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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 49 vom 21.12.2021 S. 911)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
" § 4a Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 8 Abs. 4 WHG)
Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG), | "c) in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden (§ 4 Satz 2), Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG)," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt werden soll,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
§ 12 Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.
(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.
§ 13 Angaben des Antragstellers
Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über
- Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
- den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
- die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.
Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.
§ 14 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 13 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), gilt entsprechend.
§ 15 Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
(2) Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen
- über Höchstwerte für die Einleitung insbesondere der in der Anlage 1 aufgeführten Stoffe oder über die Höchstwerte erweiternde oder ersetzende Parameter oder technische Maßnahmen; dabei sind die Art der Schadstoffe und die Gefahr der Verlagerung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt von Wasser auf Boden oder Luft zu berücksichtigen,
- über die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messungen sowie des Bewertungsverfahrens,
- über die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
- über die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage, die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.
(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.
§ 16 Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen
(1) Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass
- die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,
- wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,
- andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder
- durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 17 Unterrichtung über Störungen und Unfälle
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.
werden gestrichen.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 280 Euro, so wird sie nicht erhoben (Bagatellgrenze).
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach Anlage 2 und die Bagatellgrenze nach Absatz 4 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage 2 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über den Verordnungsentwurf."
6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Überlässt der Inhaber einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung die Benutzung des Gewässers einem Dritten, so bleibt er abweichend von Satz 1 anstelle des Dritten Gebührenschuldner."
7. In § 25 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)" durch die Worte "Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.
8. In § 26 Satz 1 werden die Worte "Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen" durch die Worte "entnommene Wassermenge mit Messgeräten zu messen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und regelmäßig durch fachkundige Personen überprüft werden" ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 78 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 78a Abs. 5 Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten, | "1. Erstattung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 5," |
cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG, | "5. Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach den §§ 27 bis 31 WHG und der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG," |
dd) In Nummer 9 wird das Wort "Naturschutzprogramme" durch das Wort "Naturschutzmaßnahmen" ersetzt.
ee) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft. | "10. Erschwernisausgleich nach einer Verordnung nach § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz." |
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden.
Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.
(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln
| "(4) Das Land gewährt Wasserversorgungsunternehmen Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b, wenn diese dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts durchgeführt werden.
Durch Vertrag oder Verwaltungsakt werden die Höhe des Zuschusses, der Zeitraum der Gewährung, die in dem Zeitraum zu erreichenden Ziele und die Kriterien, anhand derer das Erreichen der Ziele festgestellt werden soll (Erfolgsparameter), festgelegt.
Bei der Festlegung der Höhe des Zuschusses sind die voraussichtlich für die Gewährung der Zuschüsse insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
Die Erfolgsparameter müssen sich auf messbare oder prüfbare Eigenschaften der bewirtschafteten Böden oder des durch die Bewirtschaftung beeinflussten Wassers beziehen.
Bei der Entscheidung über eine Zuschussgewährung soll berücksichtigt werden, inwieweit in vorherigen Gewährungszeiträumen die festgelegten Ziele erreicht wurden.
Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.
(5) Das Land erstattet auf Antrag den von Anordnungen für Wasserschutzgebiete Begünstigten einen Anteil der Ausgleichsleistungen, die diese nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt haben. Das Fachministerium regelt durch Verordnung
|
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hydrologischen" die Worte "und der hydrogeologischen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. Aussagen über die Entwicklung wichtiger hydrologischer und wichtiger hydrogeologischer Parameter zu treffen, Vorhersagen zu Hochwasserereignissen zu erstellen und zu veröffentlichen,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
c) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "hydrologische" die Worte "und hydrogeologische" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Daten" werden ein Komma und die Worte "einschließlich personenbezogener Daten," eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Der gewässerkundliche Landesdienst darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes handelt und die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."
e) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Wasserbehörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (Absatz 2 Nr. 1) Rücksicht zu nehmen."
§ 31 Messanlagen(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.
§ 36 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(zu § 27 WHG)(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
- eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,
- die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,
- eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,
- eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und
- eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.
(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.
werden gestrichen.
12. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte " §§ 107, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 111" durch die Worte " §§ 107, 109 und 111" ersetzt.
13. In § 58 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
14. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b eingefügt:
" § 59a Entwicklungskorridore
(1) Die Wasserbehörde kann durch Verordnung für Fließgewässer oder Abschnitte davon Entwicklungskorridore im Außenbereich festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um durch eine eigendynamische Entwicklung der Gewässer die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu ermöglichen. Der Entwicklungskorridor kann beidseits einen an das Gewässer landseits angrenzenden Bereich mit einer Breite von jeweils bis zu 25 m umfassen. Die Breite bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(2) In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in dem Entwicklungskorridor
soweit dies zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele erforderlich ist. 2 § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltungspflichtige ist für die ihm infolge der Festsetzung des Entwicklungskorridors entstehenden Mehrkosten der Unterhaltung zu entschädigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(3) Vor Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt entsprechend. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.
(4) § 43 Abs. 2 findet in dem festgesetzten Entwicklungskorridor keine Anwendung. § 43 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den überfluteten Flächen sofort dem Eigentümer des Gewässers zuwächst. Dieser hat den bisherigen Eigentümer für den Verlust zu entschädigen.
§ 59b Vorkaufsrecht
(zu § 99a WHG)
(1) Ergänzend zu § 99a Abs. 1 Satz 1 WHG steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu
Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 darf nur ausgeübt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder zur eigendynamischen Entwicklung des Gewässers oder des Gewässerabschnitts erforderlich ist. 3 § 99a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 WHG gilt entsprechend.
(2) Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen. Die Wasserbehörde teilt der katasterführenden Stelle die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücke in einem strukturierten elektronischen Format mit.
(3) Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.
(4) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein rechtsgeschäftlich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen."
15. In § 60 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
16. § 61 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 61 Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
§ 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung. (2) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen. (3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist. | " § 61 Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist." |
17. In § 64 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.
18. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
" § 64a Zusammenarbeit und Zusammenschluss von Unterhaltungsverbänden
(1) Die Unterhaltungsverbände sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Sie können vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben für einen anderen Unterhaltungsverband wahrnimmt. Es kann auch vereinbart werden, dass ein Unterhaltungsverband die von einem anderen Unterhaltungsverband betriebene Einrichtung oder dessen Verwaltung mitbenutzen darf.
(2) Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass sich Unterhaltungsverbände im Bereich eines Bearbeitungsgebietes (§ 117 Abs. 2 Satz 2) zusammenschließen, um die Umsetzung von Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele an oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu verbessern."
19. In § 66 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
20. § 74 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 74 Ersatzvornahme (zu § 40 Abs. 4 WHG) Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 68 bis 73 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen. | " § 74 Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Abs. 4 WHG) Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten." |
21. Dem § 75 Abs. 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für den bisherigen Eigentümer, wenn dieser das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage zu einem Zeitpunkt aufgibt, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen."
22. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ergänzend zu § 42 WHG kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. | "(1) Ergänzend zu § 42 WHG hat die Wasserbehörde zu bestimmen, wem die Unterhaltung, eine Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten nach § 75 Abs. 1 oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt oder in welchem Umfang die Pflicht besteht, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können." |
23. Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt:
" § 79a Unterhaltungspläne
Der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers zweiter Ordnung soll die nach § 39 WHG und § 61 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Plänen darstellen."
§ 81 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
(zu § 44 WHG)§ 36 gilt entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG. In den Küstengewässern seewärts der in § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG genannten Linie gilt § 36 entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
wird gestrichen.
25. In § 82 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
26. § 87 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 87 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (zu § 47 WHG) (1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,
| " § 87 Feldmieten
Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgt, um die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten. Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen. Sie gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist." |
§ 90 Güte der zur Wasserversorgung benutzten GewässerDas Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
- Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,
- bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,
- Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
wird gestrichen.
28. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 gilt sinngemäß. § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
| " § 11 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG gelten entsprechend." |
b) Satz 5
Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.
29. In § 95 Abs. 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
30. In § 96 Abs. 3 Nr. 2 werden das Komma und die Worte "soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind" gestrichen.
31. § 97 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 97 Zusammenschlüsse
(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt. (2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. (3) § 96 gilt sinngemäß. | " § 97 Übergang der Abwasserbeseitigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (zu § 56 WHG) (1) Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) übertragen, so findet § 5 Abs. 4 NKomZG keine Anwendung. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der neue Aufgabenträger die Aufgabe in einem Gebiet vollständig übernimmt. (2) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise von dieser übernehmen. Soweit ein Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Übertragen Abwasserbeseitigungspflichtige die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf einen Wasser- und Bodenverband, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diesen über. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) § 96 gilt entsprechend." |
32. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Worte " § 101 WHG gilt sinngemäß" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
33. Im Dritten Kapitel wird der Dritte Abschnitt
Dritter Abschnitt
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen§ 101 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Fachbetriebe nach § 103 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Abs. 1 WHG hat deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 103 dieses Gesetzes abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt.3Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
- spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG ausgehen können, erforderlich ist.
§ 102 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 103 Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 101 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
- über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Abs. 2 WHG gewährleistet wird, und
- berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, Tätigkeiten durchzuführen, die nach Absatz 1 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer Kontrolle unterliegt, die der nach Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.
§ 104 Anwendungsbereich
Die §§ 101 bis 103 dieses Gesetzes finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 105 Zuständigkeit der Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG sowie nach § 101 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Bergbehörde zuständig.
gestrichen.
34. § 109 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG) (1) Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:
Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes. (2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:
(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend. (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. | " § 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG) (1) Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. Für die Planfeststellung bei Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gilt § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG mit folgenden Abweichungen:
(2) Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG § 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. 'Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG
'Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend. (3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung." |
35. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann anordnen, dass der Unterhaltungspflichtige in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthaltene Maßnahmen des Gewässerausbaus für Gewässer zweiter Ordnung durchführt, soweit dies zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und soweit Haushaltsmittel für eine Kostenerstattung nach Absatz 3 zur Verfügung stehen. In der Anordnung sind insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen festzulegen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
36. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete nach Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. | "(4) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die in Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG bezeichneten Gebiete, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und durch Bekanntmachung der Arbeitskarten im Niedersächsischen Ministerialblatt vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG). Die vorläufige Sicherung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Arbeitskarten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung." |
37. § 116 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 116 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG) § 11 gilt sinngemäß für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG. | " § 116 Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 78 und 78a WHG) (1) Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend. (2) Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist." |
38. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Die Maßnahmen für die Maßnahmenprogramme werden getrennt nach Wasserkörpern geplant. 2Für die Oberflächenwasserkörper werden für die Maßnahmenplanung Bearbeitungsgebiete gebildet, die nach hydrologischen Merkmalen abgegrenzt werden.
(3) Die Maßnahmen werden für Gewässer zweiter Ordnung im Benehmen mit den Unterhaltungsverbänden geplant.
(4) Im Maßnahmenprogramm sind für jeden Wasserkörper zu benennen:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.
39. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WHG hat die Wasserbehörde auf Ersuchen der für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung zuständigen Behörde die Eintragungen vorzunehmen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Verweisung " § 68 WHG" die Worte "sowie abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG Risikogebiete" eingefügt.
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Eintragungen in das Wasserbuch dürfen auch personenbezogene Daten enthalten, insbesondere den Namen und die Adresse von Gewässerbenutzern und Verpflichteten sowie Daten in Bezug auf Grundstücke. Bei einer Eintragung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG oder § 120 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist die betroffene natürliche Person darauf hinzuweisen, dass
Die betroffene natürliche Person ist zudem über die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der eintragenden Behörde, über die in Artikel 14 Abs. 2 Buchst. c und e der Datenschutz-Grundverordnung genannten Rechte sowie über die Löschungspflicht nach § 87 Abs. 3 Satz 2 WHG zu informieren. Erhebt eine andere Wasserbehörde oder der gewässerkundliche Landesdienst Daten aus dem Wasserbuch, so bedarf es der Information nach Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht."
40. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "nach Satz 1" durch die Worte "nach § 88 Abs. 1 WHG" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Wasserbehörden dürfen andere öffentliche Stellen darum ersuchen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die die Betriebsführung oder Eigenschaften ihrer Betriebe betreffen, zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung der Pflichten der genannten Personen nach § 100 Abs. 1 WHG erforderlich ist."
41. In § 124 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG" durch die Verweisung " § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG" ersetzt.
42. In § 128 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
43. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 4a den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden Nummern 2 bis 13.
b) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. des § 90 zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer, | "6. des § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Lagerung in Feldmieten," |
.
Liste der Schadstoffe Anlage 1
(zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:
- halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,
- phosphororganische Verbindungen,
- zinnorganische Verbindungen,
- Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,
- persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,
- Zyanide,
- Metalle und Metallverbindungen,
- Arsen und Arsenverbindungen,
- Biozide und Pflanzenschutzmittel,
- Schwebestoffe,
- Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),
- Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).
wird gestrichen.
45. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
Anlage 2 Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
(zu § 22 Abs. 1)
Nr. | Verwendungszweck | Gebührensatz (Euro je Kubikmeter) |
1. | Öffentliche Wasserversorgung | 0,15 |
2. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | |
2.1 | zur Kühlung | 0,026 |
2.2 | zur Beregnung und Berieselung | 0,014 |
2.3 | zu sonstigen Zwecken | 0,060 |
3. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser | |
3.1 | zur Wasserhaltung | 0,074 |
3.2 | zur Kühlung | 0,074 |
3.3 | zur Beregnung und Berieselung | 0,014 |
3.4 | zur Fischhaltung | 0,008 |
3.5 | zu sonstigen Zwecken | 0,18 |
Neu:
"Anlage 2 Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
(zu § 22 Abs. 1 Satz 1)
Nr. | Verwendungszweck | Gebührensatz (Euro je Kubikmeter entnommener Wassermenge) |
1. | Öffentliche Wasserversorgung | 0,15 |
2. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 0,026 |
2.1 | zur Kühlung | |
2.2 | zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken | 0,014 |
2.3 | zu sonstigen Zwecken | 0,060 |
3. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser | |
3.1 | zur Wasserhaltung | 0,074 |
3.2 | zur Kühlung | 0,074 |
3.3 | zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken | 0,014 |
3.4 | zur Fischhaltung | 0,008 |
3.5 | zu sonstigen Zwecken | 0,18". |
46. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. c werden die Worte "nach § 63 oder § 64 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.
b) In Nummer 3 Buchst. a Satz 3 wird die Verweisung " § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Verweisung " § 61 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Wassergesetz in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Zuständige Behörden
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 5. März 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 880) und dieses Gesetzes ist die Wasserbehörde (§ 168 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis. | " § 1 Zuständige Behörden
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. 3Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis." |
2. In § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 31 des Niedersächsischen Wassergesetzes" durch die Verweisung " § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 297)" durch die Worte "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 3 und 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 und 5" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " §§ 34 bis 36" durch die Verweisung " §§ 33 bis 36" ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe " § 171 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 171 Abs. 1 bis 3a" ersetzt.
ee) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ff) Es wird die folgende Nummer 14 angefügt:
"14. über die Niederschlagung § 261."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Hat das Land Erhaltungs- oder Errichtungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zugestimmt, so leitet und koordiniert eine vom Fachministerium bestimmte Landesbehörde die Planung und erbringt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Grundleistungen und besonderen Leistungen im Sinne des § 3 HOAI. Das Gleiche gilt für die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, soweit sie mit dem Deich oder dem Schutzwerk verbunden sind."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.
(5) Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 3 und 4; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten. | "(5) Absatz 4 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.
(6) Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 4 und 5; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten." |
2. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Bau von Deichen und Sperrwerken
(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen gelten die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 107, 108, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 110 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständige Behörde ist die Deichbehörde. (2) § 28 bleibt unberührt. | " § 12 Bau von Deichen und Sperrwerken
Zuständige Behörde für Entscheidungen über die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochhwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen nach den §§ 68 bis 71a des Wasserhaushaltsgesetzes und den §§ 107 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist die Deichbehörde. § 108 des Niedersächsischen Wassergesetzes gilt entsprechend für Hochwasserdeiche und Schutzdeiche." |
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
In § 35a Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), wird im Klammerzusatz die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 67 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen
Es werden aufgehoben:
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 6 Nr. 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 212771
ENDE |