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Regelwerk,Wasser EU, Srl
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JGS-Anlagen-VO - Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften
- Saarland -

Vom 12. November 1997
(Amtsbl. 1997 S. 1162; 1998 S. 982; 07.11.2001 S. 2158; 24.04.2006 S. 659 06; 21.07.2008 S. 278 08; 08.09.2010 S. 1333 10; 17.09.2018 S. 657 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-70



red. Anm.:
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der "AwSV " zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft

Auf Grund der §§ 12a und 39 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt. Energie und Verkehr:

§ 1 Zweck der Verordnung, Geltungsbereich 10

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008 (ABl. EG Nr. L 311 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).

§ 2 Grundsatzanforderungen

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.

(2) Undichtigkeiten aller Anlagenteile. die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen. müssen erkennbar sein.

§ 3 Besondere Anforderungen 10
(zu § 62 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz)

(1) Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

Als allgemein anerkannte Regel der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen 10

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann über die Anforderungen nach dieser Verordnung oder im Anhang zu dieser Verordnung hinaus weitergehende Anforderungen an Anlagen nach § 1 festsetzen, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht erfüllt sind.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann von Anforderungen nach dieser Verordnung absehen oder von Anforderungen im Anhang zu dieser Verordnung an Anlagen nach § 1 Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz dennoch erfüllt sind.

§ 5 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten 10 06

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

(3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z . B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.

(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 37 Saarländisches Wassergesetz; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 45 Saarländisches Wassergesetz
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz erlassen ist.

(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 79 SWG durch Rechtsverordnung festgesetzt sind und Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Verordnungen nach Absatz 4 oder Anordnungen nach § 83 Saarländisches Wassergesetz bleiben unberührt.

§ 6 Eigenüberwachung

Betreiber von Anlagen nach § 1 haben deren Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten ist unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu benachrichtigen.

§ 7 Bestehende Anlagen 06

(1) Werden für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung des Landesamtes für Umweltschutz.

(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen still gelegt oder beseitigt werden.

(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 141 Abs. 1 Nummer 5 Saarländisches Wassergesetz kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Anlagen nach § 1 nicht ordnungsgemäß betreibt und überwacht.
  2. bei Verdacht auf Undichtigkeiten entgegen § 6 Satz 2 das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht unterrichtet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06 10

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

.

 Anhang
zu § 3

Vorbemerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 2 der Verordnung vor.

1. Anforderungen an die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teil 1-4 einschließlich der zugehörigen Beiblätter.

2. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit 2 Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11 832 1 zu beachten.

Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Flächen, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Auf ihnen anfallendes Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

3. Anforderungen an die Lagerung von Festmist

3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und auch gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2 Sofern die Jauche nicht in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube abgeleitet werden kann, ist sie gesondert zu sammeln.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen 06

4.1 Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich 6 Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

4.2 Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.

4.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Bei der Bemessung des Fassungsvermögens sind die von den Landwirtschaftsbehörden in der Beratung verwendeten Werte für den Anfall von Dung pro Tiereinheit heranzuziehen. Eine Unterschreitung der in Ziffer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung bestätigt oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung der flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gegenüber dem Amt für Landentwicklung nachgewiesen wird.

Bei einer Besatzdichte < 1,4 GVE/ha und halbjährlichem Weidegang entfällt die Bestätigung durch das Amt für Landentwicklung, sofern eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bei Unterschreitung der in Ziffer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität sichergestellt ist.

4.4 Das Auffangvolumen für Silagesickersaft ist, sofern keine direkte Einleitung in Gülle- oder Jauchebehälter erfolgt, in Abhängigkeit vom Gärsaftanfall und der Häufigkeit der Entleerung - mindestens aber mit 3 m3 - zu bemessen. Bei der Bemessung sind die von den Landwirtschaftsbehörden in der Beratung verwendeten Werte heranzuziehen.

5. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

Anlagen in Schutzgebieten nach § 5 Absatz 4 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

______________
1) DIN 11832 landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90

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