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Regelwerk, Naturschutz
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Niedersächsisches Fischereigesetz
- Niedersachsen -

Vom 1. Februar 1978
(Nds. GVBl. S. 81, 375; 05.11.2004 S. 412; 10.11.2005 S. 334; 26.04.2007 S. 144 07; 07.10.2010 S. 462 10; 13.10.2011 S. 353 11; 20.06.2018 S. 115 18; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Das Fischereirecht

Abschnitt 1
Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.

(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3 07 18

(1) Selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Besteht Streit über ein selbstständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.

(2) Die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Löschung eines selbstständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht.

(4) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist, mit Ablauf des dritten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbstständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4 18

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt,

  1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
  2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
  3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 18

(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.

(2) Erhöht sich der Wert eines selbstständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.

(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

§ 6 18

(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.

(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7

Steht ein selbstständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt Folgendes:

  1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
  2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

§ 8

(1) Besteht an einem Gewässer ein selbstständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.

(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischereiberechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,

  1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
  2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischereiberechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbstständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 9 18

(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die §§ 36, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

§ 10 19

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.

(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.

(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist anzuwenden.

(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag

§ 11

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.

(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

§ 12

Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbstständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis

§ 13

(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).

(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.

(3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

§ 14

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. mit dem Tod des Berechtigten,
  2. wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
  3. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.

(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 15

Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern

§ 16

(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.

(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.

(3) Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

§ 17 18

(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven zulässig. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.

(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven übermittelt die Koordinaten des Muschelkulturbezirks, die für dessen Eintragung in die amtliche Seekarte erforderlich sind, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.

(4) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,

  1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
  2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

Zweiter Teil
Der Fischereibezirk

Abschnitt 1
Entstehung, Gestaltung

§ 18

(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.

(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des aufgestauten Gewässers.

§ 19

Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

§ 20 11

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.

(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken

§ 21 11

(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.

(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.

(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.

(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 22

(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,

  1. wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zulässt,
  3. wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
  4. wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächter zugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.

(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.

(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 23

(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischereirechten (§ 8) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.

(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbstständig nebeneinander, so entfällt auf den Einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.

(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

§ 24

(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

§ 25

(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:

  1. dass das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
  2. dass dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist,
  3. dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.

(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Besatzkosten leistet.

Abschnitt 2
Satzung, Organe

§ 26

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:

  1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
  2. Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
  3. Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung, Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse,
  4. Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt diese die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

§ 27

Organe der Fischereigenossenschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

Abschnitt 3
Vorstand

§ 28

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.

(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 29

(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.

(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

Abschnitt 4
Mitgliederversammlung

§ 30

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über

  1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
  4. die Aufnahme von Darlehn,
  5. die Verpachtung des Fischereibezirks,
  6. die Verwendung von Überschüssen,
  7. Beiträge der Mitglieder,
  8. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 31 10

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte oder der Lebenspartner gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.

(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.

(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

§ 32

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfassung vorschreiben.

(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

§ 33

(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.

(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 34

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zu Stande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, dass in dieser nach Satz 1 keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.

Abschnitt 5
Finanzwesen

§ 35

(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.

(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluss schriftlich erhoben wird.

§ 36

(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.

(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Abschnitt 6
Aufsicht

§ 37 11

(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.

(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbstständiger Städte, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 38

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 39

Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Abschnitt 1
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

§ 40

(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.

(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:

  1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
  2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

§ 41 11 18

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:

  1. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
  2. die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.

Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz 1 und 2 sind die großen selbstständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) Eine Auflage nach Absatz 1 kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 42 11 18

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Besatzmaßnahmen sind zulässig, wenn sie zum Aufbau, zur Erhaltung oder zur Hege des Fisch- und Krebsbestandes erforderlich sind. Der Besatz ist auf die Größe und Art des Gewässers sowie auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer abzustimmen.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass der Besatz mit bestimmten Fisch- und Krebsarten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen darf. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu Besatzmaßnahmen zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1

  1. die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
  2. das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
  3. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 43 11

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke),
  3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.

(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbstständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 44

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:

  1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
  2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
  3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
  4. Schusswaffen,
  5. Speere, Harpunen und Schlingen.

(2) Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; er kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.

(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

Abschnitt 2
Fischseuchen

§ 45

(1) Es ist verboten:

  1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
  2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
  3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.

(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 46

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,

  1. dass Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind,
  2. dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, dass der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt,
  3. dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z.B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fisch- und Krebsbestände zu regeln.

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