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Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser*)
- Niedersachsen -
Vom 28. September 2000
(GVBl. Nr. 18 vom 10.10.2000)
Aufgrund des § 148 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Empfindliches Gebiet
Das Gebiet des Landes Niedersachsen einschließlich des Küstengewässers der Nordsee ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
§ 3 Kanalisation
(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
(4) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
(5) Soweit es nicht möglich ist, Kanalisationen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen zu treffen. Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluss, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
§ 4 Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10.000 BW darf nur erteilt werden, wenn
Erforderlichenfalls sind strengere Anforderungen als die in den Anlagen 1 und 2 genannten festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt für Abwasserhehandlungsanlagen entsprechend.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.
(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage 1 eingehalten werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Saisonale Schwankungen sind zu berücksichtigen.
(7) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(8) Die erteilten Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
§ 5 Überwachung des Einleitens von kommunalem Abwasser und Auswertung
(1) Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem Anforderungsniveau nach den Absätzen 2 bis 5 entspricht. Es können auch andere als die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
(2) Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu prüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Die Proben sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen, und zwar bei Abwasserbehandlungsanlagen für
1. | 2000 bis 9.999 EW: | a) 12-mal im ersten Jahr, |
b) 4-mal in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen ist, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht, | ||
c) 12-mal im Jahr, wenn im vorangegangenen Jahr eine der vier Proben den Grenzwert überschritten hat, | ||
2. | 10.000 bis 49.999 EW: | 12-mal im Jahr, |
3. | 50.000 EW oder mehr: | 24-mal im Jahr. |
(4) Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
(5) Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen zurückzuführen sind.
(6) Bei den über sechs vorgeschriebene Proben hinausgehenden Proben kann die behördliche Kontrolle durch eine den Absätzen 1 bis 5 entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätssicherung durchgeführt wird und die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.
§ 6 Einleiten von industriellem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4000 EW der in der Anlage 4 aufgeführten Industriebranchen in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2001 mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 7 Einleiten von industriellem Abwasser in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Eine Genehmigung nach § 151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser so vorbehandelt wird, dass
(2) § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 8 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbeseitigung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 23. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 434), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 373), außer Kraft.
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen | Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) |
Parameter | Konzentration 1 | Prozentuale Mindestver- ringerung 1, 2 | Referenzmessverfahren |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 3 | 25 mg/l O2 | 70 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffes vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffes. |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 125 mg/l O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe mit Kalium-Dichromat. |
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l 4 | 90 4 | Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen.Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen. |
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration aus suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
1) Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. 2) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 3) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 4) Diese Anforderung entfällt bei allen biologischen Abwasserbehandlungsanlagen ohne Abwasserteich. |
Zusätzliche Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) |
Parameter 1 | Konzentration 2 | Prozentuale Mindestverringerung 2, 3 | Referenzmessverfahren |
Phosphor insgesamt | 2 mg/l (10.000 100.000 EW) 1 mg/l (mehr als 100.000 EW) | 80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
Stickstoff insgesamt 4 | 15 mg/l (10.000-100.000 EW)5 10 mg/l (mehr als 100.000 EW)5 | 70 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
1) Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
2) Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. 3) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 4) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff. 5) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte nach § 5 Abs. 4 Nr. 3. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn nach § 5 Abs. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. |
Anzahl der Wasserproben | Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1) |
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4 - 7 8 - 16 17 - 28 29 - 40 41 - 53 54 - 67 88 - 81 82 - 95 96 - 110 111 - 125 126 - 140 141 - 155 156 - 171 172 - 187 188 - 203 204 - 219 220 - 235 236 - 251 252 - 268 269 - 284 285 - 300 301 - 317 318 - 334 335 - 350 351 - 365 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 |
Industriebranchen | Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1) |
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. Nr. L 67 S. 29).
ENDE |