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§ 18 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Von der Fachbetriebspflicht nach § 165 NWG sind ausgenommen:

  1. alle Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit
    1. festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Lebensmitteln und Lebensmittelbasisprodukten,
    3. wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe A,
    4. Feuerungsanlagen.
  2. folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.

    Weitere Ausnahmen kann die zuständige Behörde zulassen, wenn die Tätigkeiten keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben,

  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach bestimmten Betriebsvorschriften durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung, einer bauaufsichtlichen Zulassung oder einem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind.

§ 19 Bestehende Anlagen und Zulassungen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt sind, sind neue Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie den § § 9 und 14 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 17. April 1985 (Nds. GVBl. S. 83) als einfach oder herkömmlich gelten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 17 erstmals einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt worden ist.

(5) Anerkennungen für Sachverständige, die auf der Grundlage des § 11 der Anlagenverordnung vom 17. April 1985 erfolgten, erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit sie nicht befristet sind.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 3 NWG handelt, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  2. entgegen § 7 Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 ein Anlagenverzeichnis nicht führt,
  4. Prüfungen nach § 17 durchführt, ohne von einer nach § 16 zugelassenen Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  5. als Betreiber entgegen § 17 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

§ 21 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 17. April 1985 (Nds. GVBl. S. 83) außer Kraft.

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Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) 
- Nachweis der umweltgerechten Verwertung -
Anhang 1
(zu § 1 Nr. 1)

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Planung, Bau und Fassungsvermögen 06

Bei Planung und Bau von JGS-Anlagen sind die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen), Ausgabe 7/94; die DIN 1045 (Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung -) in der jeweils geltenden Fassung und die DIN 11832 (Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bei max. 1 bar), Ausgabe 11/90, zu beachten.

Das Fassungsvermögen der JGS-Anlagen muss jeweils größer sein als die Kapazität, die erforderlich ist, um

  1. die Menge an Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die während des längsten Zeitraums anfällt, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist,
  2. jedoch mindestens die Menge an Jauche und Gülle, die während sechs Monaten anfällt,

zu lagern. Der Anfall ist je Tiereinheit nach den fachspezifischen Erkenntnissen über eine gute landwirtschaftliche Praxis zu berechnen. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen ist, dass die das vorhandene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht verwertet wird.

Wer die Anforderungen an das Fassungsvermögen nach dem zweiten Absatz in der vor dem 1. Februar 2006 geltenden Fassung erfüllt hat, braucht die Anforderungen an das Fassungsvermögen nach dem zweiten Absatz in der nunmehr geltenden Fassung erst ab dem 1. Januar 2009 zu erfüllen.

Wegen der Korrosionsgefahr darf bei der Lagerung von Mischungen aus Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Betonbehältern der Anteil von Silagesickersaft 25 vom Hundert der jeweiligen Behälterfüllung nicht überschreiten, sofern der Behälter nicht Schutzanstriche oder Innenverkleidungen mit entsprechenden Eignungsnachweisen aufweist.

Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Bei Stahlbetonfertigbehältern sind abweichende Fugenausbildungen auf Nachweis möglich. Bei nicht abgedeckten Behältern ist ein Niederschlag von 400 mm pro Jahr zu berücksichtigen. Ein Freibord von 20 cm ist bei der Bemessung einzuhalten.

1.2 Abstand zu Gewässern und Brunnen

JGS-Anlagen haben zu oberirdischen Gewässern einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, daß mindestens 25 m3 der gelagerten Stoffe im Schadensfall zurückgehalten werden können.

Zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Ausnahmen sind nur bei besonderen Nachweisen zulässig.

1.3 Anlagen in Überschwemmungsgebieten

In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen nur zulässig, wenn

  1. das Eindringen von Hochwasser sowie
  2. das Aufschwimmen von Behältern durch statischen Nachweis einer Auftriebssicherung

sichergestellt ist.

1.4 Kontrollierbarkeit und Wartung

Die Anlage ist so zu errichten, daß alle Anlagenteile leicht zu kontrollieren und zu warten sind.

Für Anlagen mit mehr als 25 m3 Fassungsvermögen sind in der weiteren Zone von unterteilten Schutzgebieten (III A) Leckerkennungssysteme erforderlich.

2. Besondere Anforderungen

2.1 Behälter und Rohrleitungen

Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen. Die Dicke der Betonsohle ist statisch nachzuweisen. Für die Beschränkung der Rißweite des Betons der Bodenplatte und Wände auf 0,2 mm ist die DIN 1045 bei der Bemessung der Bewehrung zugrunde zu legen.

Stahlbehälter müssen gemäß DIN 11622 Teil 4 korrosionsbeständig sein, anderenfalls sind zusätzliche geeignete Beschichtungen oder Anstriche vorzusehen. Für die Stahlbetonplatte gelten die Anforderungen wie für Stahlbetonbehälter.

Befüllung und Entleerung der Lagerbehälter dürfen nur von oben erfolgen. Bei der Behälterwand ist eine Durchdringung im begründeten Einzelfall zulässig (zum Beispiel bei Behältern mit mehr als 4 m genehmigter Bauhöhe). Die Rohrleitungen an Behältern müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherheitseinrichtungen - davon ein Schnellschlußschieber - versehen werden, die ein unbeabsichtigtes Auslaufen des Behälterinhalts verhindern. Als Sicherheitseinrichtungen gelten neben Schiebern und Verschlußkappen auch Einrichtungen (Entlüftungsventile), die ein Aushebern der Behälter verhindern. Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

Soweit zur Behälterentleerung eine im Behälter angeordnete Pumpe verwendet wird, gilt auch die Pumpenschaltung als Sicherheitseinrichtung, wenn eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme ausgeschlossen ist.

Güllekeller sind Lagerbehälter und müssen daher die für diese Behälter geltenden Anforderungen erfüllen. Der maximale Flüssigkeitsstand bei Güllekellern darf höchstens bis 10 cm unterhalb der Kellerdecke oder der Bodenroste ansteigen.

Bei Güllekanälen bis zu einer Bauhöhe von 1,50 m und einem flüssigkeitsführenden Querschnitt bis zu 6 m2 sind Leckerkennungsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn die Kanäle in Stahlbeton ausgeführt werden und die Dehnfugen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gedichtet sind. Diese Regelung gilt ausschließlich für Kanäle zur Entmistung und nicht für solche, die mit dem Ziel der Güllelagerung errichtet werden. Das Volumen der Entmistungskanäle darf nicht in die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität eingerechnet werden.

2.2 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Gülle und Jauche abgefüllt werden, müssen bei Druckbefüllung in einer Größe von mindestens 4 x 6 m befestigt sein (dichte Beton-, Asphaltdecke). Die Entwässerung der Abfüllplätze ist im freien Gefälle (3 vom Hundert) in die Vorgrube oder gegebenenfalls über eine Pumpe zum Beispiel in den Lagerbehälter vorzunehmen. Im Bereich des Abfüllplatzes und der Entwässerungseinrichtung müssen auch kleinere Mengen von auslaufender Gülle und Jauche zurückgehalten werden können.

Absatz 1 Satz 1 gilt nicht bei Saugbefüllung.

3. Prüfung und Abnahme der Anlagen

Vor der Schlußabnahme sind Anlagen und Anlagenteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Abnahmen sind unter Beteiligung der Wasserbehörde vorzunehmen.

4. Kontrolle der Anlage

Anlagen, die nicht über entsprechende Leckageerkennungsmaßnahmen verfügen, sind alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit durch die untere Wasserbehörde zu überprüfen.

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Zusätzliche besondere Anforderungen Anhang 2
(zu den § § 4, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2)

1. Allgemeines

Die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 und 4 treten hinter die Anforderungen dieses Anhangs zurück.

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2. Tabellen

Das in den Tabellen der Nummern 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

Erläuterungen:

-=über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen
Fläche 
F=stoffundurchlässige Fläche, mit Nachweis
Rückhaltevermögen
R1=Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2=Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3=Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Lackanzeigegerät
Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art 
I1=Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2=Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

Zeichenerklärung:

+ = zusätzlich
/ = wahlweise

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der Lageranlage in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 1---F + R2
> 1 bis < 10-F + R1 F + R1 + I1*F + R2/R3
> 10 bis < 100F + R1 + I1F + R1 + I2 /
F + R1 + I1
F + R2/R3
> 100F + R1F + R1 + I2 /
F + R1 + I1
F + R2/R3F + R2/R3
*) Bei GFK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgestellt wurden, entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Bei Faß- und Gebindelägern ist die Größe des erforderlichen Auffangraums R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt
Vges, in m3
Rauminhalt desRückhaltevermögens
< 10010 v.H.von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
>100 bis < 10003 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
>10002 v.H.von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/VerpackungenWGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern-F+ R1 F+ R1F+ R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind-F+ I1F+ R1 + I1F+ R1 + I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die dengefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind--F+ I2F+ I2

Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

Für Umschlagvorgänge in Häfen und für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 0,1 - -F+ R2F+ R2
> 0,1 < 1 -F+ R1F+ R2 + I1F+ R2+ I1
>1 < 10 -F+ R1+ I1F+ R2 + I1F+ R2+ I1
> 10 < 100F+ R1F+ R1+I1F+ R2 + I1+ I2F+R2+ I1+ I2
> 100 < 1000F+ R1F+ R1+ I1+ I2F+ R2 + I1+ I2F+R2+ I1+ I2
> 1000F+ R1+ I1F+ R2+ I1+ I2F+ R2 + I1+ I2F+R2+ I1+ I2

Für Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen der vorstehenden Tabelle nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen I1 + I2.

Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen genügt die Anforderung I2. Die Anforderung nach § 8 bleibt jedoch unberührt.

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