Regelwerk,WasserEU, Bund,Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems
Vom 21. Oktober 2002
(GVBl. Nr. 29 vom 12.11.2002 S. 513)
Präambel
Die Richtlinie2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.
Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)in § 1b Abs. 2 WHG die Länder,zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die. Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.
Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und daten1mäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.
Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems belegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, schließen unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsrechtlichen Organe nachstehende Vereinbarung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die im Hoheitsgebiet der Länder liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit Ems - nachfolgend FGE Ems (d) genannt - einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe des § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete und Grundwasserkörper.
(2) Die FGE Ems (d) setzt sich aus folgenden, nach hydrologischen Gesichtspunkten gebildeten Bearbeitungsgebieten/Koordinationsräumen zusammen:
§ 2 Grundsätze
Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:
§ 3 Organisation
(1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der FGE Ems (d) bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat, der Koordinierungsgruppe Ems und der Geschäftsstelle Ems.
(2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.
(3) In der Koordinierungsgruppe Ems als Koordinierungs- und Abstimmungsebene sind die Behörden vertreten, die für die Umsetzung der WRRL in der FGE Ems (d) zuständig sind.
(4) Es besteht Einigkeit, dass bis auf Weiteres die Bezirksregierung Weser-Ems die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates und der Koordinierungsgruppe Ems. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich.
(5) Der Emsrat gibt sich und der Koordinierungsgruppe Ems eine Geschäftsordnung.
§ 4 Vorsitz
Der Vorsitz im Emsrat und in der Koordinierungsgruppe Ems liegt bis zum Abschluss der Bestandsaufnahme nach Artikel5 WRRL bei einer Behörde des Landes Niedersachsen. Danach kann der Emsrat die Zeitdauer des Vorsitzes einvernehmlich verlängern oder ein anderes Vorsitzland bestimmen.
§ 5 Aufgaben der Flussgebietsgemeinschaft Ems
Aufgabe der Flussgebietsgemeinschaft Ems ist es, die Koordinierung der Bewirtschaftung in der FGE Ems (d) zu regeln und die erforderlichen Abstimmungenzu treffen, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Flusseinzugsgebiet Ems zu erreichen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 6 Finanzierung
(1) Die Geschäftsstelle Ems wird von der Bezirksregierung Weser-Ems in eigener Zuständigkeit eingerichtet und betrieben. Eingesetzt werden Arbeitskapazitzäten im Umfang von maximal je einer Stelle des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Niedersachsen jeweils 30 %
Die Bezirksregierung Weser-Ems ermittelt für das laufende Haushaltsjahr den Erstattungsbetrag zum 15.11. eines Jahres; er ist auf Anforderung durch das1 Land Niedersachsen zum 15.12. des ,jeweiligen Jahres fällig. Aus wichtigem Grund erforderliche Anpassungen der durch die Geschäftsstelle verursachten Kosten werden von den Ländern einvernehmlich vorgenommen.
(3) Soweit Ausgaben notwendig werden, die über die in Absatz 1 vorgesehene Ausstattung der Geschäftsstelle hinausgehen, sind insoweit ergänzende Vereinbarungen möglichst so rechtzeitig zu treffen, dass diese Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Land Niedersachsen berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben gilt die Regelung in Absatz 2 entsprechend.
(4) Die übrigen Kosten der die Koordinierung unterstützenden Arbeiten,insbesondere die der Mitglieder der Koordinierungsgruppe Ems, tragen diese selbst.
§ 7 Geltungsdauer, Kündigung, Geltung anderer Vorschriften
(1) Es besteht Einigkeit, dass diese Vereinbarung zunächst den Koordinierungsverpflichtungen für die Bestandsaufnahme nach Artikel5 WRRL zugrundegelegt werden soll. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme prüfen die Länder, ob eine Anpassung erforderlich ist.
(2) Die Vereinbarung kann im Einvernehmen beendet oder von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Die Geschäftsordnungen der beteiligten Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben unberührt. Gleiches gilt für die wasserbehördlichen Zuständigkeiten.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in Kraft.