Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 9. Juni 2000
(GVBl. 2000 S. 275)
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 75-50, wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121, BS 75-50-2) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "oder in Bauteilen eingebunden" durch das Wort "eingebettet" ersetzt.
b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Rohrleitungen können selbständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen sein. Flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dienen und die nach dem Befüll- und Entleervorgang jeweils entleert werden."
c) Nach Absatz 11 wird folgender neue Absatz 12 eingefügt:
"(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 88 LWG festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete."
d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wassereinflüsse" ein Komma und die Worte "vor allem das Aufschwimmen bei Überflutung," eingefügt.
b) In Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A. Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblatts gemäß § 9."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. | " § 4 Allgemeine Anforderungen, besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen
Allgemeine Anforderungen sowie besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | "Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, gelten als gleichwertig, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird." |
b) Satz 3
Sofern für ein Produkt eine Überwachungs- oder Prüfzeichenpflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit, wie etwa durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Überwachungs- oder Prüfzeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt.
wird gestrichen.
5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist" durch die Worte "die in keine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind" ersetzt und das Wort "grundsätzlich" gestrichen.
b) Satz 3
Die untere Wasserbehörde kann in Fällen des Satzes 2 eine andere Zuordnung festlegen, wenn diese offenkundig zutreffender ist
wird gestrichen.
c) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalte für die Wassergefährdungsklasse 0 wird gestrichen.
bb) In der Spalte für die Wassergefährdungsklasse 3 werden in der zweiten Zeile der Buchstabe "C" durch den Buchstaben "B" und in der dritten Zeile der Buchstabe "D" durch den Buchstaben "C" ersetzt.
6. In § 7 werden die Worte "in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung" durch die Worte "in einem Verwendbarkeitsnachweis nach Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und Überschwemmungsgebieten" angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Anlagen und Teile von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, wenn
1. Anlagen und Anlagenteile in. solcher Art und Weise gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder sonst ihre Lage verändern sowie mindestens über eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils verfügen, und
2. Anlagen und Anlagenteile so angeordnet sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1; 1995 Nr. L 203 S. 17) registrierten Betriebsstandorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen."
9. § 12 wird wie folgt geändert;
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Oberirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Nummer 2.6 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen; dies gilt nicht für Rohrleitungen, die der Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen dienen sowie für Befüll- und Entleerleitungen. Die Anforderungen nach Anlage 2 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende flüssige wassergefährdende Stoffe können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird, ohne dass eine Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu besorgen sind".
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Worte "Absatz 1 und 2" werden durch die Worte "Absätze 1 bis 3" ersetzt,
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Oberirdische Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 oder den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen."
10. In der Überschrift des ersten Abschnitts des zweiten Teils wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
11. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "oder in einem Auffangraum entsprechend Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c. stehen" durch die Worte "und in einem Auffangraum stehen, der den Anforderungen nach Nummer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entspricht" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nummer 2
2. es sich bei den Stoffen um Lebens- oder Futtermittel handelt, oder
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
13. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des zweiten Teils wird die Angabe "Abs. 1. Satz 1 und 2" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.
14. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
15. In § 16 werden nach der Angabe " § 3" die Worte "und die allgemeinen Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an bestimmte Anlagen des § 4" eingefügt.
16. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Die §§ 4 bis 6 und § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 1 Abs. 3 und 4 und 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter. | " § 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Explosionsschutzverordnung
Die §§ 4 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997.I S. 447) sowie die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter." |
17. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "der Gefährdungsstufen A, B und C nach § 6 Abs. 3" gestrichen und die Angabe " § 3 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
18. In § 22 Abs. 3 Nr. 5 werden nach der Angabe "DM" die Worte "oder 2.556.459,41 EUR" eingefügt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird, wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten "Der Betreiber hat" werden ein Komma und die Worte "mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen," eingefügt.
bb) In. Nummer 2 werden die Worte "in Schutzgebieten auch der Stufe B" durch die Worte "in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe "Satz 1 oder 2"
durch die Angabe "Satz 1 oder Abs. 2" und die Worte "bei Erteilung eines baurechtlichen Prüfzeichens oder in einem Bescheid über eine allgemeine baurechtliche Zulassung" durch die Worte "in einem Verwendbarkeitsnachweis nach, Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. | "(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen,
| "(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit
1. die Anlagen zu denselben Zeiten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden oder 2. die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung registrierten Betriebsstandort zugehören." |
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch den Sachverständigen. Bei festgestellten gefährlichen Mängeln ist die Anlage von dem Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Sachverständigen zu entleeren; der Wiederinbetriebnahme hat die Sachverständigenprüfung nach Satz 2 vorauszugehen."
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1 alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
2 Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; | "1. alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
a) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b) Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3, 2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen ein- |
b) In Nummer 4 werden die Worte "mit einem baurechtlichen Prüfzeichen" durch die Worte ,"in einem bauaufsichtlichen Verwendungsnachweis" ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 10 Abs. 4 in Überschwemmungsgebieten Anlagen oder Teile von Anlagen einbaut, aufstellt oder betreibt,".
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Abs. 1, 2 oder 3" wird durch die Angabe "Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 6 Satz 2 und 3 Halbsatz 2" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:
"9. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 festgestellte Mängel in einer Anlage nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt,
10. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 2 bei festgestellten gefährlichen Mängeln eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder nicht entleert."
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Datum "1. Januar 1998" durch das Datum "1. Dezember 2000" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Sind Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung nutzen, den Anforderungen des § 21 anzupassen und ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann insoweit abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Datum "1. Januar 1998" durch das Datum "1. Dezember 2000" ersetzt.
23. Die Anlage wird durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
24. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 23)
Anlage 1 (zu § 4)
Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Vorbemerkung:
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