersachsen -

Vom 24. März 1989
(Nds. GVBl. S. 69; 20.11.2001 S. 701; 16.12.2021 S. 911 21)



Erster Teil
Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden 21

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. 3Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen

§ 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(Zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Behörde geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser
(Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei soweit die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht. Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AbwAG und § 8 Abs. 4 Satz 2 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 4 Abgabe für Kleineinleitungen
(Zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden rechtmäßig aufgebracht oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Vierter Teil
Abgabepflicht

§ 5 Abgabepflicht für Dritte
(Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, deren Abwasser sie nach dem Niedersächsischen Wassergesetz zu beseitigen haben. Für Abwassereinleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser einleiten, sind die Gemeinden auch dann abgabepflichtig, wenn sie auf Grund des Niedersächsischen Wassergesetzes von der Beseitigungspflicht befreit wurden.

(2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig.

§ 6 Abwalzbarkeit
(Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden und Landkreise wälzen die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende oder von Wasser- und Bodenverbänden oder Zweckverbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren nach § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ab. Dies gilt entsprechend für abgabenpflichtige Zweckverbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Gemeinden wälzen die von ihnen nach § 5 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der Schädlichkeit des Abwassers auszugehen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Maßstäbe gewählt werden, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in gemeindefreien Gebieten die öffentlich-rechtlich Verpflichteten Abwasserabgaben entrichten.

§ 7 Ausnahmen von der Abgabepflicht für das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten
(Zu § 10 Abs. 2 AbwAG)

Die zuständige Behörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist. Über den Antrag entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Abwassereinleitung vorsieht und die Bergbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

§ 8 Aufrechnung
(Zu § 10 Abs. 4 AbwAG)

(1) Die Aufrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der aufrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(2) Die Aufrechnung ist zulässig mit der Abgabe, die für die Einleitung zu entrichten ist, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.

(3) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG auch mit Aufwendungen aufrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet hat. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, daß er Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst aufrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.

(4) Ergibt die Nachprüfung, daß keine über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Verminderung der Schadstofffracht eingetreten ist, ist die Abgabe nachzuerheben. Vom gesetzlichen Fälligkeitstermin an bis zur Wirksamkeit eines Bescheides, in dem das Nichtvorliegen der Aufrechnungsvoraussetzungen festgestellt und der Betrag nachgefordert wird, gilt dieser Betrag als gestundet; der Betrag ist nach § 234 Abs. 1 der Abgabenordnung zu verzinsen.

Fünfter Teil
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist 21
(Zu § 11 AbwAG)

(1) Ist nach dem AbwAG oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung); diese sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach § 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes, so hat diese Behörde der zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Festsetzungsbescheides zu übersenden.

(3) Erklärungen oder Anzeigen nach dem AbwAG oder diesem Gesetz sind nach landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben.

§ 10 Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Ist die Abgabe auf Grund eines Bescheides nach § 4 des AbwAG zu ermitteln, so kann die Abgabe jährlich oder im voraus für die Jahre der Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des AbwAG und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 und 6 des AbwAG geltenden Anforderungen.

(3) Ist die Abgabe nach den § § 6 bis 8 des AbwAG zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt.

(4) Die Abgabe ist am 10. März für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Kann bis zum 10. Februar des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres für das Veranlagungsjahr kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11 Verfahren 21

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), entsprechend anzuwenden:

  1. über den Zufluß von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5,
  2. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger §§ 7 und 32,
  3. über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
  4. über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, §§ 38, 40, bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49,
  5. über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
  6. über die Beweismittel §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107,
  7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
  8. über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 1 bis 4, §§ 151, 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2,
  9. über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3a sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,
  10. über Stundung, Aufrechnung, Erlaß und Verjährung §§ 222, 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232,
  11. über die Verzinsung §§ 234 bis 239,
  12. über Säumniszuschläge § 240,
  13. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248 und
  14. über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Sechster Teil
Abgabegläubiger, Verwendung der Abgabe

§ 12 Abgabeglaubiger

Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu.

§ 13 Verwaltungsaufwand
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt, der dem Land und den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht; dazu gehören auch die Aufwendungen, die den Gemeinden durch die Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 2 entstehen. Der Ansatz für den Verwaltungsaufwand bestimmt sich nach dem Haushaltsplan.

(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht, erhalten diese aus den Mitteln nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verordnung die Höhe der Zuweisungen festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere bestimmen, daß sich die Zuweisungen nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richten.

Siebenter Teil
Schlußvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 die für die Schätzung erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Bußgeldverfahren auf Grund des AbwAG und dieses Gesetzes die nach § 1 zuständige Wasserbehörde.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen