Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 4. November 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 30.11.2005 S. 491)
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBL S. 98), BS 75-50, wird verordnet:
Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Landwirtschaftliche Biogasanlagen sind Anlagen, in denen das Biogas ausschließlich aus Gülle oder aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landespflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Anlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, gewonnen wird."
b) Absatz 2
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 ° Celsius liegt oder die bei 50 ° Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoff; die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 003 (Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe; die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 13 werden Absätze 2 bis 12.
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Heizölverbraucheranlagen sind private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 gilt nicht für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen."
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "die Kennzeichnung und" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10; 2003 N r. L 236 S. 33) zertifizierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Kennzeichnungspflicht," gestrichen.
b) Der Absatz 1
(1) Anlagen sind vom Hersteller mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.
und das Gliederungszeichen "(2)" werden gestrichen.
4. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1; 1995 Nr. L 203 S. 17) registrierten Betriebsstandorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen. | "(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten Standorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen." |
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nummer 2.6" durch die Angabe "Nummer 2.4" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rohrleitungen der Verbindung zu einem zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen." |
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "und gasförmiger" jeweils gestrichen.
b) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m; Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach und herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind."
7. Die §§ 18 und 19
§ 18 Vorzeitiger EinbauAnlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG von einer besonderen Zulassung abhängig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau gestatten.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Explosionsschutzverordnung
Die §§ 4 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997.I S. 447) sowie die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.
werden gestrichen.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Verwendbarkeitsnachweis nach, Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. | "3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 19l WHG ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt."
c) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung registrierten Betriebsstandort zugehören. | "2. die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten Standort zugehören." |
9. § 24 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem bauaufsichtlichen Verwendungsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. | "4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind." |
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 128 Abs. 1 Nr. 5 LWG" durch die Verweisung " § 128 Abs. 1 Nr. 6 LWG" ersetzt.
b) Nummer 2
2. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht; nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden Nummern 2 bis 9.
11. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 1. Dezember 2000 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird. | "(4) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschriften nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren. Absatz 2 entsprechend." |
12. In Anlage 1 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "den Anlagen 2 bis 4" durch die Worte "der Anlage 2" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn" durch die Worte "Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Bonn" ersetzt.
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Klammerzusatz nach der Angabe "Anlage 2" wird die Verweisung " § 13 Abs. 3" durch die Verweisung " § 13 Abs. 4" ersetzt.
b) Nummer 1.1
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche. F1 = stoffundurchlässige Fläche. F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit.
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.1 und folgender Absatz wird angefügt:
"Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6."
d) Nummer 1.3
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur. I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen von dem bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. I2 = Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.
wird gestrichen.
e) Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.2 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "den Tabellen 2.1 und 2.5" durch die Worte "der Tabelle 2.1" ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 1.5 wird Nummer 1.3.
g) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen
2.2 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger 2.2.1 Die Größe des Auffangraumes R1 oder R2 nach Tabelle 2.1 ergibt sich in Abhängigkeit vom Gesamtvolumen wie folgt:
2.2.2 Kleingebindeläger sind Fass- und Gebindeläger, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet. 2.2.3 Bei Kleingebindelägern genügt R0, wenn die Stoffe
Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt. 2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
2.3.1 Heizölverbraucheranlagen sind
Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. 2.3.2 Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. 2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande 2.4.1 Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, dass die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen: 2.4.1.1 die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichem Betriebsdruck zu ermitteln; 2.4.1.2 die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, dass Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß § 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen ständig zu überwachen sind; sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen; 2.4.1.3 Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Aus tritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden; 2.4.1.4 wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten angesetzt werden. 2.4.2 Beim Abfüll- und Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern. 2.4.3 Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 gelten nicht für Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen, die aus zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung einer selbsttätig schließen den Zapfpistole befüllt werden. 2.5 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
2.6 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn
DVWK-Regel 131/1996, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1" (1996) | "2 Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird. Bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch Leckageerkennungsmaßnahmen kontrolliert werden kann oder durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. 2.2 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R, ist wie folgt zu staffeln:
Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügt R0, wenn die Stoffe
und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich. 2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt. 2.4 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht, oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden." |
14. Die Anlagen 3 und 4
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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlage 3
(zu § 4)Vorbemerkung:
Diese besonderen Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 und die Anforderungen in den Anlagen 1 und 2.
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- zum Verwenden von flüssigen, wassergefährdenden Stoffen, insbesondere als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien,
- der Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 oder 2 mit einem Fassungsvermögen bis 100 m3 im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für andere vergleichbare elektrische Anlagen.
2 Begriffe und Erläuterungen
2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730).
2.2 Netzbereich
Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie oder zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.
2.3 Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als
- in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und sie
- zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, insbesondere Transformatoren, Spulen, Kondensatoren, Wandler, Messinstrumente und sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen,
ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie
- Ausgleichsgefäße,
- Kühlkreisläufe und -einrichtungen,
- Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie
- verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch elektrische Leitungen.
2.4 Elektrische Anlagen
Eine elektrische Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen oder elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen, unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfasst.
Elektrische Anlagen sind insbesondere Schaltanlagen (ohne Transformatoren), Umspannanlagen und Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.
Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen (Maststationen und Kompaktstationen) und begehbare Stationen (Turmstationen, Garagenstationen und Einbaustationen in Gebäuden).
2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel
Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 3. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
2.5.1 Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, sofern die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
2.5.1.1 Zwischen den elektrischen Betriebsmitteln einer Anlage besteht kein enger funktionaler oder baulicher Zusammenhang.
2.5.1.2 Zwischen ihnen besteht keine Verbindung, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem elektrischen. Betriebsmittel in ein anderes gelangen können.
2.5.1.3 Durch eine Betriebsstörung an einem elektrischen Betriebsmittel der Anlage werden keine wassergefährdenden Flüssigkeiten aus einem anderen freigesetzt.
2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.5.1 nicht vor, bemisst sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.
3 Anforderungen
3.1 Bezeichnungen
3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche, F1 = stoffundurchlässige Fläche F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit. 3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen): R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen (z.B. selbsttätig schließende Abscheider). 3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur. I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständigbesetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 3.2 Tabellarische Übersicht
Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2 bis 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 mehr als 0,1 bis 1 F0+R0+I2
a)F0+R0+I2
a)F1+R1+I1
b)F1+R1+I1
b)mehr als 1 bis 10 F1+R1+I1 F1+R2+I1 mehr als 10 bis 100 F1+R1+I1 F2+R2+I1/ F1+R1+I1+12
für Masttransformatoren: a) Die Abstimmung mit den In die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann
anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) erfolgenfür andere Freiluftanlagen: wahlweise a) oder b) für andere Anlagen: b)
Erläuterung: + : zusätzlich / : wahlweise 3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.
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Vorbemerkung:
Besondere Anforderungen an Tankstellen Anlage 4
(zu § 4)Diese besonderen Anforderungen an Tankstellen spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 und die Anforderungen in den Anlagen 1 und 2.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).
1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.
1.3 Der Anwendungsbereich umfasst die Einrichtungen und Plätze sowohl zur Betankung von Fahrzeugen als auch die zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Abfüllanlage:
Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).
2.2 Wirkbereich:
der vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter; bei der Befüllung der Lagerbehälter die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m.
2.3 Abfüllplatz:
der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.
2.4 Eigenverbrauchertankstelle:
eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird.
3 Anforderungen an die Errichtung
Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 1 oder 212 2 entspricht und darüber hinaus im Folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.
4 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage
4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung
4.1.1 Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig, flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.
4.1.2 Domschächte, Zapfsäulen, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an. die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.
4.1.3 Fugenmassen und Fugenbänder müssen dauerhaft elastisch sein.
4.1.4 Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 3 herzustellen.
4.1.5 Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:
4.1.5.1 Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton nach DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"4, statisch bemessen, wasserundurchlässig und mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach DIN 1045 5 (Mindestbetongüte B 35); Mindestbauteildicke 20 cm; geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rissbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.
4.1.5.2 Abdichtungssystem unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86 6, Bauklasse III oder IV, in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gussasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung.
Das Abdichtungssystem kann mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt werden.
4.1.5.3 Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkseitig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 5, Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.
4.1.5.4 Abdichtungssystern unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkseitig hergestellt, Kantenlänge < 75 cm, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 5, Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.
4.1.6 Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinne der Nummern 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z.B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 7 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe" oder der "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen"8 entsprechen.
4.1.7 Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinne der Nummern 4.1.5.1 bis 4.1.5.4 ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen" (Ausgabe Oktober 1992) oder KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL K 781/01 "Straßendeckenfugenmasse", künftig BRL 2825, erfolgt.
4.1.8 Für andere Abdichtungssysteme als die in Nummer 4.15 genannten ist die Eignung gesondert nach § 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anforderungen nach Nummer 8 an bestehende Anlagen.
4.2 Zapfsäulenschächte
4.2.1 Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt Werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.
4.2.2 Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein.
4.2.3 Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werkseitig Verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
4.3 Domschächte
4.3.1 Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 10 oder 6627 11 entsprechen.
Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind, die flüssigkeitsdicht an die Abfüllfläche angebunden sind.
4.3.2 Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.
4.3.3 Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.
4.3.4 Die Anforderungen nach den Nummern 4.3.1 und
4.3.2 Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschränke/-schächte erfolgt, eine Füllstandsmessung mit elektronischen Einrichtungen garantiert, dass betriebsbedingt keine Tropfleckagen zu besorgen sind und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzzlichem Werkzeug geöffnet werden können.
4.4 Fernbefüllschränke/-schächte
4.4.1 Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.
4.4.2 Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.
4.4.3 Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.
5 Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe
5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge
Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 Liter/mm; Hochleistungszapfventil 150 Liter/min)
5.2 Befüllung der Lagerbehälter
Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.
Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.
5.3 Rückhaltevolumen
5.3.1 Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.
5.3.2 Abscheider nach Nummer 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden, sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwaaserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auch auf Dichtheit prüfbar sein.
6 Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser
6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil 1-3 12 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden.
Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.
6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Zulassung bleiben unberührt.
7 Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung
7.1 Tropfmengen, die sich aufgrund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten.
7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen.
8 Anforderungen an bestehende Tankstellen 03
8.1 Tankstellen, die bei In-Kraft-Treten dieser Anlage bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen von erlaubnispflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, gemäß den vorstehenden Anforderungen dieser Anlage nachzurüsten.
8.2 Abweichend von Nummer 4.1.5 können folgende Abdichtungssysteme für die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze vorgesehen werden:
8.2.1 Deckschicht aus Gussasphalt gemäß ZTVen 3 auf tragfähigem Unterbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlraumgehalt kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung gemäß Nummer 4.1.7.
8.2.2 Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Unterbau in Straßenbauweise; Mindestdicke 5 mm homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.
8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 schriftlich zu bescheinigen. Eine Fassung der Bescheinigung ist der unteren Wasserbehörde zu übermitteln.
9 Anforderungen an Eigenverbrauchertankstellen
Für Eigenverbrauchertankstellen mit einem Behältervolumen von nicht mehr als 10 m3 und einem Jahresverbrauch von weniger als 40 m3 pro Jahr, bei Biodiesel für einen Jahresverbrauch bis 100 m3 und einer Lageranlage bis 100 m3 Tankvolumen, gelten an Stelle der Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 5 bis 8 folgende Anforderungen:
9.1 Behälter, aus denen abgefüllt wird, sind auf einem dafür geeigneten Abfüllplatz aufzustellen. Sie müssen gegen Anfahren durch Fahrzeuge und sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein.
9.2 Besondere Schutzanforderungen an die Bodenfläche zur Anlieferung des Kraftstoffes werden nicht gestellt, wenn hierfür Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern gemäß TRbF 511 13 und 512 14 verwendet werden, die für das Befüllen von Heizölverbrauchertankanlagen zugelassen sind.
9.3 Nummer 9.2 gilt auch, wenn oberirdische Tanks bis im Rauminhalt mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Bei Eigenverbrauchertankstellen für Raps-Methylester RME (Biodiesel) gilt dies bis 100m3 Rauminhalt. Das Absetzen von mit Kraftstoff gefüllten Transportcontainern darf nur auf dem Abfüllplatz erfolgen.
9.4 Die Entnahme aus den Lagerbehältern/-fässern muss über Saugleitungen erfolgen. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht zulässig.
Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1 m3, bei Biodiesel von 10 m3 bis 100 m3 Rauminhalt, dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventilen mit Totmannschaltung verwendet werden.
Bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 m3, bei Biodiesel bis 10m3, sind elektrisch oder von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig.
9.5 Der Boden des Abfüllplatzes (Wirkbereich der Zapfventile: Länge des Schlauches + 1 m) muss so beschaffen sein, dass auslaufende Kraftstoffe zurückgehalten, erkannt und beseitigt Werden können. Es muss ausreichend fest und undurchlässig sein.
9.6 Folgende Ausführungen sind bei mineralölhaltigen Produkten z.B. geeignet:
9.6.1 Beton, Mindestbetongüte B 25, wasserundurchlässig nach DIN 1045 5, W/Z 0,5, Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung (z.B. entsprechend Nummer 4.1.7);
9.6.2 bituminöse Befestigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik (nach RStO 86 6 Bauklasse III oder IV). Die Oberfläche ist mit einer dafür geeigneten Schlämme zu versiegeln;
9.6.3 Abdichtungssystem (z.B. werkseitig hergestellte Betonsteinelemente mit geeigneter Fugenausführung und Fugenabdichtung), für das eine wasserrechtliche Bauartzulassung erteilt wurde; oder
9.6.4 Abdichtungssystem, für das im Rahmen der Eignungsfeststellung die Eignung nachgewiesen wird.
9.7 Für Biodiesel kommen z.B. Asphalt, Betondecken oder in Estrich verlegtes Pflaster in Betracht.
9.8 Der ordnungsgemäße Zustand der Bodenflächen des Abfüllplatzes ist regelmäßig zu kontrollieren. Schäden sind umgehend zu beseitigen.
9.9 Für Sofortmaßnahmen in Schadensfällen sind geeignete Ölbindemittel bereitzuhalten. Gebrauchte Ölbindemittel, anfallendes Abwasser und verunreinigter Buden sind ordnungsgemäß zu entsorgen. An jeder Tankstelle muss mindestens ein für die Brand-Masse B zugelassener 6-kg-Feuerlöscher vorhanden sein.
9.10 Diese Anforderungen gelten auch bei Eigenverbrauchertankstellen für andere Pflanzenmethylester - PME (z.B. Sonnenblumenöl, Leinsamenöl), sofern deren Stoffeigenschaften denen des RME entsprechen.
1) TRbF 40 "Tankstellen", Ausgabe Februar 1996 (BArbBl. 2/1996 S. 101; 6/1997), geändert am 1. August 1998 (BArbBl. 10/1998)
2) TRbF 212 "Tankstellen A III", Ausgabe November 1981 (BArbBl. 11/1981 S. 82), zuletzt geändert am 1. März 1994 (BArbBl. 4/1994 S.60)
3) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln
4) Ausgabe September 1996; herausgegeben vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton-DAfStb im DIN Deutschen Institut für Normung e.V., Scharrenstr. 2-3, 10178 Berlin
5) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe September 1996
6) RStO 86 Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln
7) Deutsche Fassung herausgegeben und zu beziehen bei KIWA N.V. Certificatie en Keuringen, Sir Winston Churchill-Laan 273, NL-22 88 EA Rijswijk ZH
8) vgl. "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Febr. 1994; Herausgeber: Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Bonn
9) Herausgeber für den Industrieverband Dichtstoffe e.V.: HS Public Relations GmbH, Lindemannstr, 92, 40237 Düsseldorf
10) DIN 6626 "Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten", Ausgabe 9/89
11) DIN 6627 "Domschachtkragen für gemauerte Domschächte für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nicht brennbarer Flüssigkeiten", Ausgabe 9/89
12) DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten", Teil 1 Ausgabe 8/76, Teil, 2 Ausgabe 3/89, Teil 3 Ausgabe 9/78
13) TRbF 511 "Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern", Ausgabe Juni 1982 (BArbBl. 6/1982 S. 53), zuletzt geändert am 2. Januar 1386 (BArbBl. 3/1986 S. 72)
14) TRbF 512 "Richtlinie für den Bau von Abfüllsicherungen", Ausgabe Juni 1982 (BArbBl. 6/1982 S. 60), zuletzt geändert am 24 Januar 1986 (BArbBl, 3/1986 S. 72)
werden gestrichen.
15. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.