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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Abgabefreiheit bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 02. Juli 2019
(GV. NRW. Nr.14 vom 16.07.2019 S. 341)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 8 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
Enthält bei Satz 1 Nummer 2 die Erlaubnis oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten. Der Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgemäß gestellten Antrags sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern.
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Werden bei Absatz 2 Nummer 1 die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) noch nicht erfüllt, gelten sie als erfüllt, wenn ein insoweit unbeanstandetes Abwasserbeseitigungskonzept des nach § 47 oder § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes Verpflichteten Maßnahmen enthält, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherstellen sollen, und diese fristgerecht umgesetzt werden. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch erforderliche Untersuchungsmaßnahmen. Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten die Anforderungen nach Satz 1 und 2 als erfüllt. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 reduziert sich der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes festzusetzende Betrag um 75 Prozent. Für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes) gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Enthält bei Absatz 2 Nummer 2 die Erlaubnis oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.
(5) Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behandlung" die Wörter "oder Rückhaltung" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
"Aufwendungen für Maßnahmen im Gewässer gemäß § 54 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen und in einem insoweit unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept enthalten sind, können entsprechend Satz 1 verrechnet werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und es werden die Wörter "Absatz 3" gestrichen.
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
a) Die Angabe "und 2" wird durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall von § 47 Absatz 2 Satz 3 des Landeswassergesetzes gibt die unbeanstandete Anzeige die Verhältnisse am 31. Dezember des Kalenderjahres wieder."
Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes
§ 47 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "unverzüglich, spätestens zum 31. März des Folgejahres" eingefügt.
2. In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191528
ENDE |