Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien - Richtlinien für Maßnahmen bei Unfällen mit Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen
- Niedersachsen -
Vom 13. November 2009
(MBl. Nr. 47 vom 02.12.2009 S. 1023)
Gl.-Nr.: 28.200
1 Allgemeines
Der Transport von und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt eine permanente Gefahr für unfallbedingte Gewässerverunreinigungen dar. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere
Das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen dieser Stoffe, insbesondere von Mineralölen und Treibstoffen, kann neben einer nachhaltigen Verunreinigung der Gewässer und einer Gefährdung der Wasserversorgung und der Abwasseranlagen auch Brand- und Explosionsgefahren zur Folge haben.
Zum Schutz der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers müssen bei Unfällen oder sonstigen Schadensfällen, bei denen es zum Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von wassergefährdenden Stoffen kommt, zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden.
2 Zuständigkeiten, Adressaten
2.1 Sachlich zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden (gemäß § 170 Abs. 1 NWG i. d. F. vom 25.07.2007, Nds. GVBl. S. 345, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.10.2009, Nds. GVBl. S. 366). Für die Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs ist nach § 1 Nr. 13 ZustVO-Wasser vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Verordnung vom 16.11.2007 (Nds. GVBl. S. 639), der NLWKN zuständig.
Die außerordentliche Zuständigkeit der allgemeinen Behörden der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzuge nach § 102 Nds. SOG i. d. F. vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. S. 72), bleibt unberührt.
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Nds. SOG). Die Polizei wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Sachlich zuständig bei komplexen Schadenslagen im Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 23.12.2002 ist das Havariekommando mit Sitz in Cuxhaven. Ihm obliegt die Durchführung des gemeinsamen Unfallmanagements in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, auf den Seewasserstraßen i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 WaStrG i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gemäß § 1 EmsSchEV vom 08.08.1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2868). Kommunale Zuständigkeiten werden hierdurch nicht berührt.
Eine komplexe Schadenslage i. S. des § 1 der Havariekommando-Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.
2.2 Maßnahmen sind gegen die nach den §§ 6 ff. Nds. SOG verantwortlichen Personen zu richten. Sie können mit den Zwangsmitteln nach den §§ 64 ff. Nds. SOG durchgesetzt werden. Können die verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, so kann die zuständige Behörde die Maßnahme auf Kosten der oder des Pflichtigen unmittelbar ausführen (§ 64 Nds. SOG).
3 Meldung
3.1 Die internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) hat einen Warn- und Alarmplan Elbe erstellt (Stand: Oktober 2006). Ziel dieses Plans ist es, plötzlich im Elbe-Einzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die deutliche Auswirkungen im Zuständigkeitsbereich der unterliegenden internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) haben könnten, weiter zu melden und die zur Abwehr von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen sowie die Gewässernutzer zu warnen.
Die Flussgebietsgemeinschaft Weser hat die Alarmierung, die Informationsweitergabe und die Entwarnung im Fall einer Gewässerverunreinigung oder anderer gewässergefährdender Ereignisse in dem "Warnplan Weser" länderübergreifend geregelt (siehe Bezugserlass zu b).
3.2 "Gewässerschutz-Alarm" ist unverzüglich auszulösen, wenn durch das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder einer Wasserversorgungsanlage nicht ausgeschlossen werden und nur durch besondere örtliche oder überörtliche Maßnahmen beseitigt werden kann.
3.3 Unfälle großen Ausmaßes sind dem MI (Lagezentrum) und soweit betroffen der Internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) an der Elbe, der Hauptwarnzentrale an der Weser und dem NLWKN, von der unteren Wasserbehörde unverzüglich zu melden.
Unfälle großen Ausmaßes liegen in der Regel vor, wenn
3.4 Die unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" abzugebende Meldung (Einzelheiten können nachgemeldet werden) soll enthalten:
4 Melde- und Warnsystem
4.1 Bei Unfällen und Schäden auf dem Land sowie bei Unfällen, Fischsterben und sonstigen Unfällen in und an oberirdischen Gewässern1) werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt (mit Ausnahme der Gewässer nach Nummer 4.2):
4.1.1 Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.1.2 Die zuständige untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.1.3 Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.1.4 Die zuständige untere Wasserbehörde je nach Erfordernis benachrichtigt
4.2 Bei Unfällen, Betriebsstörungen und Schäden auf und an den Küstengewässern, der Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs, in Häfen und an Umschlagstellen werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt:
4.2.1 Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.2.2 Der NLWKN, wenn er zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.2.3 Die untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.2.4 Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt
4.3 Bei Unfällen, die Auswirkungen auf Gebiete außerhalb Niedersachsens haben können, handelt die zuständige Wasserbehörde bzw. bei Gewässern nach Nummer 4.2 der NLWKN wie folgt:
4.3.1 Sind angrenzende Bundesländer gefährdet, so benachrichtigt sie unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" die dort zuständige Wasserbehörde, sofern dies nicht bereits nach den Meldeverfahren des Internationalen Warn- und Alarmplans Elbe oder des Warnplans Weser geschehen ist.
4.3.2 Ist das Gebiet der Niederlande gefährdet, so benachrichtigt sie die dort zuständige Stelle.
5 Sofortmaßnahmen - Folgemaßnahmen
5.1 Am Unfall- oder Schadensort sind zur Verhinderung des weiteren Auslaufens, Ausbreitens und Versickerns wassergefährdender Stoffe sowie des Entstehens weiterer Schäden im engen Zusammenwirken der an der Schadensbekämpfung beteiligten Stellen vor allem folgende Sofortmaßnahmen zu treffen:
5.1.1 Auf dem Land:
5.1.2 Auf und an stehenden und fließenden Gewässern, in Häfen und Umschlagstellen je nach Sachlage und Möglichkeit:
5.2 Nach dem NAbfG i. d. F. vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. 5. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2009 (Nds. GVBl. S. 436), sind Sonderabfälle die nach Bundesrecht gefährlichen Abfälle (§ 3 Abs. 8 KrW-/AbfG vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.08.2009, BGBl. I S. 2723), die in Niedersachsen angefallen sind oder in Niedersachsen entsorgt werden sollen. Für die anfallenden oder zu entsorgenden Sonderabfälle zur Beseitigung besteht gemäß § 16 NAbfG seitens der Abfallbesitzer eine landesrechtliche Andienungspflicht bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), soweit nicht durch Verordnung nach § 17 etwas anderes bestimmt ist.
Zur Entsorgung der aufgenommenen Stoffe sowie zur Ermittlung des Ausmaßes der Auswirkungen auf die Gewässer und zur Behebung entstehender Wassernotstände sind als Folgemaßnahmen - in den Fällen der Buchstaben a und b im Einvernehmen mit der NGS - zu treffen:
6 Gewässerschutz-Alarmplan
6.1 Die nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden stellen Gewässerschutz-Alarmpläne entsprechend diesen Richtlinien auf. Bereits vorhandene Ölalarm- oder ähnliche Warnpläne sind auf diese Richtlinien abzustimmen. Für den Bereich der küstennahen Schadstoffunfallbekämpfung stellt der NLWKN den Alarmplan auf.
Die Gewässerschutz-Alarmpläne sollen gewährleisten, dass in allen Schadensfällen unverzüglich geeignete Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. Sie sind allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu erproben. Veränderungen sind den beteiligten Stellen mitzuteilen.
6.2 Die Gewässerschutz-Alarmpläne sind mit den Behörden und Stellen der benachbarten Gebiete (Kreise, Bezirke, Länder, Staaten) sowie dem LBEG abzustimmen und auszutauschen. Die Pläne sollen enthalten:
7 Auswertung der Schadensmeldungen
§ 9 UStatG i. d. F. vom 16.08.2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723), sieht die Erhebung über Unfälle beim Transport und bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten vor.
Diese Erhebungen werden von den Landkreisen, großen selbstständigen Städten, kreisfreien Städten und der Region Hannover durchgeführt und dem LSKN gemeldet. Bei Unfällen im Bereich der Bergaufsicht werden die Erhebungen vom LBEG durchgeführt und dem LSKN über das MW gemeldet.
__________
1) Mir Ausnahme der Küstengewässer, der Elbe von der seewärigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs.
2) Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.
3) Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.
ENDE |