Verwaltungsvorschriften zur Anlagenverordnung NRW (5)

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6. Gefährdungspotential

Technische Bestimmungen

6.1 Maßgebendes Volumen

Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen Behältervolumen. Wenn insbesondere bei HBV-Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe auf keinen Fall den Gesamtrauminhalt nach Satz 1 einnehmen können, ist das maßgebende Volumen das im Betrieb vorhandene auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nr. 2.1. Das bedeutet in der Regel, dass für

als maßgebendes Volumen angesetzt wird.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist

anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Bei der Bestimmung des Gefährdungspotentials von Anlagen mit festen Stoffen, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet sind, ist das Volumen und die Wassergefährdungsklasse des flüssigen Anteils (i.d.R. zwischen 5 - 10 % des Gesamtvolumens) maßgebend.

Unabhängig vom Gefährdungspotential ist bei der Feststellung des Volumens einer Anlage zum Lagern fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet sind, im Hinblick auf die Prüfungen durch Sachverständige gem. § 23 VAwS die Gesamtmasse (Gesamtvolumen) und nicht nur der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift (VwVwS) nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen.

Die in der VwVwS bestimmte Regelung zur Bestimmung der WGK von Gemischen ist sinngemäß auch für die Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage anzuwenden. Befinden sich in einer Anlage mehrere Anlagenteile (Behälter/Reaktoren) mit unterschiedlichen wassergefährdenden Stoffen, so wird die für die Ermittlung des Gefährdungspotentials der Anlage zugrunde zu legende WGK entsprechend der Mischungsregel bestimmt, wobei die Summe der Volumina der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe in den Anlagenteilen zugrundegelegt wird.

7. Weitergehende Anforderungen (§ 7)

Verwaltungsregeln:

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können u.a. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden, z.B. bei

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§   8)

Verwaltungsregeln

8.1 Wird das Austreten wassergefährdender Stoffe bekannt, ist das Erforderliche nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Innenministers v. 30.1.1981 (SMBl. NRW 770) betr. Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien) zu veranlassen.

Technische Bestimmungen:

8.2 Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass auch dort mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

8.3 Der Betreiber sowie die von ihm mit dem Betrieb, der Unterhaltung oder der Sorge für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage beauftragten Personen sind nach § 18 Abs. 3 LWG verpflichtet, das Auslaufen wassergefährdender Stoffe der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betreiber der Anlage hat selbst unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu treffen.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt (§ 9)

Technische Bestimmungen:

Das Merkblatt "Betriebs und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" nach §  9 Abs. 2 VAwS wird als Anlage 3 bekanntgemacht. Die zuständige Behörde hat das Merkblatt mit der Eignungsfeststellung oder auf Verlangen dem Betreiber der Anlage auszuhändigen.

Sofern der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 (vgl. Nr. 3.3) sicherstellt, dass die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind, ist ein besonderes Merkblatt zur Kennzeichnung der Anlage nicht erforderlich; § 3 Abs. 3 Satz 2 VAwS bleibt unberührt.

10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)

Verwaltungsregeln:

Für die Festsetzung von Wasser- und Quellenschutzgebieten gilt der Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.04.1975 (SMBl. NRW 770), für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten zusätzlich der Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.10.1980 (SMBl. NRW 770).

Standortgebundene Anlagen sind ausschließlich solche Anlagen, die der Versorgung einer Wassergewinnungsanlage oder der Versorgung einer Heilstätte mit den notwendigen Betriebsmitteln dienen.

Folgende Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 VAwS kommen in der engeren Schutzzone insbesondere in Betracht:

11. Anlagenkataster (§ 11)

Verwaltungsregeln:

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall und Überwachung

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VAwS ist anhand der Kriterien nach Nr. 7.1 vorzunehmen. Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

Die zuständige Behörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig kontrollieren.

Technische Bestimmungen:

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Das Anlagenkataster soll sicherstellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.

Das Anlagenkataster besteht bei LAU- Anlagen und Rohrleitungsanlagen nach § 19g Abs. 1 WHG aus den Angaben, die für die Eignungsfeststellung erforderlich sind, bei HBV- Anlagen aus den sinngemäß entsprechenden Angaben.

12. Rohrleitungen

Technische Bestimmungen:

12.1 Unterirdische Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 VAwS können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten als gegeben anzusehen.

Kontrollschächte gelten dann als überwacht, wenn regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt werden oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen eingerichtet sind.

Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 VAwS ist im Einzelfall nachzuweisen. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Rohrbruch und schleichende Leckagen erkannt und gemeldet werden.

12.2 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, sind bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach der VAwS und diesen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, z.B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Technische Bestimmungen:

13.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe der Gefährdungsstufe A gem. § 6 VAwS sowie andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, genügen dem Besorgnisprinzip nach § 19g Abs. 1 WHG bereits dann, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5 und die Anforderungen des Anhanges zu § 4 Abs. 1 VAwS beachtet werden.

Andere Anlagen sind nur dann Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 VAwS und als unterirdisch zulässige Rohrleitungen den in § 12 Abs. 2 VAwS beschriebenen technischen Aufbau und den unter Nr. 5.2.1 bis 5.2.3 eingeführten technischen Vorschriften und Baubestimmungen entsprechen.

Da bei den Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art eine besondere behördliche Vorkontrolle nicht erfolgt, sind die technischen Anforderungen im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung sicherzustellen.

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§  14)

Technische Bestimmungen:

14.1 § 14 Nr. 1 VAwS ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muss durch allseitigen Abschluss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze. Das gleiche gilt für Abdeckungen von Schüttgütern mit Folien, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Abdeckungen gegen betriebliche Einflüsse und Witterungseinflüsse so schützen, dass die Stoffe weder unmittelbar noch in gelöster Form vom Lagerplatz ausgetragen werden.

Im allgemeinen genügt als beständige und undurchlässige Bodenfläche eine befestigte Fläche z.B. in Asphalt- oder Betonbauweise. Ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so ist die Eignung dieser Bodenfläche im Rahmen der Eignungsfeststellung nachzuweisen.

15. Eignungsfeststellung, Antrag (§  15)

Verwaltungsregeln:

15.1 Bei der Eignungsfeststellung ist zu prüfen, ob die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS und die besonderen Anforderungen des Anhanges zu § 4 Abs.1 VAwS eingehalten werden.

Wird eine Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe beantragt, so ist anhand des § 19h Abs. 2 und Abs. 3 WHG und der §§ 13, 14, 17 VAwS zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich ist.

Wird die zuständige Behörde auf andere Weise vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage in Kenntnis gesetzt, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung (§ 116 Abs. 1 Satz 3 LWG) hinzuwirken.

Technische Bestimmungen:

15.2 Dem Antrag sind neben den zur Beurteilung erforderlichen Plänen die baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise/Übereinstimmungsnachweise beizufügen.

Sind die baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise/Übereinstimmungsnachweise nicht erforderlich, hat der Betreiber anhand der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen, dass die Anlagen oder Anlagenteile dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sind.

Soweit dem Eignungsfeststellungsbescheid andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind sie in der Eignungsfeststellung einzeln aufzuführen.

Die in der Anlage jeweils verwendeten wassergefährdenden Stoffe sowie deren Einstufung in WGK gem. VwVwS sind genau anzugeben, ggf. unter Bezeichnung der für diese Stoffe bestehenden Normen und der chemischen Formel.

Es wird empfohlen, die unter Buchstabe C der Angaben zur Wasser- und Abfallwirtschaft und zu den Reststoffen für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes - RdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.2.1991- IV B 8 - 9552 (SMBl. NRW. 770)- eingeführten Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Unterlagen für die Durchführung von Eignungsfeststellungen zu verwenden.

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