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LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559; 15.11.2016 S. 934 16; 02.07.2019 S. 341 19; 29.05.2020 S. 376 20; 04.05.2021 S. 560 21, ber. S. 718; 17.12.2021 S. 1470 21)
Gl.-Nr.: 77
Archiv: 1995
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.
§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen
(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in
(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.
§ 3 Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstige Gewässer
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.
(3) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze
(4) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.
(5) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(6) An Grenzgewässern, die die Grenze zum Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum bis zur Landesgrenze.
§ 4 Eintragung im Grundbuch
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.
§ 5 Bisheriges Eigentum
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
§ 6 Uferlinie
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.
§ 7 Verlandung, Überflutung
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.
(3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 3 Anwendung.
(4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
(5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
§ 8 Uferabriss
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.
§ 9 Verlagerung des Gewässers 21
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Hat ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. § 64 Absatz 1 ist entsprechend und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anteile der Erschwerer entfallen.
(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.
(4) Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Behörde die Frist verlängern.
(5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 3 Anwendung.
(6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.
(7) Die Rechtsfolge der Absätze 5 oder 6 tritt nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
(8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.
§ 10 Inseln, verlassenes Gewässerbett
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung.
§ 11 Bildung und Information
Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1 21
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
§ 13 Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung
(zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer im Umfang der Ermächtigungen zum Schutz und zur Nutzung der Gewässer nach § 23 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Schutz des Grundwassers in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
§ 14 Gehobene Erlaubnis 21
(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.
§ 15 Bewilligung
(zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
§ 16 Rechtsnachfolge
(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3.000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 17 Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.
§ 18 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bei künstlichen Gewässern und Talsperren ist der Gewässereigentümer nicht verpflichtet, erlaubnispflichtige Benutzungen zu dulden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden. Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.
§ 19 Gemeingebrauch 21
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke einleiten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für künstliche Gewässer.
(2) Der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 wird auf das Einbringen von Fischnahrung erstreckt, soweit dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
(3) Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auf eigene Gefahr um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.
(4) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.
(5) Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder die Belange des Naturhaushalts, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers dies erfordern.
(6) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.
(7) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.
§ 20 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird,
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer.
§ 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 22 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 21
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.
(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. § 25 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen 21
(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
§ 23 Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 21
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.
(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand,
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlagenicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 21
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet. Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat dann die Anlage zurückzubauen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 25 Anlagen zur Benutzung eines Gewässers 21
(1) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(2) Anlagen nach Absatz 1 dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 26 Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen
Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Anlage durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der für die Benutzung zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das außer Betrieb Setzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers diesem die Kosten der Erhaltung der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Das Land und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei. Die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.
§ 27 Anschluss von Stauanlagen
Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 28 Nutzung der Wasserkraft 21 21
(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen für das Gewässer sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes auszurichten. Dabei sind auch die Erfordernisse des Klimaschutzes und das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.
(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.
(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.
(4) Bestehende Rechte oder Befugnisse, insbesondere zum Anstauen eines Gewässers, zur Ableitung von Wasser und zu seiner Wiedereinleitung zur Nutzung der Wasserkraft durch eine Anlage, berechtigen dazu, den Nutzungszweck der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu ändern, soweit hierdurch nicht der Zustand des Gewässers zusätzlich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 29 Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.
(3) Staumarken werden von der zuständigen Behörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt.
(4) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(5) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 3 sinngemäß.
(6) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.
§ 30 Unbefugtes Ablassen
Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist.
§ 31 Gewässerrandstreifen 21
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
(2) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 32 Entnahmen aus dem Grundwasser 21
(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung nicht sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt für ein Gebiet bestimmen, dass für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Verwaltungsakt für ein Gebiet Entnahmen von der Erlaubnispflicht auszunehmen, sofern nicht zu besorgen ist, dass durch die Entnahmen der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung befindet.
§ 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
(1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.
§ 34 Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen 21
(Abweichung von § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Bei dem unterirdischen Einbau von Anlagen oder Anlagenteilen oberhalb der obersten wasserführenden Schicht entfällt die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die Anlagen oder Anlagenteile einer Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Zulassung bedürfen, bei deren Erteilung geprüft wird, ob sie sich auf die Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken, sowie für
In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 sowie in Gebieten nach § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der unterirdische Einbau von Anlagen und Anlagenteilen anzeigepflichtig. Besondere Regelungen für Gebiete nach Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zur Konkretisierung der Bestimmungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes treffen.
(3) Soweit die Bundesregierung keine Anforderungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt hat, kann das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für unterirdisch einzubauende oder ins Gewässer einzubringende geothermische Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Bohrungen Regeln der Technik für die Errichtung, die Ausführung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Unternehmen festlegen.
(4) Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser nach § 49 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben der Vorhabenträger oder der von diesem mit den Arbeiten Beauftragte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind unverzüglich einstweilen einzustellen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 35 Wasserschutzgebiete 21
(zu §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, Inneres, Bauen und Verkehr zuständigen Ministerien sowie der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete zu treffen, von denen in einer Festsetzung nach Satz 1 abgewichen werden kann.
(2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.
(3) Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.
(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, hat der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Behörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 36 Heilquellenschutzgebiete 21
(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.
(2) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
§ 37 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung 21
(zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Zulassung einer Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, ist nach § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn
(2) Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt.
(3) Ist auf Grund von Inhaltsstoffen und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers zukünftig nicht sichergestellt werden kann, hat der Inhaber der Zulassung zu untersuchen, ob mit den vorhandenen Schutzauflagen im Wassereinzugsgebiet und der Aufbereitung sicherstellt werden kann, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 zu besorgen ist, und die Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird.
§ 38 Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung 21
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen, das schließt die Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung ein. Eine Gemeinde kann ihre Aufgabe nach § 50 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist; die Sicherstellungspflicht nach Satz 1 verbleibt bei der Gemeinde. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder die mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwasserversorgung durchzuführen, also Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, aus denen die Trinkwasserversorgung stattfindet oder die für die Trinkwassergewinnung vorgehalten werden sollen, um das zur Rohwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln oder des Standes der Technik der Trinkwasserversorgung. Außerdem sind Maßnahmen zur Förderung des sorgsamen Gebrauchs von Trinkwasser zu ergreifen.
(3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung entsprechend ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das die derzeitige Versorgungssituation und deren Entwicklung und damit verbundenen Entscheidungen mit Darstellung der Wassergewinnungsgebiete mit dem zugehörigen Wasserdargebot, der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, der Beschaffenheit des Trinkwassers, der Verteilungsanlagen sowie der Wasserversorgungsgebiete und deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen beinhaltet, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel. Das Konzept ist der zuständigen Behörde erstmalig zum 1. Januar 2018 vorzulegen und alle sechs Jahre fortzuschreiben und erneut vorzulegen. Wird das Wasserversorgungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Rechtsverordnung Umfang und Inhalt des Wasserversorgungskonzeptes zu regeln.
§ 39 Kostenumlage
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 38 sowie § 35 Absatz 5 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sicherstellen.
§ 40 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung 21
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können.
(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen des § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.
§ 41 Anzeigepflicht
Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebs für die öffentliche Trinkwasserversorgung hat der Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder der Änderungen erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Änderung Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten oder auszugleichen, oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen entsprechend den Anforderungen des § 40 errichtet, geändert und betrieben werden.
§ 42 Verpflichtung zur Selbstüberwachung
(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Grundsätze
§ 43 Begriffsbestimmung
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
§ 44 Beseitigung von Niederschlagswasser 21
(zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Beseitigung des Niederschlagswassers zu stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über
(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
§ 45 Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser 21
(zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.
(2) Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden. Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten.
Unterabschnitt 2
Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von Pflichten
§ 46 Pflicht und Umfang der gemeindlichen Abwasserbeseitigung 21
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere
Wenn das Abwasser mehrerer benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame private Abwasserleitung der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt wird, stellt die Gemeinde sicher, dass diese gemeinsame private Abwasserleitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben wird.
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
Eine auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzung zur Regelung von Fristen kann die Gemeinde fortbestehen lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
§ 47 Abwasserbeseitigungskonzept 19
(1) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) sowie über die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 53 Absatz 1 und 4 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Das für Umwelt zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere der sich aus § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 ergebenden Pflichten das Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird das Abwasserbeseitigungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 46 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn die Gemeinde die festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens zum 31. März des Folgejahres mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach den Sätzen 1 und 2 vorgehen.
(3) Das Abwasserbeseitigungskonzept hat auch Aussagen darüber zu enthalten, wie in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 44 und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann und welche Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 für die Niederschlagswasserbeseitigung noch erforderlich sind. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation und auf das Grundwasser und auf die oberirdischen Gewässer unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 geboten sind, sowie der Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung darzustellen.
§ 48 Abwasserüberlassungspflicht
Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 52 Absatz 1 dieser zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.
§ 49 Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte 21
(1) Die Gemeinde ist nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das Grundstück bezüglich des häuslichen Abwassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.
(2) Werden einem Einleiter von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Soweit der Bund für die Bundesstraßen oder das Land Träger der Straßenbaulast im Außenbereich sind, legt der Landesbetrieb Straßenbau dem für Umwelt zuständigen Ministerium eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 56 noch erforderlichen Maßnahmen vor. § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 freigestellt hat, ist der Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Die Freistellung gilt als erteilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten von seiner Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers auch freistellen, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Nachweis nach Satz 1 ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Fall des Satzes 4 hat die Gemeinde den Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 57 Absatz 1 vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
(6) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag eines gewerblichen Betriebes nach Anhörung der Gemeinde widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus diesem Betrieb einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 53 Absatz 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.
§ 50 Gemeinsame Abwasserbeseitigungspflicht
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie können auf Anordnung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung verpflichtet werden, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Bereiche der Abwasserbeseitigung zu bezeichnen, die gemeinsam durchgeführt werden sollen.
§ 51 Übergangsregelung
Bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, für das die Gemeinde nach § 46 Absatz 1 die Abwasserbeseitigungspflicht hat, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt. Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.
§ 52 Übergang gemeindlicher Pflichten auf juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts 21
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Benachbarte Gemeinden können Aufgaben der Abwasserbeseitigung auch einem gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27 und 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Anzeige und die Genehmigung sind die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 zu bezeichnen. Mit der Anzeige oder der Genehmigung wird die Anstalt oder das gemeinsame Kommunalunternehmen im Umfang der übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig.
(2) Die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes kann ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das gesamte Gemeindegebiet auf den Verband mit dessen Zustimmung übertragen. Mit der Übertragung der Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gehen auch die Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für das Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Pflicht nach Nummer 4, soweit sie sich auf Anlagen bezieht, die der Erfüllung der übertragenen Pflicht dienen, auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. Errichtete Anlagen müssen in dem Bestandsplan nach § 57 Absatz 1 Satz 4 erfasst sein. Die Gemeinde hat vor dem Übergang der Pflicht einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen. Grundlage sind die haltungsweise zu erstellenden Investitionskosten und Abschreibungszeiten. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde vorzulegen und von ihr zu prüfen. Wird der Nachweis nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband davon ausgehen, dass der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wurde. Mit der verbandsrechtlichen Genehmigung geht die Abwasserbeseitigungspflicht im Umfang der übertragenen Aufgaben auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. Der sondergesetzliche Wasserverband erhebt für die Erfüllung der übernommenen Pflicht Beiträge von der Gemeinde. Die Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 48 bleibt unberührt. Die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband haben die mit der Übertragung einhergehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zu dokumentieren.
§ 53 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegen für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohnerwerte bemessen sind, dem Verband
Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 56 anzupassen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, dass die Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist.
(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(3) Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 Absatz 1 Satz 1 zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 46 Absatz 1 vor. § 47 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt. Im Gebiet eines Abwasserverbandes kann die zuständige Behörde einer Kommune aufgeben, ihr Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 zu aktualisieren, wenn es für die Abstimmung von verbandlichem und gemeindlichem Abwasserbeseitigungskonzept erforderlich ist.
(4) Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Unterabschnitt 3 21
Umlage von Kosten, Ausgleichszahlungen
§ 54 Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 46 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten
Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.
§ 55 Beitrag an den Kosten der Wasserdienstleistung Abwasserbeseitigung 21
Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum Schutz einer öffentlichen Wasserversorgung geboten sind, oder werden besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt, weil der Ausbauzustand eines Gewässers zum Nutzen eines Unternehmens diese erfordert, um die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitungen und Selbstüberwachung
§ 56 Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen 21
(zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt sind. Berühren sie bauaufsichtliche oder straßenbauliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Straßenbaubehörde eingeführt. Zur Unterhaltung der Abwasseranlagen gehört auch die Erhaltung der Bausubstanz.
(2) Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte (Konzentrationen und Frachten) verschlechtern, vorzubeugen. Bei Betriebsstörungen, die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben, oder bei unvermeidlichen Reparaturen, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 1 und 2 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
§ 57 Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen 21
(1) Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, und für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie wesentliche Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Änderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 Absatz 1 errichtet und betrieben werden. Wird die Planung nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann der Anzeigende davon ausgehen, dass er seine Planung umsetzen kann. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürfen Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abwasserbehandlungsanlagen zu bestimmen, die wegen ihrer einfachen Bauart oder nicht zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung nach Satz 3 Nummer 1 keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 Absatz 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen 21
(zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert.
(2) Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.
(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.
§ 59 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen 21 21
(zu §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer und in Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
(2) Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass ein zur Selbstüberwachung verpflichteter Indirekteinleiter die erforderlichen Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.
(3) Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 56 Absatz 2 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
Unterabschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragte
§ 60 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.
Abschnitt 3
Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau
Unterabschnitt 1
Gewässerunterhaltung
§ 61 Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
§ 62 Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt
(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.
(4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.
(5) Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Es gilt § 63 Absatz 2.
(6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden.
§ 63 Gewässerunterhaltung durch Dritte 21
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen als den in § 62 genannten Pflichtenträgern übernommen werden. § 62 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1 und 2 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.
§ 64 Umlage des Unterhaltungsaufwands 21
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden
Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen auf
Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Absatz 2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt. Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Dabei tragen die Eigentümer der befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. Als Gebührenmaßstab ist in der Satzung der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen.
(2) Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.
Unterabschnitt 2
Ausgleich der Wasserführung
§ 66 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung 21
(1) Soweit die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele und das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele es erfordern, nachteilige Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung oder in sonstigen fließenden Gewässern auszugleichen, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet. Sofern die Gemeinde zum Ausgleich der Wasserführung verpflichtet ist, gilt § 62 Absatz 5.
(2) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
§ 67 Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Zum Aufwand gehört auch der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 74 Absatz 2. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.
Unterabschnitt 3
Gewässerausbau
§ 68 Pflicht zum Gewässerausbau
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten.
§ 69 Umlage des Ausbauaufwands
(1) Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.
(2) Im Übrigen findet § 64 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Anteile der Erschwerer entfallen.
§ 70 Vorteilsausgleich
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Vorteil nach Satz 1 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen.
(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 oder § 68, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.
(3) Soweit Maßnahmen des Landes oder des Bundes im Zuge der Unterhaltung oder des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, kann die zuständige Behörde die hierfür entstehenden Aufwendungen durch Verwaltungsakt auf diese umlegen. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Satz 1 zu zahlenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung von §§ 64, 67, 69 auf die einzelnen Veranlasser oder Vorteilhabenden durch Satzung umlegen.
§ 71 Grundsätze für den Gewässerausbau 21
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 72 Finanzierungshilfen des Landes
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt.
§ 74 Koordinierung der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer sowie des Ausgleichs der Wasserführung 21 21
(1) Die Verpflichteten nach den §§ 62, 66, 68 haben in einer Einheit nach Anlage 3 ihre Maßnahmen, zu denen sie nach den §§ 62, 66, 68 verpflichtet sind, aufeinander abzustimmen. Die zuständige Behörde hat die Abstimmung zu unterstützen und sicherzustellen. Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 von Anlage 3 abweichende wasserwirtschaftliche Einheiten bestimmen, für die die Pflichten nach Satz 1 gelten.
(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 haben bis zum 31. März 2020, zum 31. Dezember 2025 und dann jeweils wieder nach 6 Jahren der zuständigen Behörde eine gemeinsame Übersicht ihrer Maßnahmen zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung vorzulegen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 62, 66, 68 erforderlich sind, soweit die Maßnahmen nicht in einem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 aufgeführt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Übersicht zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Erfüllung der sich aus §§ 62, 66, 68 ergebenden Pflichten beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn ein Pflichtiger nach Absatz 1 Satz 1 ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird die Übersicht nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Pflichtigen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von den Pflichtigen vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Pflichten nach den §§ 62, 66, 68 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn ein Pflichtiger die für ihn in der Übersicht festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat er dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm es erfordern, Maßnahmen vorgeben sowie Fristen setzen, wenn der Pflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen aus der Übersicht verzögert.
Abschnitt 4
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
§ 75 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern 21
(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst.
(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.
(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.
(1) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.
(2) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß.
(3) Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.
(4) Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 75.
Abschnitt 5
Hochwasserschutz
Unterabschnitt 1
Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen
§ 77 Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen
(zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 71 entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über das Errichten, Beseitigen und Umgestalten von Deichen, die durch das für Umwelt zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind. Die Sätze 1 und 2, die nachfolgenden Bestimmungen für Deiche sowie § 97 Absatz 2 gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen.
§ 78 Unterhaltung und Wiederherstellung
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung des Ausbauzustands, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Gewässers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die zuständige Behörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.
(3) Entspricht ein Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren oder wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten von seiner Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn ein Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen erreicht wird. § 40 Absatz 3 Satz 2 und § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden, deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. Die Gemeinden können ungeachtet des § 79 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen.
(5) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Pflichten können nach Satz 1 nur insgesamt übernommen werden.
(6) Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Gemeinde hat die Übertragung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen.
Die Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden. Zu den Kosten der Unterhaltung gehören die Aufwendungen für die Erfüllung von Pflichten nach § 81 sowie die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Information der betroffenen Grundstückseigentümer. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Sofern Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 78 Absatz 2 unterhaltungspflichtig sind, können sie den ihnen entstehenden Aufwand zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 78 Absatz 2 und 3 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf Grundlage einer Satzung umlegen. Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 80 Entscheidung in Unterhaltungsfragen 21
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.
§ 81 Statusbericht 21
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Unterhaltungspflichtige überprüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.
(1) Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 78 Absatz 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 96 Absatz 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.
Unterabschnitt 2
Überschwemmungsgebiete
§ 83 Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten 21
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(3) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Für Gebiete nach Satz 1 gilt § 84 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 84 Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete 21
(zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen sind, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Die zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der für die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen Behörde zu entscheiden.
(2) Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum nach § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes kann bei kleinen Eingriffen über ein Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich erfolgen. Das Hochwasserschutzregister führt die zuständige Behörde. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hochwasserschutzregister zu regeln, insbesondere
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind
entsprechend nachzurüsten.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
§ 85 Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst 21
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Information über und zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Beteiligung am Hochwassermeldedienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.
(2) Aus der Einrichtung der Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
Abschnitt 6
Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft
Unterabschnitt 1
Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 86 Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 12 genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt sie im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und nach Anhörung des für den Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages auf. Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen regionalen Planungsträger gemäß § 6 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Sie wirken bei der Erarbeitung mit, insbesondere unterstützen sie die oberste Wasserbehörde und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
§ 87 Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung
(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde legt
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
§ 88 Bekanntgabe und Verbindlichkeit der wasserwirtschaftlichen Planungen
(zu §§ 75, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die oberste Wasserbehörde legt die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen, aus und weist auf die Auslegung bei dem für die Umwelt zuständigen Ministerium und den zuständigen Behörden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hin. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Die zuständige Behörde legt die Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
(2) Maßnahmen, die Risikomanagementpläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 75, 82 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen und Programmen nach Satz 1 planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die öffentlichen Planungsträger diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die nordrhein-westfälischen Anteile der Risikomanagementpläne, Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
Unterabschnitt 2
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Daten und Dokumentation
§ 89 Grundlagen der Wasserwirtschaft 21
(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen der Wasserwirtschaft. Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln. Sie gelten ebenfalls für Personen privaten Rechts, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aufgrund von Pflichten, die ihnen auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen obliegen, Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung durch die oberste Wasserbehörde die erhobenen Daten unentgeltlich an die zuständige Behörde, sofern sie mit der zuständigen Behörde nichts anderes vereinbart haben. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten zu übermitteln sind und nach welchen Anforderungen sich die Übermittlung richtet.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 90 Informations- und Dokumentationspflichten
(zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete Verzeichnisse und Karten im Internet. Die zuständigen Wasserbehörden bewahren die Karten zur Bewertung der Hochwasserrisiken und der Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und deren Überarbeitungen nach den § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetz und deren Überarbeitung zur Einsicht für jedermann auf. Für die Nutzung der Daten für die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Entgelte erhoben.
Unterabschnitt 3
Wasserbuch
§ 91 Einrichtung des Wasserbuchs
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.
§ 92 Eintragung, Verfahren
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.
Kapitel 4
Gewässeraufsicht
§ 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht 21
(zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,
auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.
(2) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Zur Gewässeraufsicht gehören Untersuchungen des natürlichen Wasserkreislaufs, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen
Einleitungen von Abwasser in Gewässer von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.
§ 95 Gewässer- und Deichschau 21
(Red. Anm.: Siehe 16)
(1) Die fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.
(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind auf Deiche und Hochwasserschutzanlagen entsprechend anzuwenden. Den zur Unterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Hochwasserschutzanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.
§ 96 Kosten der Gewässeraufsicht
(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.
(2) Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
Kapitel 5
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten
§ 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau
(zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach § 77 sowie für die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage. Für die Deichunterhaltung haben Anlieger und Hinterlieger außerdem zu dulden, dass aus ihren Grundstücken Bestandteile entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.
(4) An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
(5) Alle nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 4 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.
(6) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Schäden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt die Höhe des Schadensersatzes fest.
§ 98 Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung
(zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Recht, der nach § 52 die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.
(2) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständigen Behörde bei der Erteilung von Wasserrechten, Prüfung von Anzeigen und der Grundlagenermittlung.
§ 99 Einschränkende Vorschriften
(zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.
§ 100 Wasser- und Hochwassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang, Überflutungen durch Starkregen oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. § 43 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung fest.
(3) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.
Kapitel 6
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
§ 101 Enteignung und Enteignungsverfahren 21
(zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben oder ein Vorhaben nach § 108 notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.
(2) Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.
(3) Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 102 Entschädigungsverfahren 21
(zu §§ 22, 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nichts anderes ergibt, finden auf Entschädigungsansprüche nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Anwendung. Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Von der Pflicht zur Erstattung des zunächst vom Land aufgewandten Entschädigungsbetrages kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
(2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 103 Ausgleichsverfahren 21
(zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78a Absatz 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Auf das Ausgleichsverfahren findet das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.
(2) Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich ernsthaft und vergeblich um eine gütliche Einigung bemüht haben. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 100 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.
Kapitel 7
Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen
Abschnitt 1
Verwaltungsverfahren
§ 104 Grundsätze
Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
§ 105 Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
§ 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 107 Gewässerausbauverfahren 21
(zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.
§ 108 Sondervorschrift für Wasserverbände 21
Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet.
(1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen 21
Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Abschnitt 2
Verordnungen
§ 112 Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung oder der vorläufigen Sicherung einer Fläche, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
§ 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten 21
Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 und 53 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.
Kapitel 8
Behördenaufbau, Zuständigkeiten
§ 114 Behördenaufbau
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
§ 115 Sonderordnungsbehörden
Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
§ 116 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.
(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.
§ 117 Bestimmung der zuständigen Behörden
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
Kapitel 9
Verkehrliche Regelungen
(1) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Durch ordnungsbehördliche Verordnung können geregelt werden
In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.
(3) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 2 zuständigen Behörde hinausgeht, so erlässt sie das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.
(5) Durch Rechtsverordnung kann das für den Verkehr zuständige Ministerium regeln
§ 119 Hafen- und Ufergeldtarife
(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, öffentlicher Lande- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen oder Abgabesatzungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafengeld ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder in der Lande- oder Umschlagstelle, Ufergeld ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (zum Beispiel Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.
(2) Das Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, dass es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen. Bei der Festlegung sind die Umweltauswirkungen der Schiffe zu berücksichtigen.
(3) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer von dem Hafenbetreiber festgesetzt.
(4) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen sind von dem Hafenbetreiber ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.
§ 120 Fähren
(1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.
(4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.
(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.
§ 121 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports 16
(1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 118 Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.
(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
Kapitel 10 21 21
Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 124 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Recht auf Freiheit der Berufswahl), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016
(3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.
(4) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort werden. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. § 83 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.
(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 126 Inkrafttreten, Berichtspflicht 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) |
A Gewässer erster Ordnung
I. Landesgewässer
Bezeichnung des Gewässers | Endpunkte des Gewässers | Oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775) |
Ems | Wehr in Warendorf | Rhein |
Lippe | Einmündung der Pader bei Schloß Neuhaus | Oberhalb der Schloßbrücke |
Ruhr | Einmündung der Möhne | in Mülheim (Ruhr) |
Sieg | Landesgrenze | Rhein |
Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.
II. Bundeswasserstraßen
1. Dortmund-Ems-Kanal
2. Ems
3. Mittellandkanal
4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal
5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal
6. Rhein
7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr
8. Ruhr
9. Weser
mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.
B Gewässer zweiter Ordnung
Agger
Berkel
Bocholter Aa
Dinkel
Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Emscher
Erft
Issel
Lenne
Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Niers
Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Rur
Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Wupper
Anlage 2 (zu § 12) |
Anlage 3 21 21 (zu § 74 Absatz 1 Satz 1) |
ENDE |