Anlagenverordnung -VAwS - Rheinland-Pfalz (3)
zurück |
Fünfter Teil
Fachbetriebe
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 00a 05 15
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen 15
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 10 15
(1) Fachbetriebe nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung einer in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genannten Gemeinschaft darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllt, oder wenn er eine Bestätigung einer in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genannten Organisation darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllt.
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Abs. 1 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Bußgeldbestimmungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 00a 05 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 23 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Siebter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28 Bestehende Anlagen 00a 05 15
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt sind (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und den §§ 9, 11 und 20 bis spätestens 1. Dezember 2000 zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach bisherigem Recht als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, die Landesverordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 15. November 1983 (GVBl. S. 351), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1988. (GVBl. 1989 S. 11); BS 75-50-2, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1998; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die §§ 11 und 12 der bisherigen Landesverordnung fort.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen 05 | Anlage 1 (zu § 4) |
Vorbemerkung:
Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3, jedoch nachrangig gegenüber den besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagen in der Anlage 2. Die in den Anlagen genannten DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Genannte DVWK-Regeln sind über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Bonn, zu beziehen.
1 Standsicherheit, Dichtheit
1.1 Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.
1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder den weitergehenden Anforderungen nach § 7 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
2 Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
2.1 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
2.2 Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 66011 nachzuweisen.
2.3 Ist nach Nummer 2.2 ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
2.3.1 anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder,
2.3.2 anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchung), oder
2.3.3 anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Resistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.
2.4 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und hinreichend beständig gegenüber Alterung sein.
2.5 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen.
2.6 Die Anforderungen nach Nummer 2.5 gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind.
3 Domschächte sonstige- Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre
3.1 Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Sie sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind.
3.2 Die Anforderungen nach Nummer 3.1 gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rissfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nummer 3.3 höchstens zu zwei Dritteln durchdringen.
3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als drei Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3.4 Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. Niederschlagswasser ist fernzuhalten.
4 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
4.1 Leckageerkennungssysteme müssen spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen.
4.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, dass das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, dass unvermeidlich austretende Flüssigkeit schadlos aufgefangen wird.
4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
4.4 Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen (z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen) müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten.
5 Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen)
5.1 Anordnung
5.1.1 Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.
5.1.2 Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden.
5.1.3 Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind.
5.1.4 Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen.
5.2 Dichtheit
5.2.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nicht metallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Die Nummern 3.2 und 3.3 gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend.
5.2.2 Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
5.2.3 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände, von Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
5.3 Abdichtungsmittel
5.3.1 Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer 2.6 gilt entsprechend.
5.3.2 Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, dass Schäden an der Abdichtung von vornherein nicht entstehen können.
5.3.3 Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich des Brandverhaltens den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102, Teil 1 entsprechen.
5.3.4 Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
5.3.4.1 nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften,
5.3.4.2 Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken,
5.3.4.3 bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein.
5.3.5 Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht Werden, müssen
5.3.5.1 unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und
5.3.5.2 in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse ausgeschlossen ist.
6 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen in Häfen und beim Läden und Löschen von Schiffen
6.1 Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese z.B. durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte.
6.2 Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Heberwirkung auslaufen kann.
6.3 Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, dass Verluste in ihrem Bereich auf das unumgängliche Maß reduziert werden.
6.4 Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen, gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nummern 1 bis 5.
7 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften
Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluss der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden.
1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste) Ausgabe 10/91
2) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/98
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen 05 | Anlage 2 (zu § 4, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4) |
1 Anforderungen
Die besonderen Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anforderungen in der Anlage 1.
1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | kein Rückhaltevermögen. |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Leckes) auslaufen kann. |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6.
Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevolumen R1 nach der DVWK-Regel 131/1996 1 berechnet werden.
1.2 Zugrunde zu legendes Volumen
Das in den Tabelle 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde (Vges) anzurechnen.
1.3 Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2 Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen der Anlage in m3 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
bis 0,1 | R0 | R0 | R0 |
mehr als 0,1 bis 1 | R0 | R1 | R2 |
mehr als 1 bis 10 | R1 | R1 | R2 |
mehr als 10 bis 100 | R1 | R1 | R2 |
mehr als 100 | R1 | R2 | R2 |
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.
Bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch Leckageerkennungsmaßnahmen kontrolliert werden kann oder durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird.
2.2 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R, ist wie folgt zu staffeln:
Gesamtvolumen Vges in m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
bis100 | 10 % von Vges, mindestens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
mehr als 100 bis 1000 | 3 % von Vges, mindestens 10 m3 |
mehr als 1000 | 2 % von Vges, mindestens 30 m3 |
Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügt R0, wenn die Stoffe
und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.
2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Behälter / Verpackungen | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | R1 | R1 | R1 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | R1 | R1 | R1 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | R0 | R1 | R1 |
Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
2.4 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Wassergefährdungsklasse | Maßnahmen |
1 | R0 |
2 | R1 |
3 | R1 |
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht, oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.
Anlagen 3, 4 (aufgehoben) 05
1) DVWK-Regel 131/1996, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1" (1996)
ENDE |