Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wasser EU, NRW |
Bestimmung der zuständigen Behörde für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Juli 2019
(MBl.NRW. Nr. 16 vom 22.08.2019 S. 355)
Gl.-Nr.: 770
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8-87 05 21
1. Nach Anhang II, Nummer 22.1.27 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster als Obere Wasserbehörden regional für die Überwachung des Betriebes zuständig, da es sich um einen Schmutzwasserkanal von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Es ist jedoch eine Betriebsüberwachung unter Aufteilung nach Sachthemen zweckmäßiger, da die Überwachung häufig eine ganzheitliche Betrachtung des Systems Abwasserkanal Emscher (AKE) erfordert.
2. Aus diesem Grund wird gemäß § 117 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, folgende Zuständigkeitsregelung für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher bestimmt:
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Regelungen der Selbstüberwachungsanforderungen | Anlage |
Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 |
2.10.1 (a) Selbstüberwachung / Inspektion AKE Der AKE ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren. Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:
1.2.2 (b) Die Haltung H_.043.1 ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind in den ersten 2 Jahren ab Inbetriebnahme 3 Inspektionsläufe durchzuführen. In den Folgejahren ist jährlich zu inspizieren. Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:
|
Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 |
2.10.1(c) hochliegender Kanal ab PW-Oberhausen Die Selbstüberwachung des hoch liegenden Abwasserkanals richtet sich nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Abweichend von den Vorgaben der SüwVO Abw hat die Zustandserfassung für den hochliegenden Abwasserkanal in 10-jährigem Abstand zu erfolgen. |
2.10.3 (a) SVM1 AKE Die erste Zustandserfassung und die Dichtigkeitsprüfung mit dem SVM ist innerhalb von zehn Jahren durchzuführen.
Hierbei sind jährlich 10 % (ca. 5 km) zu untersuchen. 1.2.4 (b) 2.10.1(c) |
2.10.4 (a) Detailuntersuchungen AKE Sollten durch die Befahrung mit dem SEK2 Hinweise vorliegen, dass sich an einer Stelle ein Schaden abzeichnet, muss das SVM für diese Stelle gezielt eingesetzt werden. |
Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2.10.1(c) hochliegender Kanal ab PW-Oberhausen Die Selbstüberwachung des hoch liegenden Abwasserkanals richtet sich nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Abweichend von den Vorgaben der SüwVO Abw hat die Zustandserfassung für den hochliegenden Abwasserkanal in 10jährigem Abstand zu erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2.10.5 (a) Sanierungsfristen AKE Für die Sanierung möglicher Schäden werden folgende Sanierungsfristen vorgegeben:
|
Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 | ||||||||||||||
1.2.5 (b) Haltung H .043.1 Für die Sanierung möglicher Schäden werden für die Haltung H_.043.1 folgende Sanierungsfristen vorgegeben:
| ||||||||||||||
2.10.1(c) hochliegender Kanal ab PW-Oberhausen Die Selbstüberwachung des hoch liegenden Abwasserkanals richtet sich nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Abweichend von den Vorgaben der SüwVO Abw hat die Zustandserfassung für den hochliegenden Abwasserkanal in 10-jährigem Abstand zu erfolgen. | ||||||||||||||
2.10.6 (a) und 2.10.3 (c) Selbstüberwachungsbericht Jährlich sind der zuständigen Überwachungsbehörde der Selbstüberwachungsbericht nach SüwVKan sowie der Betriebsbericht nach dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995 IV B 6 - 031.002 0201,"Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" vorzulegen. Zusätzlich sind in dem Bericht folgende Angaben zu machen:
Der Bericht ist jährlich, zum 1. April eines Jahres der zuständigen Überwachungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Aufzeichnungen sind in einem mit Standardsoftware lesbaren Datenformat vorzulegen. | ||||||||||||||
2.10.7 (a) und 2.10.4 (c) Messungen Die H2S-Konzentrationen sind kontinuierlich, online in den ausblasenden Schächten S_.045, BS.010 und SD.010a sowie unmittelbar vor dem Einlauf in das Rechengebäude des Klärwerks Emschermündung zu messen. Zusätzlich sind wöchentlich Messungen von Nitrat, Gesamt-Sulfid und gelöstem Sulfid im Zulauf der Kläranlagen Bottrop und Dinslaken durchzuführen. Diese Ergebnisse sind im jährlichen SüwV-Kan-Bericht darzustellen. Der Steueralgorithmus und die dazugehörigen Messaufnehmer, die die Zuflüsse zu den Kläranlagen Bottrop und Emschermündung über die Pumpwerke Gelsenkirchen, Bottrop und Dinslaken regeln, sind alle 3 Jahre zu überprüfen. Das Ergebnis ist im SüwV-Kan-Bericht zu dokumentieren. Die Messwerte der MID im Pumpwerk Oberhausen, Bottrop und Gelsenkirchen sind hinsichtlich der minimalen und maximalen Fördermenge und der Gesamtfördermenge pro Monat auszuwerten und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen. Aufzeichnungen sind in einem mit Standardsoftware lesbaren Datenformat vorzulegen. | ||||||||||||||
1 SVM = Schadenvermessungsgerät
2 SEK = Schadenerkennungsgerät |
ENDE |