umwelt-online: VAwS Handlungsempfehlungen Niedersachsen (2)

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5.2 DIN-Normen und technische Regeln

5.2.1 Technische Regeln nach Wasserrecht

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten die technischen Regeln vom Deutschen Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK). Diese Regeln können von der GfA Gesellscaft für Abwassertechnik, Theodor Heuss Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242/872-0, Telefax 02242/872-135 bezogen werden. Folgende Regeln wurden vom DVWK bereits verabschiedet:

5.2.2 Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

(1) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz sind die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß § 24 Abs. 2 NBauO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 "Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte.

(2) Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.

(3) Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die "Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, 10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Mühlenstr. 33 - 34, 13178 Berlin, Tel. 030/4 78 89-2 00, Telefax 030/4 78 89-2 70 bezogen werden.

5.2.3 Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

(1) Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in der jeweils geltenden Fassung. Die TRbF werden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

(2) Soweit die Verordnung, die Anhänge zur Verordnung oder die in den Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 genannten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.

5.2.4 Sonstige Technische Regeln

Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (primäre Sicherheit) können u.a. die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:

5.3 Besondere Einzelregelungen

5.3.1 Abstandsregelung

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass das Erkennen von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

5.3.2 Behälter

Behälter, die nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind, sind auch als Teile von LAU- und HBV-Anlagen geeignet. Anforderungen an die Aufstellung dieser Behälter ergeben sich aus dem Anhang 2 zu § 4 VAwS. Die Gleichwertigkeit anderer Behälter ist durch einen entsprechenden Eignungsnachweis (Dichtheit, Beständigkeit und Standsicherheit) zu erbringen. In Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit werden europäisch harmonisierte Normen auf der Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie als a.a.R.d.T angesehen.

5.3.2.1 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht, sofern eine Beurteilung des Behälterinneren mit zerstörungsfreien Prüfmethoden nicht realisierbar ist.

5.3.2.2 Abstände

(1) Bei Behältern gilt Nr. 5.3.1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

(2) Abweichende Abstandsregelungen gelten für Anlagen, für die eine Ausnahme gemäß § 6 VbF (jetzt BetrSichV) erteilt worden ist.

5.3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Bei der Ermittlung der Größe und der Ausgestaltung von Auffangräumen darf das Volumen von Domschächten unterirdischer Behälter nicht berücksichtigt werden.

(2) Bei bestehenden Domschächten, die den Anforderungen an die Dichtheit nach Absatz 1 nicht genügen, ist eine nachträgliche Abdichtung nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Domschacht eindringen können und Vorrichtungen verwendet werden, die Leckagen beim Befüllen der Behälter auffangen und aus denen die Leckagen gefahrlos in den Behälter abgeleitet werden können.

(3) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht zutrifft, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.

5.3.4 Dichtflächen (Auffangräume, Auffang Wannen, Auffangtassen)

5.3.4.1 Größe und Anordnung

(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

(2) Soweit der Anhang 2 zur VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen i. S .d. § 3 Nr. 4 Satz 2 VAwS an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

(3) Die Größe des Auffangraums ergibt sich aus der Berechnung des Rückhaltevolumens entsprechend den Erläuterungen zum Anhang 2 VAwS.

5.3.4.2 Standsicherheit der Anlage

Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wasserfährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989).

5.3.4.3 Dichtheitsanforderungen

Für Dichtflächen ist der Nachweis der Dichtheit erbracht, wenn die Anforderungen der DVWK-Regel Nr. 132/1 997 "Ausführung von Dichtflächen" eingehalten sind.

5.3.4.4 Niederschlagswasser

Die Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser dürfen nicht zum Ableiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten benutzt werden, es sei denn, diese Einrichtungen führen über ein nachweislich dichtes Ableitungssystem in eine betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideanlage, Kläranlage, sonstiges Rückhaltesystem), die zum Auffangen wassergefährdender Stoffe ausreichend bemessen sein muss. Anforderungen an die innerbetriebliche Abwasserbeseitigung bleiben unberührt. Entleerungsleitungen müssen eine Absperrvorrichtung haben, die gegen unbefugtes Öffnen gesichert ist.

5.3.4.5 Abläufe

Unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen sind nur im Einzelfall zulässig, wenn sie absperrbar sind und nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit geöffnet werden. Bei bestehenden Anlagen greift § 19 Abs. 2 VAwS.

5.3.4.6 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabel durch Auffangwannen und -räume

Durchführungen von Rohrdurchleitungen und Kabel durch Böden oder Wände von Auffangwannen und -räume sind nur zulässig, wenn sie technisch unvermeidlich sind. Sie müssen im Anwendungsfall flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.3.4.7 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt

Auf Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 15.22 des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt), Berlin, wird verwiesen.

5.3.5 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.3.5.1 Abfüll- und Umschlagplätze

(1) Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können.

(2) Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Der Nachweis der Dichtheit ist erbracht, wenn die Anforderungen der DVWK-Regel Nr. 132/1 997 "Ausführung von Dichtflächen" eingehalten sind. Weitere zugelassene Bauweisen ergeben sich aus der TR-VAwS 2.1

(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind.

5.3.5.2 Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

(1) Beim Umschlagen von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.

(2) Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend 5.3.5.1.

5.3.6 Löschwasserrückhaltevorkehrungen

An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrungen wie Sperren, Barrieren, Klappen u.ä. mit denen beim Auftreten von Löschwasser automatisch oder per Hand ein Löschwasserrückhalteraum geschaffen werden kann, werden über die für sie geltenden technischen Regeln hinaus (vgl. 5.1) keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Tauglichkeit auf Dichtheit und Funktionstüchtigkeit ist nachzuweisen. Eine besondere wasserrechtliche Eignungsfeststellung für diese Vorkehrungen ist nicht erforderlich.

6 Gefährdungsstufen

6. 1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage und wassergefährdende Stoffe

(1) Die Einordnung von Anlagen in Gefährdungsstufen hat durch den Betreiber zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde nur im Falle von Prüfungen oder bei sonstiger Veranlassung in nachprüfbarer Form vorzulegen. Er kann sich dabei eines Sachverständigen gemäß § 16 VAwS oder des Anlagenlieferanten bedienen. Die Auswirkung bestehender Anlagen/ Anlagenteile auf die Einordnung in Gefährdungsstufen ist zu berücksichtigen.

(2) Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen bzw. zugelassenen Volumen. Wenn insbesondere bei HBV-Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe auf keinen Fall den Gesamtrauminhalt nach Satz 1 einnehmen können, ist das maßgebende Volumen das im Betrieb vorhandene auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist der Anlagenbegriff gemäß § 2 VAwS mit allen Anlagenteilen sowie in Frage kommenden Definitionen nach Nr. 2. Das bedeutet in der Regel, dass bei Lageranlagen das Hohlraumvolumen bzw. das zugelassene Volumen aller dieser Anlage zugehörigen Behälter, bei HBV Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Betriebseinheit vorhandene Volumen beziehungsweise die Masse als maßgebend angesetzt wird. Dabei genügt eine überschlägige Ermittlung der Volumenanteile aus Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen.

(Anmerkung: Die Ermittlung des Volumens der größten abgesperrten Betriebseinheit gemäß Anhang 2 Nr. 2 Seite 1 zur Berechnung der Rückhaltevermögen R1/R2 muss nicht in jedem Fall mit dem Volumen zur Bestimmung der Gefährdungsstufen und damit zur Einstufung von Anlagen gemäß § 6 identisch sein. Anders ausgedrückt: Anlagen können durchaus aus unterschiedlich großen absperrbaren Betriebseinheiten bestehen.)

(3) Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lager-anlage zugrunde gelegt. Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist:

(4) Beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes oder in Läger wird als maßgebendes Volumen die größte Umladeeinheit zugrunde gelegt.

(5) Die WGK eines Stoffes bzw. Gemisches ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG in der jeweils aktuellen Fassung (VwVwS) zu entnehmen.

Die Veröffentlichungen der von der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdender Stoffe erfassten Einstufungen nach Anhang 3 der VwVwS wird zukünftig in regelmäßigen Abständen im Bundesanzeiger erfolgen. Darüber hinaus wird diese Liste alle bisherigen Einstufungen der VwVwS und neuer durch die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)" vorgenommener Einstufungen enthalten. Diese Liste wird zeitnah aktualisiert und kann im Internet abgerufen werden (http://www.umweltbundesa,nt.de/wgk. htm).

Die Anschrift der Dokumentationsstelle lautet:

Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt, Schichauweg 58, 12307 Berlin, Tel.: 030/ 8903-0, Fax: 030/ 8903- 4200, E-Mail: holger.brackemann@uba.de.

(6) Den zuständigen Behörden wird empfohlen, die Einstufung von Stoffen nach VwVwS Anhang 3 anzuerkennen, wenn:

(7) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe/ Stoffgemische mit unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächst niedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

7 Anzeigepflicht

(1) Unter zulassungspflichtigen Anlagen gemäß § 7 VAwS sind Anlagen zu verstehen, die einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften bedürfen.

(2) Die Anzeigepflicht nach § 7 VAwS bzw. der Antrag auf Eignungsfeststellung haben gemäß Anlage 2 zu erfolgen. In Abhängigkeit von der Art der Anlage sind u.a. die folgenden Unterlagen beizufügen:

Zur Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, im Rahmen von Genehmigungsverfahren dem Antragsteller das Formblatt zuzuleiten. Auf den RdErl. d. MU vom 06.12.1999 - 205-62424/ 101 - wird verwiesen.

(3) Von der Benutzung des Formblattes kann abgewichen werden, wenn vom Betreiber in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ein auf die Belange des Betriebes eigenständiges EDV-gestütztes Anlagenverzeichnis geführt wird.

(4) Das Formblatt enthält die Angaben des Erhebungsbogens gemäß § 13 UStatG (BGBl. I S. 2530) zur Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1999.

Die DV-technisch gestützte Erfassung und Bearbeitung wird dringend empfohlen.

8 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Als Betriebsstandort ist das Gelände zu verstehen, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensverbundes stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort rechtmäßig durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören (vgl. Definition in Art. 2k der EG-Umweltaudit-Verordnung). Vorhanden im Sinne dieser Empfehlung ist der Standort, sofern er am 13.1.1998 (Inkrafttreten der VAwS Niedersachsen) bestand. Am vorhandenen Standort muss eine markt- und zukunftsorientierte Weiterentwicklung ermöglicht werden.

(2) Standortgebundene Anlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VAwS sind z.B. Anlagen zur Versorgung einer Wassergewinnungsanlage oder Heilstätte mit den notwendigen Betriebsmitteln, Erdgas-, Erdölförderanlagen und Bergwerke.

(3) Die Zulassung unterirdischer Anlagen beschränkt sich nur auf den Ausnahmefall unter Berücksichtigung des Interesses des Wohls der Allgemeinheit. Dieses liegt u.a. vor bei explosionsgefährdeten Anlagen, wenn bei oberirdischer Anordnung eine vergleichbare Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.

(4) Unter einer Sicherheitsbetrachtung ist eine aus sich heraus verständliche, prüffähige schriftliche Darstellung aller technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu verstehen, die geeignet sind im konkreter

Einzelfall sowohl beim bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei Betriebsstörungen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auszuschließen. Die Sicherheitsbetrachtung, die von der zuständigen Behörde verlangt werden kann, kann sich auch auf alle Anlagenteile bestehender Anlagen erstrecken, die mit der neu zu genehmigenden Anlage betriebstechnisch verbunden werden sollen. Für solche Anlagen/Anlagenteile können unter Beachtung des § 19 Abs. 2 Satz 2 VAwS Nachbesserungen verlangt werden.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen durch geeignete Verankerungen so gesichert werden, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen. Hierzu müssen sie mit mindestens 1,3-facher Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage gesichert werden. Behälter müssen dem von außen einwirkenden Wasserdruck standhalten. Die Nachweise dafür sind in Form eines geprüften Standsicherheitsnachweises vorzulegen, wenn sie nicht bereits im Zuge der Erlangung einer Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung erbracht wurden. Alternativ dazu gelten Satz 1 bis 4 auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass im Hochwasserfall kein Wasser in den Aufstellungsraum der Anlage gelangen kann.

Bei Aufstellung im Freien müssen die Anlagen mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut versehen werden. Die Anlagen dürfen nur so aufgestellt werden, dass in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann.

Feste Stoffe müssen in geschlossenen Lagerräumen so gelagert werden, dass sie gegen das Eindringen von Wasser bei einem Hochwasserereignis gesichert sind.

9 Anlagenverzeichnis

9.1 Inhalt des Anlagenverzeichnisses

(1) Das Anlagenverzeichnis hat alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zu enthalten. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenverzeichnisse erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammengefaßt werden.

(2) Das Anlagenverzeichnis kann aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei bestehen. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten, wobei auf den Einzelfall bezogen dieses auf bestimmte Merkmale beschränkt werden kann:

9.1.1 Inhalt des Anlagenverzeichnisses

  1. Allgemeine Angaben
  2. Anlage
  3. Behördliche Vorgänge
  4. Lage
  5. Wassergefährdende Stoffe
  6. Gefährdungspotential
  7. Vorkehrungen und Maßnahmen
  8. Schadensfall
  9. Überwachung
  10. Instandhaltung

9.2 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils zeitnah in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

9.3 Überwachung des Anlagenverzeichnisses

Den zuständigen Behörden wird empfohlen, die Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses stichprobenartig zu überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenverzeichnis vollständig im Sinne von § 9 VAwS ist. Anderenfalls ist das Anlagenverzeichnis nachzubessern.

10 Rohrleitungen

10.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischer Anordnung

(1) Sicherheitsgründe nach § 10 Abs. 1 VAwS können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes gegeben sein. Sicherheitsgründe sind als gegeben anzusehen, wenn Rohrleitungen zwischen erdverlegten unterirdischen Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen verbunden sind.

(2) Kann aus anderen Gründen eine oberirdische Anordnung von Rohrleitungen nicht erfolgen, ist entsprechend § 10 Abs. 3 VAwS zu verfahren.

10.2 Unterirdische Rohrleitungen

(1) Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder im Falle der Nichteinsehbarkeit durch Leckagesonden erfolgen.

(2) Saugleitungen müssen mit stetem Gefälle zum Entnahmebehälter verlegt sein und dürfen außer am oberen Ende kein Rückschlagventil haben, so dass bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in den Entnahmebehälter zurückfließt.

(3) Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 VAwS ist im Einzelfall nachzuweisen. Durch technische und infrastrukturelle Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

10.3 Oberirdische Rohrleitungen

(1) Für oberirdische Rohrleitungen, die über den Bereich der Auffangvorrichtungen hinausgehen, sind infrastrukturelle Maßnahmen in Anlehnung zu Anhang 2 Tabelle 2.3 erforderlich.

(2) Die Forderung, dass lösbare Flanschverbindungen so ausgeführt sein müssen, dass die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können, wird beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen wie metallarmierte oder Metalldichtungen.

(3) Andere Rohrverbindungen sowie Verbindungstechniken für Formstücke und sonstige Leitungsteile dürfen verwendet werden, wenn nach anderen Regelwerken die permanente Dichtheit gewährleistet wird.

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