umwelt-online: VV zur VAwS NRW (6)

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16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)

Verwaltungsregeln:

16.1 Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt ist, dass die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den §§ 13 und 14 VAwS beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen gem. Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS entsprechen.

17. Umfang von Eignungsfeststellung (§ 17)

Verwaltungsregeln:

17.1 Grundsätzlich ist die gesamte LAU-Anlage und Rohrleitungsanlage gem. § 19g Abs. 1 WHG auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu prüfen und ihre Eignung festzustellen.

Eine Eignungsfeststellung der gesamten Anlage ist nicht erforderlich, wenn diese in ihrer Gesamtheit

ist.

Sind einzelne Teile der Anlage

erstreckt sich die Prüfung der Eignung nur auf die übrigen Teile der Anlage. Im Eignungsfeststellungsbescheid ist anzuführen, auf welche Teile der Anlage sich die Prüfung der Eignung erstreckt hat.

Sind alle Teile der Anlage

bedarf es keiner zusätzlichen Eignungsfeststellung der gesamten Anlage.

Anlagen, denen die Anforderungen F0+R0+I0 gem. Anhang zu § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung.

18. Vorzeitiger Einbau (§ 18)

Verwaltungsregeln:

18.1 Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend §  18 VAwS kann zugelassen werden, wenn

Erlangt die zuständige Behörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stilllegung der Anlage anzuordnen.

19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§  19)

Verwaltungsregeln:

19.1 Nach § 1a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie gilt also von sich aus nicht für Anlagen im privaten Bereich.

§ 19 VAwS bestimmt jedoch, dass die VbF (jetzt BetrSichV) über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus insbesondere auch auf Anlagen im privaten Bereich anzuwenden ist.

Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des §  2 VbF (jetzt BetrSichV) bleiben davon unberührt.

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) bleiben unberührt.

20. Befüllen (§ 20)

Technische Bestimmungen:

Entsprechend § 20 Abs. 3 VAwS wird festgelegt:

20.1 Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von

20.2 Auf feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von

21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§  21)

Technische Bestimmungen:

21.1 Allgemeines

§ 21 VAwS ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muss dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.

Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D, d.h. Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3.dürfen Abwasseranlagen nicht als Auffangvorrichtungen verwendet werden.

21.2 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe

§ 21 VAwS bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.

Hierbei können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z.B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Folgende Gesichtspunkte sind dabei zu beachten:

Falls Leckagen in der Anlage auf Grund der Art und Überwachung des Betriebs der Anlagen nicht sofort erkannt werden, sind automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen dieser Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz anzuordnen und zu betreiben.

Die Zuleitungskanäle und Rückhalteeinrichtungen müssen stoffundurchlässig sein.

Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen sie im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen bei anderen Einleitern in den Kanal keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten. Der Abwasserzufluß muss unverzüglich nach dem Auftreten der Leckage oder Betriebsstörung unterbrochen werden, so dass die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nur im unvermeidlichen Maße mit Abwasser vermischt werden.

Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein.

Es ist sicherzustellen, dass im Alarmplan der Betriebsanweisung auch alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind.

Diese Rückhalteeinrichtungen und Zuleitungen gelten für die an sie angeschlossenen HBV-Anlagen als besonderen Schutzmaßnahme (zweite Barriere) und werden daher in aller Regel einwandig gestaltet. Wegen der unterirdischen Anordnung ist aber auf die wiederkehrende Sachverständigenprüfung gem. § 23 VAwS hinzuweisen.

21.3 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS festzulegen.

22. entfällt

23. Überprüfung von Anlagen (§  23)

Verwaltungsregeln:

23.1 Änderung der Prüffristen (§  23 Abs. 4)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nr. 7.1 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von 5.3.1.2 erforderlich werden.

Die Behörde kann eignungsfeststellungspflichtige Anlagen, die nicht nach § 23 Abs. 2 prüfpflichtig sind, von der Inbetriebnahmeprüfung befreien.

Die Behörde kann von der Prüfpflicht nach § 23 VAwS befreien,

In den Fällen des Satz 1 Anstrich 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischem Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern ausgestattet sind, so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.2 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Absatz 4 VAwS ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). Soweit im Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften festgestellt ist, dass die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist, greifen die erleichternden Vorschriften des § 23 Abs. 5 VAwS, andernfalls ist § 23 Abs. 1 und 2 VAwS anzuwenden.

23.3 Überwachungsdatei

Die zuständige Behörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist es, die wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen zu erfassen und die Einhaltung der Termine der wiederkehrenden Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

Für die Terminüberwachung der wiederkehrenden Prüfungen muss die Überwachungsdatei insbesondere folg. Merkmale enthalten:

Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen §  4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten usw. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

Technische Bestimmungen:

23.4 Nach § 23 Abs. 1 VAwS kann die Inbetriebnahmeprüfung durch Sachverständige für nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen entfallen, wenn ein Fachbetrieb die Anlage aufgestellt und eingebaut hat und den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage vor Inbetriebnahme gemäß Anlage 4 bescheinigt.

23.5 Prüfung durch Sachverständige

23.5.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage

Allgemeine Prüfung:

Die Allgemeine Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung. Zur Technischen Prüfung gehören auch die Dichtigkeitsprüfung und Funktionsprüfung.

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, dass die Anlage mit allen ihren Anlagenteilen den Zulassungen, den behördlichen Bescheiden und den Anforderungen der VAwS entspricht.

Dichtheitsprüfung:

Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlageteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.

Kann der Sachverständige die Eignung und Dichtheit von Auffangräumen besonderer Größe und Bauart nicht durch Augenschein oder anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen beurteilen, hat er dies im Prüfbericht zu vermerken. Erforderlichenfalls hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Bausachverständigen oder einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Bodenmechanik oder des Erdbaus zu beauftragen.

Funktionsprüfung:

Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs- und Umrüstungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.

23.5.2 Wiederkehrende Prüfungen

Es ist zu prüfen

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage.

Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

Prüfung, ob die aufgrund des Prüfberichtes der letzten Prüfung (durch die zuständige Behörde) angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,

Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, ggf. Durchführung dieser Prüfung,

Prüfung der Anlage sowie der Auffangräume, -wannen und -flächen durch Besichtigung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand,

Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,

Prüfung einwandiger Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; andernfalls durch eine Dichtheitsprüfung.

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen, baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise/Übereinstimmungsnachweise oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der messtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z.B. auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.5.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, z.B. aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach §  19i WHG.

In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach §  22 VAwS geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

23.5.4 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

Über jede Prüfung stellt der Sachverständige unverzüglich nach der Prüfung dem Betreiber einen Prüfbericht aus und übersendet eine Durchschrift des Berichts an die zuständige Behörde. Die Behörde kann zustimmen, dass nur dann Prüfberichte übersendet werden, wenn sie Mängel ausweisen, und andernfalls die durchgeführten Prüfungen bestätigt werden. Die konkreten Regelungen sind von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum die Bestätigungen erfolgen sollen, und ob eine Zertifizierung des Anlagenbetreibers nach dem Öko-Audit vorliegt

In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten der VAwS bereits eingebaut und rechtmäßig betrieben wurden, hat der Sachverständige die möglicherweise bestehenden Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung zu beschreiben, aber nicht als Mangel zu bewerten.

Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden.

Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung der Anlage erforderlich, vermerkt dies der Sachverständige auf dem Prüfbericht und schlägt der zuständigen Behörde die zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an den Vorschlag des Sachverständigen nicht gebunden.

Anordnungen der zuständigen Behörde, z.B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen.

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§  24)

Technische Bestimmungen:

24.1 Die in § 24 Nr. 3 VAwS genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Abs.3 VAwS einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25. entfällt

26. entfällt

27. entfällt

28. Bestehende Anlagen (§ 28)

Verwaltungsregeln:

28.1 Allgemeines

Die zuständige Behörde kann fordern, dass bestehende Anlagen angepasst werden, insbesondere wenn

Rechtmäßig bestehende Anlagen müssen den anderen als in § 28 Abs. 1 VAwS genannten Anforderungen der VAwS nur angepasst werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten, z.B. wenn der Anlagenbetrieb in absehbarer Zeit eingestellt wird oder eine Neuplanung ansteht, eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

28.2 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Bestehende Anlagen, die bereits nach der bisherigen Anlagenverordnung der Eignungsfeststellung bedurften, jedoch noch über keine Eignungsfeststellung verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

28.3 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS sind bei den Prüfungen nach § 23 VAwS oder anlässlich wasserbehördlicher Überwachungen vor allem anhand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde anzuordnen.

 

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Betreibererklärung über die Stoffundurchlässigkeit der Bodenflächen gem. Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS  Anlage 1

Hiermit erkläre ich, dass die Bodenflächen unterhalb der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, hier:

...............................................................................................................................................................

stoffundurchlässig gegenüber den in der Anlage

[ ] [ ]gelagerten[ ] abgefüllten[ ] umgeschlagenen
[ ] hergestellten[ ] behandelten[ ] verwendeten

Stoffen ist.

Der nachvollziehbare Nachweis der Stoffundurchlässigkeit der Bodenfläche liegt in meiner Verantwortung. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit kann von mir bei Sachverständigenüberprüfungen gem. § 19i Abs. 2 WHG i.V.m. § 23 VAwS oder bei einer behördlichen Überwachung erbracht werden (z.B. durch Vorlage von Planunterlagen, Prüfzeugnissen etc.).

...................................,den .................................________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

 

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Protokoll zur Herstellung des Abfüllplatzes an Tankstellen  Anlage 2

 

Standort: ........................................................................

Straße: ........................................................................

PLZ, Ort: ..........................................................................................

Ausführende Firma: ............................................................

Straße: ............................................................

PLZ, Ort: ............................................................

Betreiber: ......................................................................

Straße: ......................................................................

PLZ, Ort: ......................................................................

Architekt/Ing.-Büro: ............................................................

Straße: ......................................................................

PLZ, Ort: ......................................................................

Eignungsfeststellung: Nein Ja, erteilt am...................

durch:.........................................AZ:....................................

Bodenbeschaffenheit:

Boden bzw. Grundwasseruntersuchungen auf evtl. Kontaminationen wurden vor Durchführung der Arbeiten durchgeführt: Ja Nein

Ausgeführte Abfüll-Platz-Befestigung:

Ortbeton Asphalt

Betonsteine, Hersteller:...........................................................

Großflächenbetonplatten, Hersteller................................................

Kunststoff,Hersteller:.............................................................

Sonstige:..........................................................................

Fugen:

Fugenmaterial:....................................Hersteller:..........................

Das Fugenmaterial entspricht der niederländischen KIWA-Norm BRL-K-781/01 oder IVD-Merkblatt Nr. 6 Ja Nein

Anlagen: Betongüte-Nachweis

Abnahmebescheinigung "Bewehrung"

Nachweis "Asphalt-Versiegelung"

Prüfzertifikat "Fugenmaterial"

Nachweis "Autorisierter Verfugungsbetrieb"

Ausführungsplan M 1 : 100 oder M 1 : 50

Ergebnisse der Grundwasser- bzw. Bodenuntersuchungen

Sonstige

Bemerkungen:..........................................................
Betreiber:

Datum/Unterschrift:

Ausführende Firma:

Datum/Unterschrift:

Architekt/Ing.-Büro:

Datum/Unterschrift:

Bestätigung des Sachverständigen gem. § 22 VAwS:

 

.

 Merkblatt
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 3

Dieses Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzubringen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) wird hingewiesen.

1. Befüllen und Entleeren der Anlage

Das Befüllen und Entleeren der Anlage ist ununterbrochen zu überwachen. Bei der Befüllung der Anlage ist sicherzustellen, dass der Lieferant Zugang zu den Anlagen erhält und sich vom Füllstand der Anlage überzeugt sowie überprüft, ob die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind.

2. Wartung der Anlage

Gem. § 24 VAwS i.V.m § 19l Abs. 1 WHG sind Arbeiten an der Anlage (Reinigung, Instandsetzung, Instandhaltung, Einbau und Aufstellung) bei Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 VAwS fachbetriebspflichtig.

Wartung der Anlage ist fachbetriebspflichtig*: Ja      Nein

Der Betreiber einer Anlage muss sich davon überzeugen, dass er einen Fachbetrieb mit diesen Aufgaben betraut. Dazu muss der Fachbetrieb dem Betreiber einer Anlage eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegen, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegen.

3. Überprüfung der Anlagen

Die Anlage unterliegt der Prüfpflicht nach VAwS*: Ja Nein

Wenn Ja: Inbetriebnahmeprüfung am:............wiederkehrende Prüfung am:........... wiederkehrende Prüfung am:....................wiederkehrende Prüfung am:...........

wiederkehrende Prüfung:.......................wiederkehrende Prüfung am:...........

Die hierfür anerkannten Organisationen, deren Sachverständige diese Prüfungen durchführen können, werden in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NW) unter der Gliederungsnummer 770 bekanntgemacht.

4.Verhalten bei Störfällen

Treten wassergefährdende Stoffe aus der Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde

Anschrift *:

Telefonnummer *:

anzuzeigen. Kann eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert werden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und ggfs. zu entleeren.

_______________________
*) von der zuständigen Wasserbehörde auszufüllen 

   

.

  Anlage 4
Bescheinigung
gem. § 23 Absatz 1 Nr. 2 VAwS

   
[ ] Inbetriebnahme einer Neuanlage[ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage/nach einer wesentlichen Änderung


Angaben zur Anlage:

Anlagenbezeichnung:.......................................................................................................................................

Anlagenbetreiber: (Name, Anschrift, Tel.) 
Anlagenstandort: 

 

Art der Anlage: HBV [ ] Lagern [ ] Abfüllen [ ] Umschlagen [ ] Rohrleitung [ ]

 

Stoffe in der Anlage WGK Volumen
1 2 3
     
     
     

Gesamtvolumen der Anlage: __________m³; Gefährdungspotential gem. § 6 VAwS: __________

Anlage einfacher oder herkömmlicher Art: Ja [ ]   Nein [ ];

Eignungsfeststellung liegt vor: Ja [ ]    Nein [ ]       nicht erforderlich [ ]

Zulassungen für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (bei LAU-Anlagen):

Anlagenteile und Schutzvorkehrungen Zulassungskennzeichen Zulassungsdatum
   
   
   
   
   

An der Anlage durchgeführte Tätigkeiten / Bemerkungen:

 


Angaben zum Fachbetrieb nach § 19l WHG:

 

Fachbetrieb: 
Straße, PLZ, Ort, Telefon: 
Letzte Überprüfung des Fachbetriebes durch: Name der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft/
Sachverständigenorganisation

...................................................................................................

Datum ........................

Ich versichere mit der Bescheinigung:

Datum____________              Unterschrift_____________________________

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