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Änderungstext
Landesverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Vom 25. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 19.03.2010 S. 52)
Aufgrund
des § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) und des § 6 Satz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2010-3,
wird hinsichtlich des Artikels 2 Nr. 1 Buchst. a von der Landesregierung und
aufgrund
des § 20 Abs. 5 Satz 1 und des § 110 Abs. 2 Satz 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 75-50,
des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 §§ 4 und 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz vom 16. Juni 1969 (GVBl. S. 136), geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 7831-3, wird - hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft
Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88, BS 75-50-3) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Verzeichnisse nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LWG gilt Satz 1 entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Ingenieurkammer (§ 10 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1. | "(2) Die Ingenieurkammer (§ 10 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste und Verzeichnisse nach § 110 Abs. 2 bis 4 LWG, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften sowie den entsprechenden Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Ingenieurgesetzes (IngG) vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 714-2, | "das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Ingenieurgesetzes (IngG) vom 3. Dezember 2007 (GVBl S. 237, BS 714-2)," |
cc) In Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung " § 2 Abs. 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 6" ersetzt.
dd) In Satz 2 Nr. 7 wird die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "dreijährige" durch das Wort "zweijährige" ersetzt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
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" § 3 Bescheinigung
(1) Bei der Vorlage von Plänen und Unterlagen bei Behörden wird die Erstellungsberechtigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer nachgewiesen. Ausreichend ist auch ein Vermerk auf den Plänen und Unterlagen über die Eintragung in die Liste nach § 1 Abs. 1. (2) Die Ingenieurkammer stellt auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung zum Nachweis der Fachkunde auf der Grundlage der Eintragung in der Liste nach § 1 Abs. 1 aus. In der Bescheinigung wird die Fachkunde für eine oder mehrere in der Liste bezeichneten Fachrichtungen bestätigt. Die Bescheinigung enthält den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt, die Bezeichnung der Niederlassung oder des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie einen Hinweis auf die Geltungsdauer der Eintragung nach § 2 Abs. 4 Satz 1. | " § 3 Bescheinigung
(1) In der Bescheinigung nach § 110 Abs. 2 Satz 3 LWG wird die Fachkunde für eine oder mehrere in der Liste bezeichneten Fachrichtungen bescheinigt. Die Bescheinigung enthält den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt, die Bezeichnung der Niederlassung oder des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie einen Hinweis auf die Geltungsdauer der Eintragung nach § 2 Abs. 4 Satz 1. (2) Bei der Vorlage von Plänen und Unterlagen bei Behörden kann die Fachkunde auch durch einen Vermerk auf den Plänen und Unterlagen über die Eintragung in die Liste nach § 110 Abs. 2 Satz 2 LWG oder in das Verzeichnis nach § 110 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LWG oder über die erfolgte Anzeige nach § 110 Abs. 3 Satz 2 LWG erfolgen." |
4. In § 4 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1" und die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
5. In § 5 Abs. 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1" und die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) abgewickelt werden."
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: "Eine zeitlich befristete Anerkennung verlängert sich automatisch, wenn die Sachverständigenorganisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen."
2. § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
| "Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung einer in § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG genannten Gemeinschaft darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG erfüllt, oder wenn er eine Bestätigung einer in § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 genannten Organisation darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 erfüllt." |
Artikel 3
Aufhebung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und der Schafe
Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und der Schafe vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 185), geändert durch § 11 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172, BS 7831-8) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft.