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KomAbwVO - Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. November 1997
(GVBl. 1997 S. 441; 16.06.1999 S. 132 99; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr: 75-50-12
Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), der Umsetzung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete
Die Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271/EWG sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Rheinland-Pfalz.
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 57 des Landeswassergesetzes (LWG) zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die Kanalisation muß den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere
§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser 15
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen, sind diesen anzupassen:
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 kann unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271/EWG im Einzelfall begrenzt überschritten werden.
§ 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer 15
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbauharem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geltenden Anforderungen eingehalten werden.
(2) Vorhandene Einleitungen, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, sind diesen in angemessenen Fristen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 anzupassen.
§ 6a Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen 15
(1) Industrielles Abwasser darf über Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
(2) Die Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
§ 7 Überwachung, Wiederverwendung 15
(1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 63 LWG und den §§ 100 und 101 WHG in Verbindung mit § 98 LWG zu überwachen. Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse ist die Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen nach den § § 5 bis 6a, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
(3) Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. Gesetzliche Zulassungsvorbehalte bleiben unberührt.
§ 8 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen, bleiben unberührt.
§ 9 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer geleitet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse | Anlage (zu § 7 Abs. 1) |
1 Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
2 Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeit-proportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird,
3 Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
2000-9.999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr, vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen |
10.000-49.999 EW: | zwölf Proben |
50.000 EW oder mehr: | 24 Proben. |
4 Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
5 Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle 1: zu Nummer 4 Buchst. a und b der Anlage
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG unterliegen.
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmessverfahren |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 2 | 25 mg/l O2 | 70-90 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs. |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 125 mg/ 1 O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe |
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l 3 | 90 3 | - Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen.- Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen. |
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. |
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 2 zu Nummer 4 Buchst. c der Anlage
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung | Referenzmessverfahren |
Phosphor insgesamt | 2 mg/l (10.000 - 100.000 EW) | 80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
1 mg/l (mehr als 100.000 EW) | |||
Stickstoff insgesamt | 15 mg/l (10.000 - 100.000 EW) | 70-80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
10 mg/l (mehr als 100.000 EW) 2 | |||
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff. 3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Nummer 4 Buchst. c der Anlage. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Nummer 1 der Anlage das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. |
Tabelle 3: zu Nummer 4 Buchst. a der Anlage
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4-7 8-16 17-28 29-40 41-53 54-67 68-81 82-95 96-110 111-125 126-140 141-155 156-171 172-187 188-203 204-219 220-235 236-251 252-268 269-284 285-300 301-317 318-334 335-350 351-365 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 |
ENDE |