Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 24. Januar 2006
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2006 S. 41)
Aufgrund des § 167 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:
Artikel 1
Nummer 1.1 des Anhangs 1 (zu § 1 Nr. 1) der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549) wird wie folgt geändert:
1. Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das erforderliche Fassungsvermögen der JGS-Anlagen muß größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist. Davon darf nur abgewichen werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, daß die überschüssige Menge umweltgerecht verwertet wird. | "Das Fassungsvermögen der JGS-Anlagen muss jeweils größer sein als die Kapazität, die erforderlich ist, um
zu lagern. Der Anfall ist je Tiereinheit nach den fachspezifischen Erkenntnissen über eine gute landwirtschaftliche Praxis zu berechnen. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen ist, dass die das vorhandene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht verwertet wird." |
2. Nach dem zweiten Absatz wird der folgende Absatz eingefügt:
"Wer die Anforderungen an das Fassungsvermögen nach dem zweiten Absatz in der vor dem 1. Februar 2006 geltenden Fassung erfüllt hat, braucht die Anforderungen an das Fassungsvermögen nach dem zweiten Absatz in der nunmehr geltenden Fassung erst ab dem 1. Januar 2009 zu erfüllen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Hannover, den 24. Januar 2006