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Einführung der Software zur Pflege der Wasserbuchdaten (Digitales Wasserbuch) sowie zur Erfassung von Wasserentnahmen und zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr (WBE)
- Niedersachsen -
(MBl. Nr.27 vom 23.07.2008 S. 776)
RdErl. d. MU v. 23.6.2008 - 23-02820/02 -
- VORIS 28200 -
- Im Einvernehmen mit dem MW -
Bezug:
RdErl. v. 11.1.2006 (Nds. MBl. S. 93)
- VORIS 28200 -
1. Allgemeines
1.1 Die Eintragungen in das Wasserbuch hat gemäß § 185 Abs. 2 NWG jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Die Wasserbuchbehörden nutzen für die Eintragungen in die Wasserbücher die webbasierte Software WBE, welche hiermit eingeführt wird.
Die Wasserbuchbehörde für die selbständigen Fischereirechte i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG ist die Behörde, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (untere Wasserbehörde oder NLWKN).
Den beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch gemäß § 189 NWG erstellt diejenige Wasserbuchbehörde, die für den Eintrag zuständig ist.
Das Wasserbuch wird nur elektronisch geführt (Digitales Wasserbuch). Für alte Rechte und Befugnisse und selbständige Fischereirechte, die sich aus dem Preußischen Wasserbuch ergeben und über die es ansonsten keine Wasserrechtsakten gibt, stellt der NLWKN den Wasserbuchbehörden die eingescannten Alt-Akten als JPG-Dateien digital zur Verfügung. Das MU informiert die Wasserbuchbehörden über die für die Verwaltung der o. g. Originalakten getroffene Regelung gesondert.
1.2 In das Wasserbuch sind u. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Entnahme von Wasser einzutragen, die der Wasserentnahmegebühr (im Folgenden: WEG) gemäß den §§ 47, 47a bis 47g NWG unterliegen. Grundlage für die Erhebung der WEG ist in der Regel der Wasserrechtsbescheid und der sich daraus ergebende WEG-relevante Umfang der Gewässerbenutzung. Die für die WEG-Erhebung benötigten Angaben sind zum Teil bereits Bestandteil des Digitalen Wasserbuches. Die Software WBE ermöglicht neben der Pflege des Digitalen Wasserbuches auch die Erfassung der Wasserentnahmemengen und die Unterstützung des Vollzugs bei der Erhebung der WEG durch die zuständigen Wasserbehörden sowie die Bereitstellung von haushaltsrelevanten Daten für die Zahlstelle des NLWKN und das MU.
Aufgabe der Zahlstelle in diesem Zusammenhang ist die Sollstellung im Landeshaushalt und die Annahme der WEG von den unteren Wasserbehörden. Die Erfassung der WEG-relevanten Daten muss einheitlich über die Software erfolgen. Deshalb wird die Software WBE mit der Teilaufgabe "Entnahmen- und WEG-Datenpflege" gemäß § 171 Abs. 4 NWG auch für die Wasserbehörden und den NLWKN eingeführt.
1.3 Die zur Erfüllung der in den Nummern 1.1. und 1.2 genannten Aufgaben erhobenen Daten werden in der landesweiten Datenbank gespeichert, die beim NLWKN eingerichtet ist.
1.4 Dem NLWKN obliegt als Landesbehörde nach § 185 Abs. 1 NWG die zentrale Administration der WBE-Software, er erteilt jeder Wasser-/Wasserbuchbehörde eine eigene Zugangskennung. Der NLWKN hat den sicheren Betrieb der Software sicherzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung der Wasserbuchbehörden bei der Anwendung der Software WBE (Helpdesk).
2. Eintragungen in das Wasserbuch -
2.1 Die Wasserbuchbehörde hat die Einträge ins Wasserbuch oder Löschungen abgelaufener oder widerrufener Wasserrechte zeitnah nach Erteilung, Änderung, Ablauf oder Widerruf einer in § 187 Abs. 1 NWG genannten wasserrechtlichen Entscheidung vorzunehmen. Eintragungen von wasserrechtlichen Entscheidungen, die in andere Zulassungen (z.B. Planfeststellungsbeschluss) einkonzentriert sind oder gemäß § 31 Abs. 2 NWG erteilt werden, nimmt die Wasserbehörde vor, die das Einvernehmen erteilt.
Erlaubnisse und Zwangsrechte, die auf die Bewirtschaftung der Gewässer keinen wesentlichen Einfluss haben, müssen gemäß § 187 Abs. 2 NWG nicht eingetragen werden. Dieses sind
Im Programm WBE besteht die Möglichkeit nicht wasserbuchrelevante "unwesentliche Rechte" für eigene Zwecke zu erfassen. Die Datenbankabfrage des Bereichs "unwesentliche Rechte" ist nur für die jeweils Daten pflegende Wasserbehörde sichtbar und nicht Bestandteil des Wasserbuchs. Zur Vervollständigung der Übersicht über die örtlichen Nutzungen wird die Verwendung des Bereichs "unwesentliche Rechte" empfohlen.
Die Wasserbucheinträge können nur von den jeweils zuständigen Wasserbuchbehörden vorgenommen, geändert oder gelöscht werden, die Wasserbuchdaten stehen jedoch allen Wasserbehörden in der zentralen Landesdatenbank über cadenza web lesend zur Verfügung.
Ins Digitale Wasserbuch sind im Wesentlichen folgende Angaben einzutragen:.
Zusätzlich:
2.2 Nicht mit WBE erfasst werden die wasserbuchrelevanten Daten zu Einleitungen von Abwasser. Diese Daten werden mit AKN erfasst und liegen zentral in der Landesdatenbank vor. Die wasserbuchrelevanten Angaben (vgl. Nummer 2.1) stehen über die Landesdatenbank dem digitalen Wasserbuch zur Verfügung.
3. Pflege Wasserentnahmemengen/WEG
3.1 Die für die WEG-Erhebung benötigten Angaben sind zum Teil bereits Bestandteil des Digitalen Wasserbuches. Darauf aufbauend sollen die für die WEG-Erhebung zusätzlich erforderlichen Entnahmedaten (tatsächlich entnommene Wassermenge, Veranlagungsjahr, Verwendungszweck, Gebühr - sofern diese nicht über die Software berechnet wird, Vorauszahlungen, ggf. abweichender Nutzer) mit der Software WBE ebenfalls erfasst und die WEG berechnet werden.
Grundsätzlich wird die Entnahmemenge je Nutzungsort erfasst. Bei mehreren zu einem Wasserrecht gehörenden Brunnenstandorten, z.B. eines Beregnungsverbandes, kann abweichend auch die errechnete zulässige Gesamtentnahmemenge sowie die tatsächlich entnommene Gesamtentnahmemenge (Jahreswerte) der einzelnen Nutzungsorte des Wasserrechts an einem zusätzlichen (fiktiven) Nutzungsort eingetragen werden.
Bei den Entnahmemengen- und Gebührendaten handelt es sich um laufende Nutzungsdaten zu einem Nutzungsort eines Wasserrechts. Die Erfassung hat insbesondere als Grundlage für die Meldung an die Zahlstelle sowie für haushaltsrelevante Betrachtungen des MU jährlich für alle aktiven Entnahmestellen zu erfolgen, unmittelbar sobald die o. g. Entnahmedaten vorliegen.
3.2 Für ihre Aufgabe in diesem Zusammenhang benötigt die Zahlstelle des NLWKN von den einzelnen Wasserbehörden und dem NLWKN die o. g. Angaben zur WEG. Die Informationen soll die Zahlstelle des NLWKN mithilfe der im WBE Modul fortlaufend aktuell gepflegten WEG-Daten erhalten. Nach Mitteilung der unteren Wasserbehörden, dass die Datenerfassung für das jeweilige Haushaltsjahr mit der Abführung der WEG an das Land abgeschlossen ist (die Mitteilung soll die Summe der zu zahlenden und zu erstattenden Beträge enthalten), ruft die Zahlstelle des NLWKN die Daten aus der Landesdatenbank ab. Falls gegenüber den festgelegten Terminen die Abführung an das Land verspätet erfolgt, geben die unteren Wasserbehörden Zwischenberichte an die Zahlstelle des NLWKN.
Die für die Abführung der WEG an das Land/Zahlstelle des NLWKN festgelegten Termine bleiben von dem Verfahren zur Erfassung und Meldung unberührt.
3.3 Sofern eine Wasserbehörde zur Eingabe der Entnahmemengen und WEG-Daten WBE nicht nutzt, kann die Erfassung von Jahresdaten auch mit Hilfe einer zuvor über die WBEAnwendung ausgelagerten Excel-Datei erfolgen, in die die Wasserbehörde die mit einer anderen Software erfassten aktuellen Angaben des Jahres überträgt und diese Datei in WBE importiert. Voraussetzung dabei ist die Pflege der Stammdaten im Wasserbuch.
3.4 Besondere Regelungen für die Erfassung der WEG 2007 und Vorauszahlung (VZ) 2008
Die o. g. Entnahmedaten aus der Festsetzung der WEG 2007 und VZ 2008 sind in WBE nachzupflegen.
Diese sind spätestens im Zusammenhang mit der Festsetzung der WEG 2008 im Frühjahr 2009 in WBE zu erfassen.
Zur Vorbereitung der Erfassung der Festsetzung der WEG 2008 wird jedoch dringend eine frühzeitige Erfassung der Daten aus 2007 empfohlen, damit die Festsetzung auf der Basis aktuell überprüfter bzw. gepflegter Daten der Wasserrechts-Nutzer erfolgen kann.
Weiterhin wird eine frühzeitige Nutzung der Software WBE empfohlen, um mit WBE neben der Prüfung der Vollständigkeit gezahlter Gebühren auch die Überwachung der Nutzung erteilter Wasserrechte zu unterstützen.
4. Zugang zu WBE, technische Hinweise, Hilfen
Der Zugang zu WBE erfolgt über das Landesintranet http://intra.cadenza.niedersachsen.de/cadenza mit einer persönlichen Zugangskennung, die beim NLWKN beantragt werden muss.
Sofern die zuständige Wasserbuchbehörde die Einträge ins Wasserbuch nicht direkt über WBE-Teil Digitales Wasserbuch pflegt, hät sie die erforderlichen Daten über eine XML-Schnittstelle in das Modul zu importieren. Das Austauschformat sowie Informationen zu WBE werden auf den Internetseiten des NLWKN (www.nlwkn.de, Themen Wasserwirtschaft, Wasserbuch) veröffentlicht.
5. Austauschformat für Geoinformationen
5.1 Die Gebietsgrenzen von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sind Bestandteil der jeweiligen Verordnungen und werden als Geoinformation in der Landesdatenbank geführt.
Im Rahmen von Festsetzungs- oder Änderungsverfahren für diese Gebiete haben die unteren Wasserbehörden, soweit sie die Daten zur Gebietsabgrenzung (Geometrie- und Attributdaten) nicht selbst erzeugen, die Vorlage digitalisierter Gebietsabgrenzungen vom Antragsteller zu verlangen.
5.2 Für die Bekanntgabe der Förderkulisse für Maßnahmen gemäß § 47h Abs. 3 Nr. 4 NWG sowie allgemein für die Bewirtschaftung des Grundwassers gemäß § 136a NWG ist darüber hinaus die Darstellung von Trinkwassergewinnungsgebieten/Wasserschutzgebieten in digitaler Form erforderlich. Im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung sollte auch aus diesem Anlass die Vorlage der Einzugsgebiete in digitaler Form die Regel sein.
Sofern in Trinkwassergewinnungsgebieten, die noch nicht digitalisiert worden sind, mit Maßnahmen gemäß § 47h Abs. 3 Nr. 4 NWG begonnen werden soll, haben die unteren Wasserbehörden die Vorlage digitalisierter Gebietsabgrenzungen vom jeweiligen Wasserversorger zu fordern.
5.3 Die Geometrie- und Attribut-Daten der in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Gebietsabgrenzungen sind bei Änderung oder Neuerfassung von der zuständigen Wasserbehörde oder auf ihre Veranlassung vom Antragsteller gemäß § 171 NWG dem NLWKN in einem näher bestimmten Austauschformat laufend zuzuleiten. Das Austauschformat wird auf der Internetseite des NLWKN (Themen: Hochwasser und Küstenschutz/Überschwemmungsgebiete und Wasserwirtschaft/ Grundwasser/Wasserversorgung/Wasserschutzgebiete) bekannt gemacht.
6. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2008 in Kraft.
ENDE |