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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - ABl. EG Nr. L 194 S. 34 -
sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - ABl. EG Nr.271 S. 44 -
QOTV

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. April 1997
(GV. NW. 1997 S. 92; 05.04.2005 S. 332 10.02.2006 S. 52 aufgehoben)



Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 6 auch auf Grund des § 50 Abs. 2 LWG wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es die sich aus der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Richtlinie 79/869/EWG

  1. ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung bei Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu bestimmen,
  2. die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Überwachung zu regeln.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer, die für die direkte Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für Entnahmen zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
  2. mindestens den für die jeweilige Kategorie als verbindlich bezeichneten Parametern der mit 1 bezeichneten Spalten (Imperativwerte) der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei bereits zugelassenen Wasserentnahmen ist das Recht oder die Befugnis mit nachträglichen Auflagen zu versehen, soweit sie auf § § 5, 7, 12 und 15 WHG oder auf einen im Recht oder in der Befugnis selbst enthaltenen Vorbehalt gestützt werden können.

§ 4 Ausnahmen

(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. für die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter,
  5. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen.

(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

§ 5 Überwachung

(1) Oberflächenwasser entspricht den in Anlage 2 angegebenen Parametern, wenn die in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Schöpfstelle vorgenommene Probenahme des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers erweist, daß die Werte der Parameter für die betreffende Wasserqualität

  1. bei 95% der Proben im Falle der Parameter, die mit den in den Spalten 1 der Anlage 2 angegebenen Parametern übereinstimmen,
  2. bei 90% der Proben in allen anderen Fällen

erreicht werden, und wenn im Falle des Buchstaben a) bei 5 % und im Falle des Buchstaben b) bei 10 % der Proben. die jeweils unter diesen Werten liegen,

  1. die Meßwerte nicht mehr als 50 % vom Wert der betreffenden Parameter abweichen. mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,
  2. sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann,
  3. aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parametern abweichen.

Ein Überschreiten der Werte wird bei der Aufstellung der in Satz 1 genannten Hundertsätze nicht berücksichtigt, wenn es sich aus Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen ergibt. Unter Schöpfstelle ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.

(2) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Parameter, denen Imperativwerte und/oder Werte der mit G bezeichneten Spalten (Richtwerte) zugeordnet sind. Die in Anlage 3 genannten Referenzmethoden werden soweit wie möglich angewandt. Werden andere Referenzmethoden angewandt, müssen die erzielten Ergebnisse den gemäß den Referenzmethoden nach Anlage 3 erzielten Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren. Die Werte für die Effassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anlage 3 genannten Parameter müssen eingehalten werden.

(3) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit möglich, so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält. Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Abs. 1 Satz 3 definierten Schöpfsteile repräsentativ sein.

(4) Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teuprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse 4ürfen keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse sein.

(5) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen ergibt sich aus der Anlage 4. Enhält Anlage 4 keine Angaben zur Häufigkeit, ist diese von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde festzulegen.

(6) Die Ermittlungen im Sinne dieser Vorschrift sind Gegenstand der Verpflichtung zur Seibstüberwachung gemäß § 50 LWG.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 06

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2007 außer Kraft.

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Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr 1)

1. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1

Entnahmestelle (Gewässer) Geographische Lage
 BreiteLängeRechtswertHochwert
GenkeltalsperreN 510354E 07374234038605659640
WiehltalsperreN 505617E 07395834062505645460
Große Dhünn-TalsperreN 510409E 07112025833285659885
Rur bei ObermaubachN 504305E 06265925317605620240
OberseeN 503626E 06232025275205607890
KalltalsperreN 503948E 06135225163405614070
DreilägerbachtalsperreN 503935E 06123425148105613690
WehebachtalsperreN 504527E 06203425241905624600
PerlenbachtalsperreN 503225E 06142925171005600400
WahnbachtalsperreN 504820E 07171425907315630659
OleftalsperreN 502946E 06251829925009555000
Herbringhauser TalsperreN 511354E 07163825892005678060
EschbachtalsperreN 510914E 07130825852505670260
SengbachtalsperreN 510816E 07073125787405667420
AabachtalsperreN 512956E 08431834806775707025
BreitenbachtalsperreN 505860E 08045034354505650050
ObernautalsperreN 505504E 08083834398005642700
ListertalsperreN 510544E 07501834186315662780
FuelbecketalsperreN 511505E 07394234065755680332
HaspertalsperreN 511801E 07245125986215685863
JubachtalsperreN 510946E 07363334027155670540
VersetalsperreN 511137E 07411134081905673860
EnnepetalsperreN 511433E 07243625984505679432
FürwiggetalsperreN 510906E 07412034082805669200
KerspetalsperreN 510725E 07294026047605666380
HeilenbecketalsperreN 511530E 07222525957605681200
SchmalabachN 511873E 08341034699005686349
Nieringser BachN 512150E 07484034171405692570

2. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2

Entnahmestelle (Gewässer) Geographische Lage
 BreiteLängeRechtswertHochwert
SorpetalsperreN 512107E 07580734281805691200
Eickelborn (Lippe)N 513956E 08132234461005725200

3. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3

Entfällt. In Nordrhein-Westfalen sind derzeit keine oberirdischen Gewässer in die Kategorie A3 eingestuft.


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Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem OberflächenwasserAnlage 2
zu § 3 Abs. 1 Nr. 2


 Parameter

A1 GA1 IA2 GA2 IA3 GA3 I
1pH-6,5 - 8,5  5,5 - 9 5,5 - 9 
2Färbung (nach einfachem Filtern)mg/l Pt-Skala1020 (O)50100 (O)   
3Suspendierte Stoffe insgesamtmg/l MES25      
4Temperatur°C2225 (O)2225 (O)2225 (O)
5LeitfähigkeitµS/cm à 20 °C1000 1000 1000 
6GeruchVerdünnungs-
faktor à 25 °C
3 10 20 
7*Nitratemg/l NO32550 (O) 50 (O) 50 (O)
81Fluoridemg/l F0,7-11,50,7-1,7 0,7-1,7 
9Gesamtes extrahierbares organisches Chlormg/l Cl      
10*Eisen (gelöst)mg/l Fe0,10,3121 
11*Manganmg/l Mn0,05 0,1  1  
12Kupfermg/l Cu0,020,05 (O)0,05  1 
13Zinkmg/l Zn0,531515
14Bormg/l B1 1 1 
15Berylliummg/l Be      
16Kobaltmg/l Co      
17Nickelmg/l Ni       
18Vanadiummg/l V      
19Arsenmg/l As0,010,05 0,050,050,1
20Kadmiummg/l Cd0,0010,0050,0010,0050,0010,005
21Chrom gesamtmg/l Cr 0,05 0,05 0,05
22Bleimg/l Pb 0,05 0,05 0,05
23Selenmg/l Se 0,01 0,01 0,01
24Quecksilbermg/l Hg0,00050,0010,00050,0010,00050,001
25Bariummg/l Ba   0,1  1
26Zyanidemg/l CN 0,05 0,05 0,05
27Sulfatemg/l SO4150250150250 (O)150250 (O)
28Chloridemg/l Cl200 200 200 
29Grenzflächenaktive Stoffe (Methylenblauaktiv)mg/l
(Laurylsulfat)
0,2 0,2 0,5 
30*)2)Phosphatemg/l P2O50,4 0,7 0,7 
31Phenole (Phenolzahl) p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrinmg/l C6H5OH 0,0010,0010,0050,010,1
32Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther)mg/l 0,05 0,20,51
33Polyzyklische Aromatemg/l 0,0002 0,0002 0,001
34Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin)mg/l 0,001 0,0025 0,005
35*Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l O2     30  
36*)Sättigung mit verdünntem Sauerstoff% O2> 70  > 50  > 30  
37*)Biochemischer Sauerstoffbedarf bei 20 °C ohne Nitrierung (BSB5)mg/l O2< 3 < 5 < 7 
38Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3)mg/l N1  2  3  
39Ammoniakmg/l NH40,05 11,524 (O)
40Chloroformextrahierbare Stoffemg/l SEC0,1 0,2 0,5 
41Organischer Kohlenstoff gesamtmg/l C      
42Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm) TOCmg/l C      
43Gesamt-Coli 37 °C/100 ml50 5000 50000 
44Coli faec./100 ml20 2000 20000 
45Streptococcus faec./100 ml20 1000 10000 
46Salmonellen nicht
nach-
weisbar
in 5000 ml
 nicht nach-
weisbar
in 5000
ml
   
I = Imperativwert.
G = Richtwert.
O = außergewöhnliche klimatische oder geographische Verhältnisse.
*) = Siehe § 4 Nr. 4 dieser Verordnung
1) Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstgrenzen dar (hohe und niedrige Temperatur).
2) Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.


.

Referenzmethoden zur Bestimmung der Parameter-Werte I und / oder G gemäß Anlage 2Anlage 3
(zu § 5 Abs.2)


(A)(B)(C)(D)(E)(F)(G)
 ParameterErfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
ReferenzmeßmethodenEmpfohlenes
Behältermaterial
1pH-Wert
Einheit pH
-0,10,2-Elektrometrie Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme ohne Probenvorbehandlung 
2Färbung (nach einfachem Filtern)
mg Pt/l
510 %20 %-Filtration durch Glasfibermembrane Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala 
3Suspendierte Stoffe Insgesamt
mg/l
-5 %10 %-Membranfiltration (0,45 µm)
Trocknen bei 105 °C und Wiegen
- Zentrifugieren (mindestens 5 min, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g), Trocken bei 105 °C und Wiegen
 
4Temperatur °C-0,51-Temperaturmessung Messung an Ort und Stelle bei der Probenahme ohne Probenvorbehandlung 
5Leitfähigkeit bei 20 °C µS/cm-5 %10 %- Elektrometrie 
6Geruch Verdünnungsfaktor bei 25 °C---- Feststellung durch VerdünnungsreihenGlas
7Nitrate
mg/l NO3
210 %20 %-Molekularabsorptionsspektrophotometrie 
8Fluoride
mg/l F
0,0510 %20 %- Molekularabsorptionsspektrophotometrie, nötigenfalls nach Destillation
- ionensensitive Elektroden
 
9Gesamtes extrahierbares organisches Chlor
mg/l Cl
     
10Eisen (gelöst)
mg/l Fe
0,0210 %20 %- Atomabsorptionsapektrometrie nach Membranfiltration (0,45 µm)
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie nach Membranfiltration (0,45 µm)
 
11Mangan
mg/l Mn
0,01210 %20 %- Atomabsorptionsspektrometrie 
0,02310 %20 %- Atomabsorptionsspektrometrie
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
12Kupfer 10
mg/l Cu
0,00510 %20 %- Atomabsorptionsspektrometrie
- Polarographie
 
0,02 410 %20 %- Atomabsorptionsspektrometrie
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie
-Polarographie
 
13Zink 10
mg/l Zn
0,01210 %20 %-Atomabsorptionsspektrometrie 
0,0210 %20 %Atomabsorptionsspektrometrie Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
14Bor 10
mg/l B
0,110 %20 %- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
-Atomabsorptionsspektrometrie
Material, das keine erheblichen Mengen Bor enthält
15Beryllium
mg/l Be
     
16Kobalt
mg/l Co
     
17Nickel
mg/l Ni
     
18Vanadium
mg/l V
     
19Arsen 10
mg/l As
0,002220 %20 %-Atomabsorptionsspektrometrie 
0,01 5  - Atomabsorptionsspektrometrie
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
20Cadmium 10
mg/l Cd
0,0002
0,001 5
30 %30 %-Atomabsorptionsspektrometrie
- Polarographie
 
21Chrom gesamt 10
mg/l Cr
0,0120 %30 %- Atomabsorptionsspektrometrie
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
22Blei 10
mg/l Pb
0,0120 %30 %- Atomabsorptionsspektrometrie
-Polaographie
 
23Selen 10
mg/1 Se
0,005  -Atomabsorptionsspektrometrie 
24Quecksilber 10
mg/l Hg
0,0001
0,00025
30 %30 %- Atomabsorptionsspektrometrie (Kaltdampfmethode) 
25Barium 10 mg/l Ba0,0215 %30 %- Atomabsoprtionsspektrometrie 
26Cyanide mg/l CN0,0120 %30 %-Molekularabsorptlonsspektrophotometrie 
27Sulfate mg/SO41010 %10 %- Gravimetrie
- Komplexometrie mit Äthylendiamintetraessigsäure
- Molekularsbsorptionsspektrophotometrie
 
28Chloride mg/l Cl1010 %10 %- Titrimetrie (Mohrsche Methode)
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 


(A)(B)(C)(D)(E)(F)(G)
 ParameterErfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
ReferenzmeßmethodenEmpfohlenes
Behältermaterial
29Grenzflächen-
aktive Stoffe mg/l
(methylenblauaktiv)
(Laurylsulfat)
0,0520 % - Molekularabsorptionsspektrophotometrie 
30Phosphate mg/l P2O50,0210 %33 %- Molekularabsorptionsspektrophotometrie 
31Phenole mg/l C6H5OH (Phenolzahl)0,00050,00050,0005Molekularabsorptionsspektrophotometrie 4 Aminoantipyrin-MethodeGlas
0,001 630 %50 %p-Nitroanilin-Methode
32Gelöste oder ermulgierte Kohlenwasserstoffe
mg/l
0,0120 %30 %- Infrarot-Spektrometrie nach Extraktion mit TetrachlorkohlenstoffGlas
0,04 3  - Gravimetrie nach Extraktion durch Petroläther
33Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 mg/l0,0000450 %50 %- Messung der Fluoreszenzintensität im UV-Licht nach Dünnschichtchromatographie
- Vergleichsmessung zu einer Mischung von 6 Standardsubstanzen mit derselben Konzentration 8
Glas oder
Aluminium
34Pestizide - gesamt (Parathion, Hexachlorcyclohexan, Dieldrin) 10
mg/l
0,000150 %
-
50 %- Gas- oder Flüssigkeitschromatographie nach Extraktion mit geeignetem Lösungsmittel und Reinigung. Identifizierung der Mischungabestandteile, quantitative Bestimmung 9Glas


(A)(B)(C)(D)(E)(F)(G)
 ParameterErfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
ReferenzmeßmethodenEmpfohlenes
Behältermaterial
35Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB) mg/l O2
1520 %20 %- Kaliumdichromatmethode 
36Sauerstoffsättigungs-
index %
510 %10 %- Winkler-Methode
- Elektronische Methode
Glas
37Biochemischer mg/1 O2
Sauerstoffbedarf
bei 20 °C ohne
Nitrifizierung (BSB5)
21,52- Bestimmung des gelösten O2 vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C im Dunkeln. Zusatz eines Nitrifizierungsinhibitors 
38Kjeldahl-Stickstoff (außer NO2 und NO3 Stickstoff)
mg/l N
0,50,50,5Mineralisierung und Destillation nach dem Kjeldahl-Verfahren, Ammoniumbestimmung durch Molekularabsorptionsspektrophotometrie 
39Ammonium mg/l NH40,01 2
0,1 3
0,03 2
10 % 3
0,03 2
20 %
Molekularabsorptlonsspektrophotometrie 
40Chloroform- mg/l C mg/l
extrahierbare
Stoffe
   - Extraktion bei pH 7 mit gereinigtem Chloroform, Vakuumverdampfung bei
Umgebungstemperatur, Wägen des Rückstands
 
41Gesamter organischer Kohlenstoff mg/l C     
42Organischer mg/l C
Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm)
     
43Gesamtcoliforme
/100 ml
5 2
500 7
  Kultur bei 37 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (Milchzucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4%iges Teepol-Agar), mit 2 oder ohne 7 Filtrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein, daß sie 10 bis 100 Kolonien enthalten. Erforderlichenfalls durch Gasbildung zu identifizieren.Sterilisiertes Glas
 5 2
500 7
Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 37 °C ± 1 °C
44Fäkalcoliforme2 2
200 7
  Kultur bei 44 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (Milchzucker-Tergltol-Agar, Endo-Agar, 0,4%iges Teepol-Agar), mit 2 oder ohne 7 Flltrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein daß sie 10 bis 100 Kolonien enthalten Erforderlichenfalls durch Gasbildung zu identifizieren.Sterilisiertes Glas
2 2
200 7
Verdünnungsmethode mit Fermentation flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen
- Bei positivem Ausfall überführen In Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 °C ± 0,5 °C
45Fäkalstreptokokken
/100 ml
200 7  Kultur bei 37 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (z.B. Natriumazid), mit 2 oder ohne 7 Filtrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein, daß sie 10 bis 100 Kolonien enthaltenSterilisiertes Glas
2 2
200 7
- Verfahren der Verdünnung in Natriumazidbrühe in mindestens 3 Ansätzen mit 3 Verdünnungen. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl.
46Salmonellen 121/5000 ml
1/1000 ml
  -Konzentration durch Filtrieren (über Membrane oder geeigneten Filter);
- Impfung auf vorangereichertem Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung.
Sterilisiertes Glas

(1) Die an der Schöpfstelle entnommenen Proben von Oberflächenwasser werden nach Siebung (Maschennetz) zur Entfernung darin schwimmender Rückstände wie Holz, Kunststoff usw. analysiert und gemessen.
(2) Für Wasser der Kategorie A1 Wert G.
(3) Für Wasser der Kategorien A2 und A3.
(4) Für Wasser der Kategorie A3.
(5) Für Wasser der Kategorien A1, A2, A3 Wert I.
(6) Für Wasser der Kategorien A2 Wert I und A3.
(7) Für Wasser der Kategorien A2 und A3 Wert G.
(8) Mischung von sechs Standardsubstanzen mit derselben Konzentration: Fluoranthen; 3,4-Benzofluoranthen; 11,12-Benzofluoranthen; 3,4-Benzopyren; 1,12-Benzoperylen; /1,2,3 -cd /Indenopyren.
(9) Mischung von drei Substanzen mit derselben Konzentration: Parathion, Hexachlorcyclohexan, Dieldrin.
(10) Enthalten die Proben einen so hohen Anteil an suspendierten Stoffen, daß eine besondere Probenvorbehandlung erforderlich ist, können die Meßgenauigkeitswerte der Spalte E ausnahmsweise überschritten werden und stellen dann einen Zielwert dar. Diese Proben müssen so behandelt werden, daß möglichst viele der zu messenden Stoffe zur Analyse kommen.
(11) Da diese Methode nicht in allen Mitgliedstaaten üblich ist, ist es nicht gewährleistet, daß der Wert der Erfassungsgrenze, der Kontrolle der in Anlage 2 dieser Verordnung festgesetzten Werte erforderlich ist, erreicht werden kann.
(12) Nur nachweisbar in 5000 ml (A1, G) und nicht nachweisbar in 1000 ml (A2, G).


.

Jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen
in bezug auf die einzelnen Parameter der Anlage 2
Anlage 4
zu § 5 Abs. 3


Bevölkerung

A1 *

A2 *

A3 *

I**II**III**I**II**III**I**II**III**
< 10000******************21*** (1)
>10000 - < 3000011***21***311
>30000 - < 10000021***421621
>10000032 ***8411241
(*) Qualität des Oberflächenwassers, Anlage 2 dieser Verordnung
(**) Einstufung der Parameter nach der Häufigkeit.
(***) Von den zuständigen Behörden gem. § 5 Abs. 5 dieser Verordnung festzulegende Häufigkeit.


Gruppen

I

II

III

 Parameter Parameter Parameter
1pH-Wert10Eisen (gelöst)8Fluoride
2Färbung11Mangan14Bor
3Suspendierte Stoffe insgesamt12Kupfer19Arsen
4Temperatur13Zink20Cadmium
5Leitfähigkeit27Sulfate21Chrom gesamt
6Geruch39Grenzflächenaktive Stoffe22Blei
7Nitrate31Phenole23Selen
28Chloride38Kjeldahl-Stickstoff24Quecksilber
30Phosphate43Gesamtcoliforme25Barium
35Chemischer Sauerstoffbedarf44Fäkalcoliforme26Cyanide
36Sauerstoffsättigungsindex  32Gelöst oder emulgierte Kohlenwasserstoffe
37Biochemischer Sauerstoffbedarf  33Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
39Ammonium  34Pestizide - gesamt
    40Chloroformextrahierbare Stoffe
    45Fäkalstreptokokken
    46Salmonellen


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