Änderungstext:
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
Vom 16. Juni 1999
(GVBl. 1999 S. 132)
Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75 - 50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
Artikel 1
Die Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser vom 27. November 1997 (GVBl. S. 441, BS 75-50-12) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 135 S. 40)" ein Komma und die Worte "der Umsetzung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit eiligen in Anhang 1 festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)" eingefügt.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach den §§ 93 und 57 LWG zu überwachen. Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse ist die Anlage zu dieser Verordnung zu beachten."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe " §§ 5 und 6" wird durch die Angabe
" §§ 5 bis 6a" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
4. Der Verordnung wird die folgende Anlage angefügt: