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Hochwassermeldeverordnung
Vom 26. Februar 1986
(GVBl. S. 69; 1998 S. 171; 1999 S. 325; 20.12.2001 / 2002 S.69; 23.03.2013 S. 53 13; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 75-50-4
Auf Grund des § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50) in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über Änderungen ihrer Geschäftsverteilung vom 21. Mai 1985 (GVBl. S. 136, BS 1103-12) wird verordnet:
§ 1 Einrichtung eines Hochwässermeldedienstes
Es wird ein Hochwassermeldedienst für den Rhein, die Mosel, die Saar,die Lahn, die Nahe, den Glan im Landkreis Bad Kreuznach, die Sieg, die Sauer und die Our eingerichtet.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Hochwassermeldedienst warnt vor Wassergefahren.
(2) Der Hochwassermeldedienst umfasst das Beobachten der Niederschläge,Wasserstände und Wasserabflüsse in den Einzugsgebieten der in § 1 genannten Gewässer sowie das Auswerten dieser Beobachtungen zu Hochwassermeldungen und deren Weitergabe.
(3) Einzelheiten der Durchführung des Hochwassermeldedienstes werden im Rahmen dieser Verordnung in regionalen und überörtlichen Hochwassermeldeplänen festgelegt.
(1) Meldestellen des Hochwassermeldedienstes sind
(2) Hochwassermeldezentren sind
Bei den Hochwassermeldezentren für die Bundeswasserstraßen Rhein,Mosel, Saar und Lahn wirkt auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Rheinland-Pfalz vom 30. September1985 der nach § 35 Abs., 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtete Wasserstands- und Hochwassermeldedienst mit.
(3) Kreismeldestellen sind die Kreisverwaltungen der an den in § 1 genannten Gewässern liegenden Landkreise. Die Kreisverwaltungen sind in den regionalen Hochwassermeldeplänen aufzuführen. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Gemeindemeldestellen sind die Verwaltungen der an den in § 1 genannten Gewässern liegenden kreisfreien Städte,verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Verwaltungen der kreisfreien Städte sind in den regionalen Hochwassermeldeplänen, die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden in den überörtlichen Hochwassermeldeplänen aufzuführen.
(1) Die Hochwassermeldezentren haben .
(2) Die Kreismeldestellen haben die Eröffnungsmeldung an die Gemeindestellen ihres Zuständigkeitsbereichs weiterzugeben.
(3) Die Gemeindemeldestellen haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 3 Abs. 1Nr. 3 und 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Bevölkerung in den vom Hochwassergefährdeten Gebieten nach Maßgabe eines aufzustellenden örtlichen Alarmplanes in geeigneter Weise
(1) Die regionalen Hochwassermeldepläne werden von dem für den Hochwasserschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium aufgestellt und fortgeführt. Die regionalen Hochwassermeldepläne für die Bundeswasserstraßen sind außerdem mit der Bundeswasserstraßenverwaltung abzustimmen.
(2) Die überörtlichen Hochwassermeldepläne werden von den Kreismeldestellen aufgestellt und fortgeführt; sie sind der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion mitzuteilen.
(3) Die regionalen Hochwassermeldepläne können bei den Struktur-und Genehmigungsdirektionen und die überörtlichen,Hochwassermeldepläne bei der jeweiligen Kreismeldestelle eingesehen werden.
Die Meldestellen haben an Meldeübungen, die von dem für den Hochwasserschutz zuständigen Ministerium angesetzt werden, teilzunehmen.Die Meldeübungen an den Bundeswasserstraßen sind in Abstimmung mit der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest durchzuführen.
§ 7 Einrichtung eines Hochwasserfrühwarndienstes 13 15
(1) Es wird ein Hochwasserfrühwarndienst für die Gewässer des Landes Rheinland-Pfalz beim Landesamt für Umwelt eingerichtet.
(2) Der Hochwasserfrühwarndienst umfasst das Beobachten der Niederschläge, Wasserstände und Wasserabflüsse in den nicht in den Hochwassermeldedienst eingebundenen Einzugsgebieten des Landes, das Auswerten und Bewerten dieser Beobachtungen sowie das Erstellen und die Weitergabe von Hochwasserfrühwarnkarten.
(3) Einzelheiten der Durchführung des Hochwasserfrühwarndienstes werden im Rahmen dieser Verordnung in den regionalen Hochwassermeldeplänen festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 02 13 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) |
Der Hochwassermeldedienst wird eröffnet:
ENDE