Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung der Hochwassermeldeverordnung

Vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2002 S. 69)



Aufgrund des § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Hochwassermeldeverordnung vom 26. Februar 1986 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 189 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 75-50-4, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hochwassermeldezentrum " die Worte "RHEIN in" eingefügt

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Hochwassermeldezentrum " die Worte "MOSEL in" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Hochwassermeldezentrum" die Worte "NAHE-LAHN-SIEG in" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "vom 2. Apri11968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. l S. 649)" durch die Worte "in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl, I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort "Bundespost" durch das Wart "Telekom" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die regionalen Hochwassermeldepläne werden vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport aufgestellt und fortgeführt ."Die regionalen Hochwassermeldepläne werden von dem für den Hochwasserschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium aufgestellt und fortgeführt." 

b) Absatz 2 Satz 2

Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport die Einzelheiten über die Aufstellung und Fortführung der überörtlichen Hochwassermeldeplane durch Verwaltungsvorschrift.

wird gestrichen.

4. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Meldestellen haben an Meldeübungen, die vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit angesetzt werden, teilzunehmen. Die Meldestellen haben an Meldeübungen, die von dem für den Hochwasserschutz zuständigen Ministerium angesetzt werden, teilzunehmen."

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Karlsruhe-Maxau von 650 cm" die Worte "überschritten hat und die Situation ein Steigen über 700 cm erwarten lässt" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. am Mittelrhein,
wenn der Rhein einen Wasserstand am Pegel Mainz von 550 cm oder am Pegel Koblenz von 450 cm überschritten hat und weiter steigt;
 "2. am Mittelrhein,
wenn der Rhein einen Wasserstand am Pegel Koblenz von 450 cm überschritten hat und die Situation ein Steigen über 500 cm erwarten lässt oder am Pegel Mainz von 550 cm überschritten hat und weiter steigt;".

c) In Nummer 4. wird die Angabe "Saarbrücken von 380 cm≪ durch die Angabe "Fremersdorf von 390 cm" ersetzt.

d) In Nummer 6 wird die Angabe "Pegel Odenbach von 280 cm" durch die Angabe "Pegel Odenbach von 320 cm" ersetzt.

e) In Nummer 7 werden die Worte ja Nordrhein-Westfalen Wasserstände erreicht hat, die eine Überschreitung des Wasserstandes von 200 cm am Pegel Betzdorf erwarten lassen" durch die Worte "seinen Wasserstand am Pegel Weidenau in Nordrhein-Westfalen von 90 cm überschritten hat und die Situation am Pegel Betzdorf ein Steigen auf über 200 cm erwarten lässt" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.