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KomAbwVO - Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. November 1997
(GVBl. 1997 S. 441; 16.06.1999 S. 132 99; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr: 75-50-12



Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), der Umsetzung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder das Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist das Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen,
  2. industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,
  3. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind,
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
  5. ein EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt,
  6. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Die Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271/EWG sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Rheinland-Pfalz.

§ 4 Kanalisation 15

(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 57 des Landeswassergesetzes (LWG) zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 1998 Gebiete mit mehr als 10.000 EW,
  2. bis zum 31. Dezember 2005 Gebiete mit 2.000 bis 10.000 EW

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Die Kanalisation muß den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere

  1. Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  2. Verhinderung von Leckagen,
  3. Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser 15

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen, sind diesen anzupassen:

  1. in gemeindlichen Gebieten bis 10.000 EW in angemessenen Fristen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 und
  2. in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 kann unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271/EWG im Einzelfall begrenzt überschritten werden.

§ 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer 15

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbauharem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geltenden Anforderungen eingehalten werden.

(2) Vorhandene Einleitungen, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, sind diesen in angemessenen Fristen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 anzupassen.

§ 6a Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen 15

(1) Industrielles Abwasser darf über Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. vom Träger der Kanalisation entsprechend den Anforderungen der kommunalen Satzung und
  2. von der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 58 WHG in Verbindung mit § 61 LWG

(2) Die Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn

  1. die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird,
  2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlage und die zugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden,
  3. der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms nicht beeinträchtigt werden,
  4. Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer EG-Richtlinien entsprechen und
  5. sichergestellt ist, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 7 Überwachung, Wiederverwendung 15

(1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 63 LWG und den §§ 100 und 101 WHG in Verbindung mit § 98 LWG zu überwachen. Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse ist die Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen nach den §§ 5 bis 6a, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.

(3) Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. Gesetzliche Zulassungsvorbehalte bleiben unberührt.

§ 8 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen, bleiben unberührt.

§ 9 Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer geleitet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Anlage
(zu § 7 Abs. 1)

1 Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

2 Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeit-proportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird,

3 Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2000-9.999 EW:zwölf Proben im ersten Jahr, vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen
10.000-49.999 EW:zwölf Proben
50.000 EW oder mehr:24 Proben.

4 Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

  1. Für die in Tabelle 1 genannten Parameter ist in Tabelle 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 nicht erfüllt sein müssen.
  2. Für die in Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v.H. betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 v.H. zulässig.
  3. Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.

5 Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.

Tabelle 1: zu Nummer 4 Buchst. a und b der Anlage

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

ParameterKonzentrationProzentuale Mindestverringerung 1Referenzmessverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 225 mg/l O270-90Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs.
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)125 mg/ 1 O275Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt35 mg/l 390 3- Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen.- Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen.
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
3) Diese Anforderung ist fakultativ.

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

Tabelle 2 zu Nummer 4 Buchst. c der Anlage

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

ParameterKonzentrationProzentuale MindestverringerungReferenzmessverfahren
Phosphor insgesamt2 mg/l (10.000 - 100.000 EW)80Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie
1 mg/l (mehr als 100.000 EW)
Stickstoff insgesamt15 mg/l (10.000 - 100.000 EW)70-80Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie
10 mg/l (mehr als 100.000 EW) 2
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.
3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Nummer 4 Buchst. c der Anlage. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Nummer 1 der Anlage das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.

Tabelle 3: zu Nummer 4 Buchst. a der Anlage

Anzahl der Probenahmen
innerhalb eines Jahres
Höchstzulässige Anzahl von Proben,
bei denen Abweichungen zulässig sind
4-7
8-16
17-28
29-40
41-53
54-67
68-81
82-95
96-110
111-125
126-140
141-155
156-171
172-187
188-203
204-219
220-235
236-251
252-268
269-284
285-300
301-317
318-334
335-350
351-365
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
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