Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften

Vom 24. April 2006
(Amtsbl. Nr. 19 vom 11.05.2006 S. 659)



Auf Grund der §§ 12a und 39 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, her. S. 530), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1

Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) vom 12. November 1997 (Amtsbl. S. 1162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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3. Überschwemmungsgebiete nach § 79 Saarländisches Wassergesetz "3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz erlassen ist."

b) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 79 SWG durch Rechtsverordnung festgesetzt sind und Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 7 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen."

3. § 9 erhält folgende Fassung:

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. "Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft."

4. Ziffer 4 des Anhangs zu § 3 wird wie folgt neu gefasst:

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4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes. in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, dem Landesamt für Umweltschutz gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) muß gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

 "4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

4.1 Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich 6 Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

4.2 Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.

4.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Bei der Bemessung des Fassungsvermögens sind die von den Landwirtschaftsbehörden in der Beratung verwendeten Werte für den Anfall von Dung pro Tiereinheit heranzuziehen. Eine Unterschreitung der in Ziffer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch das Amt für Landentwicklung bestätigt oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung der flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gegenüber dem Amt für Landentwicklung nachgewiesen wird.

Bei einer Besatzdichte < 1,4 GVE/ha und halbjährlichem Weidegang entfällt die Bestätigung durch das Amt für Landentwicklung, sofern eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bei Unterschreitung der in Ziffer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität sichergestellt ist.

4.4 Das Auffangvolumen für Silagesickersaft ist, sofern keine direkte Einleitung in Gülle- oder Jauchebehälter erfolgt, in Abhängigkeit vom Gärsaftanfall und der Häufigkeit der Entleerung - mindestens aber mit 3 m3 - zu bemessen. Bei der Bemessung sind die von den Landwirtschaftsbehörden in der Beratung verwendeten Werte heranzuziehen."

5. In der Überschrift der Verordnung wird der Klammerzusatz "(JGS-Anlagen)" durch "(JGS-Anlagen-VO)" ersetzt.

In § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 werden die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" durch "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" in der jeweils zutreffenden sprachlichen Form ersetzt.

§ 2

Das Ministerium für Umwelt kann den Wortlaut der JGS-Anlagenverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 24. April 2006